Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2010 - VI ZR 262/08

published on 12/01/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2010 - VI ZR 262/08
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Amtsgericht Gera, 1 C 849/07, 18/10/2007
Landgericht Gera, 1 S 434/07, 06/08/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 262/08
vom
12. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter
Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers werden den Beklagten auferlegt, nachdem diese sich durch Erfüllung der Klageforderung und durch die Erklärung, die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen, freiwillig in die Position der Unterlegenen begeben haben (§ 91a Abs. 1 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 – VI ZR 110/03 – MDR 2004, 698 = DAR 2004, 344 und vom 8. Dezember 2009 – VI ZR 130/08). Streitwert der Revisionsinstanz: bis 1.500,00 € Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 18.10.2007 - 1 C 849/07 -
LG Gera, Entscheidung vom 06.08.2008 - 1 S 434/07 -
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
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published on 10/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 110/03 vom 10. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 91a Abs. 1 Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gericht berücksichtigen, daß sich die beklagte Pa
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Annotations

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.