Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07

bei uns veröffentlicht am10.06.2008
vorgehend
Amtsgericht Düsseldorf, 24 C 8481/99, 13.12.2006
Landgericht Düsseldorf, 20 S 13/07, 01.06.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 316/07
vom
10. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
sowie die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

a) Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe der Beklagten vom 27. Mai 2008 gegen die Festsetzung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Beschluss des erkennenden Senats vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen, da sie keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung gibt.
b) Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO; vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR 2000, 869; vom 14. September 2004 - VI ZR 11/04 - n.v.; BGH, Beschlüsse vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 - VersR 1981, 160; vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris).
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2006 - 24 C 8481/99 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2007 - 20 S 13/07 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2001 - III ZR 9/01

bei uns veröffentlicht am 03.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 9/01 vom 3. Mai 2001 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 3. Mai 2001 beschlossen:
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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2008 - VI ZR 204/08

bei uns veröffentlicht am 29.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 204/08 vom 29. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2011 - VI ZR 170/11

bei uns veröffentlicht am 26.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 170/11 vom 26. März 2011 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und d

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 9/01
vom
3. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 3. Mai 2001

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2000 - 6 U 63/00 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe


Maßgebend für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, denn nur dieser Wert entscheidet über die Zulässigkeit der Revision. Neue Tatsachen können deshalb für die Bewertung der Beschwer nur insoweit von Bedeutung sein, als sie für die Wertbemessung zu diesem Zeitpunkt relevant sind (BGH, Beschluß vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). Darüber hinaus beschränkt sich in Fällen, in denen - wie hier - das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884), die Überprüfung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Re-
visionsverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Vorliegend ist die Beklagte in ihrer an das Berufungsgericht gerichteten Gegenvorstellung selbst davon ausgegangen, daß die Bewertung der Beschwer mit 50.000 DM aufgrund des vom Berufungsgericht zu beurteilenden Sach- und Streitstands an sich nicht zu beanstanden ist. Sie hat zur Begründung ihres Erhöhungsverlangens ausgeführt, daß in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils weitergehende und grundsätzlichere Überlegungen als in denen des landgerichtlichen Urteils enthalten seien, die dem Kläger Veranlassung geben könnten, sein Begehren, das sich auf von der Beklagten nicht mehr verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen bezogen habe, "auf die derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuweiten".
Eine solche, als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte "Präzedenzwirkung" für künftige Prozesse reicht, wie das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 28. September 2000 rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht aus, um eine Anhebung der Beschwer zu rechtfertigen.
Dementsprechend sieht der Senat für eine Heraufsetzung der Beschwer auf mehr als 60.000 DM keinen Anlaß.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke