Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2004 - VI ZR 60/03
published on 06.09.2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2004 - VI ZR 60/03
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 60/03
vom
6. September 2004
in dem Rechtsstreit
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Stöhr und Zoll am 6. September 2004
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 15. Juni 2004 wird wegen offensichtlicher Schreibversehen in den Entscheidungsgründen unter II. von Amts wegen wie folgt berichtigt: In dem Satz unter II. 3. "Der Streitfall zwingt auch nicht zur Beantwortung der Frage, ob die Mutter des Klägers deshalb nicht deliktisch neben den Beklagten für den Klageanspruch gesamtschuldnerisch haftet, weil Verletzung der vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Obhutspflicht außerdem die Haftungsfreistellung nach § 1664 Abs. 1 BGB in Betracht käme (vgl. Senatsurteile BGHZ 73, 190, 194; 103, 338, 345 f. und vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 358/94 - VersR 1996, 81 m.w.N.)" wird nach dem Wort "weil" das Wort "bei" eingefügt. Die Ziffer "3." vor diesem Satz wird durch "4." ersetzt. Entsprechend werden die folgenden Absatznummerierungen geändert in "5." und "6.". Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
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1 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesa