Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2012 - VII ZB 51/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte und ihr Ehemann bestellten am 30. Juni 2004 mit notarieller Urkunde zugunsten der Sparkasse V. eine Grundschuld in Höhe von 1.900.000 €. Gleichzeitig übernahmen sie als Gesamtschuldner die persönliche Haftung und unterwarfen sich wegen der dinglichen und der persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Der Sparkasse V. wurde eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt. Am 20. April 2005 trat sie die Grundschuld sowie ihre Ansprüche an die Antragstellerin ab. Der Notar erteilte dieser am 13. Juli 2005 unter Aufhebung der Vollstreckungsklausel vom 30. Juni 2004 eine neue vollstreckbare Ausfertigung.
- 2
- Am 18. Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten eröffnet und der Schuldner zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Antragstellerin hat die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung auf den Schuldner beantragt. Dies hat die Notarin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) abgelehnt ; die Antragstellerin müsse im Rahmen der Neuerteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ihren Eintritt in den Sicherungsvertrag zwischen der Sparkasse V. und der Beteiligten nachweisen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Die Antragstellerin hat die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt.
- 3
- Im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172) hat die Notarin im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Begehren der Antragstellerin entsprochen. Daraufhin hat diese das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und nach § 81 FamFG über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
II.
- 4
- Durch die von der Notarin im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorgenommene Klauselerteilung ist eine sachliche Erledigung des Verfahrens eingetreten. Gemäß § 83 Abs. 2 Alt. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, wobei Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben werden (§ 131 Abs. 3 und 7 KostO). Es entspricht billigem Ermessen, von der Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten abzusehen.
- 5
- 1. Die Notarin hätte der Antragstellerin die Erteilung der Vollstreckungsklausel zwar nicht verweigern dürfen. Dabei kommt es auf die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, ob die Notarin an die Klauselerteilung vom 13. Juli 2005 gebunden war, weil die Antragstellerin nur die Umschreibung auf der Schuldnerseite begehrte, nicht an. Denn wie die Notarin nunmehr selbst sieht, hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist (Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, aaO; siehe auch Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 100/10; vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 20/11; vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 88/10; vom 28. Juli 2011 - VII ZB 81/10; vom 23. August 2012 - VII ZA 11/12, jeweils bei juris).
- 6
- 2. Die Ermessensentscheidung richtet sich aber nicht allein nach dem Maß des voraussichtlichen Obsiegens bzw. Unterliegens (MünchKommZPO /Schindler, 3. Aufl., § 81 FamFG Rn. 12; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 81 FamFG Rn. 6). Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Schuldner sich ausweislich seines Schreibens vom 17. August 2010 an die Antragstellerin einer Umschreibung des Vollstreckungstitels auf sie nicht entgegengestellt hat; er hat vielmehr mitgeteilt, dass eine Umschreibung erfolgen könne. Er strebte somit keine andere Entscheidung an als die Antragstellerin (zu diesem Gesichtspunkt: BeckOK-FamFG/Nickel, Stand: 1. Mai 2012, § 81 Rn. 7). Die Freigabe des Grundstücks aus dem Insolvenzbeschlag, der der Schuldner entgegen getreten ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, denn dies betrifft nicht die Klauselumschreibung. Auch die Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgeführten, am Verfahrensverhalten orientierten Regelbeispiele, sind in der Person des Schuldners nicht gegeben.
Vorinstanz:
LG Zwickau, Entscheidung vom 18.07.2011 - 6 T 92/11 -
Annotations
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.