Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2012 - VI ZR 328/11

published on 15/01/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2012 - VI ZR 328/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

Hinweisbeschluss
VI ZR 328/11
vom
15. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
1. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen: Es könnte zweifelhaft sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die durch das Zweite Schadensersatzrechtsänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Änderungen des Arzneimittelgesetzes, wozu auch die Einführung des Auskunftsanspruchs gemäß § 84a AMG gehört, gegen die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Amtsblatt Nr. L 210 vom 07/08/1985 S. 0029-0033, verstoßen (vgl. etwa Brock/Stoll, Arzneimittelgesetz, 1. Aufl. 2012, Vorbemerkung zu §§ 84-94a Rn. 9 ff.; MünchKommBGB /Wagner, 5. Aufl., § 15 ProdHaftG Rn. 5 ff.). Im Hinblick darauf könnte eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht zu ziehen sein. 2. Die Parteien haben Gelegenheit, zu diesem Gesichtspunkt binnen eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. 3. Die Parteien mögen auch mitteilen, ob sie damit einverstanden sind, dass der Senat sodann im schriftlichen Verfahren entscheidet.
Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
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(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schade

Annotations

(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht.

(2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig sind. Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht. Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz bleiben unberührt.