Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - VI ZR 211/12
published on 11.02.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - VI ZR 211/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}

Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VI ZR 211/12
vom
11. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durchden
Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Wellner und
Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die zulässigen Anhörungsrügen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 17. Dezember 2013 verletzt den Anspruch der Beklagten zu 1 und 2 auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Senat hat das Berufungsurteil - sowohl auf die Revision des Klägers als auch auf die der Beklagten - u.a. deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es die Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für rechtlichunerheblich gehalten und deshalb insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Diese wird es nun unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben. Galke Diederichsen Wellner Stöhr von Pentz
LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 U 1883/11 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge