Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - VI ZR 211/12

bei uns veröffentlicht am11.02.2014
vorgehend
Landgericht Leipzig, 8 O 4330/08, 11.11.2011
Oberlandesgericht Dresden, 4 U 1883/11, 03.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss
VI ZR 211/12
vom
11. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durchden
Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Wellner und
Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die zulässigen Anhörungsrügen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 17. Dezember 2013 verletzt den Anspruch der Beklagten zu 1 und 2 auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Senat hat das Berufungsurteil - sowohl auf die Revision des Klägers als auch auf die der Beklagten - u.a. deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es die Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für rechtlichunerheblich gehalten und deshalb insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Diese wird es nun unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben. Galke Diederichsen Wellner Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 U 1883/11 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - VI ZR 211/12 zitiert 1 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.