Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2019 - VI ZR 268/18

bei uns veröffentlicht am16.09.2019
vorgehend
Landgericht Aurich, 3 O 591/13, 04.07.2014
Oberlandesgericht Oldenburg, 5 U 126/14, 16.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 268/18
vom
16. September 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:160919BVIZR268.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch , Dr. Klein und Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


1
Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Berufungsurteil mit Beschluss vom 18. Juni 2019 zurückgewiesen. Die hiergegen persönlich erhobene Anhörungsrüge der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2019 als unzulässig verworfen und zugleich den Hilfsantrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlte.

II.


2
Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge und die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Hilfsantrags auf Beiordnung eines Notanwalts sind unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Absatz 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.
Für eine Gegenvorstellung ist hier daher ebenso wenig Raum wie für den Umweg einer Anhörungsrüge gegen die – mit der fehlenden Erfolgsaussicht der Hauptsache begründete - Ablehnung des Hilfsantrags auf Beiordnung eines Notanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 – VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; vom 2. März 2015 – V ZR 219/13, juris Rn. 3; vom 5. März 2014 - IV ZR 158/13, juris Rn. 3; vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, juris Rn. 2 f.).
3
Im Übrigen gäbe die Eingabe dem Senat auch in der Sache keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.

Seiters von Pentz Offenloch
Klein Allgayer
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 04.07.2014 - 3 O 591/13 (210) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.05.2018 - 5 U 126/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

1
1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine Gegenvorstellung ist daher kein Raum (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, juris Rn. 3; vom 5. März 2014 - IV ZR 158/13, juris Rn. 3; vom 2. Oktober 2012 - V ZR 8/10, juris Rn. 2 f.).
3
Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher mit dem ablehnenden Beschluss beendet. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann weder mit einer erneuten Anhörungsrüge noch über den Umweg einer Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2012 – V ZR 8/10, juris; BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a Rn. 19).
3
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen, weil für eine nicht fristgebundene Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge des § 321a ZPO kein Raum besteht. Im Übrigen gäbe sie dem Senat auch keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung.
2
a) Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte eine solche Kontrolle einer nicht mehr anfechtbaren Ausgangsentscheidung durch das Gericht eröffnet, die Überprüfungsmöglichkeiten im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes jedoch nicht ins Unendliche ausgedehnt werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 156). Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung ablehnt (BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430).