Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2013 - VI ZR 260/12
published on 13.08.2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2013 - VI ZR 260/12
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 260/12
vom
13. August 2013
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
Richter Pauge, sowie die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 11. Juli 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe:
- 1
- Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
LG Göttingen, Entscheidung vom 21.08.2008 - 2 O 583/07 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.05.2012 - 3 U 120/08 -
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1 Referenzen - Gesetze
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

1 Referenzen - Urteile
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published on 24.02.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 263/04 vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 321a F: 1. Januar 2005, § 564 a) § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember
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