Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2009 - VI ZR 287/08

bei uns veröffentlicht am15.09.2009
vorgehend
Landgericht München I, 9 O 11358/07, 05.03.2008
Oberlandesgericht München, 1 U 2500/08, 09.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 287/08
vom
15. September 2009
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr
und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.500 € festgesetzt.

Gründe:

1
Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (ZPO § 511a Abs. 1) oder der Beschwer (ZPO § 546 Abs. 1) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 128, 85).
2
Eine Gefahr, dass die Klägerin von ihr gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer entsprechenden Weise Gebrauch macht, ist nicht substantiiiert dargetan und wird insbesondere nicht hinreichend belegt durch das bisherige Medieninteresse, das der vorliegende Prozess gefunden hat. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2008 - 9 O 11358/07 -
OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08 -

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bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

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