Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2012 - VI ZR 378/11

bei uns veröffentlicht am26.04.2012
vorgehend
Landgericht Leipzig, 4 O 371/09, 20.05.2010
Oberlandesgericht Dresden, 8 U 946/10, 20.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 378/11
vom
26. April 2012
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2012 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin
von Pentz

beschlossen:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Es bestehen Bedenken gegen die Vollständigkeit der Angaben des Beklagten , da ihm praktisch zum Leben nichts verbleibt. Diese Bedenken, die ihm mit Schreiben vom 10. November 2011 mitgeteilt worden sind, hat er nicht ausgeräumt. Er hat hierzu mitgeteilt, er verfüge derzeit über keine regelmäßigen Einnahmen aus Lohn oder Gehalt, da seine bisherige Stelle zum 16. November 2011 habe beendet werden müssen. Da derzeit Vollstreckungen aus dem Urteil des OLG Dresden in der Sache III ZR 199/11 unternommen würden, sei er gezwungen , ein Pfändungsschutzkonto zu führen, aus dem nur noch sehr geringe Guthaben zur Verfügung stünden. Im Übrigen habe er seine geringen Reserven , von denen er derzeit leben müsse, auf andere Personen übertragen müssen , um diese vor unberechtigten Vollstreckungszugriffen zu schützen, da das bundesdeutsche Recht trotz BGH-Verfahren "keinen zumindest vorläufigen Vollstreckungsschutz gewähre". Er werde daher in Kürze gezwungen sein, Hartz IV-Unterstützungen zu beantragen; Lastenzuschussmittel zur Bestreitung des laufenden Kapitaldienstes für die Immobilie seien bereits beim Landratsamt beantragt worden. Diese Äußerungen reichen nicht aus, um die bestehenden Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben des Beklagten auszuräumen. Es bleibt insbesondere unklar, aus welchem weiteren Vermögen oder aus welchen weiteren Einkünften er seinen Lebensunterhalt bestreitet.
2
Der Beklagte räumt selbst ein, Vermögen auf Dritte übertragen zu haben, um es dem Vollstreckungszugriff zu entziehen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 20.05.2010 - 4 O 371/09 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.01.2011 - 8 U 946/10 -

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