Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - VI ZB 55/16

bei uns veröffentlicht am19.09.2017
vorgehend
Landgericht Dortmund, 3 O 275/12, 07.02.2014
Oberlandesgericht Hamm, 25 W 14/16, 26.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 55/16
vom
19. September 2017
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIZB55.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein

beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In der Begründung unter Ziffer 3 (Rn. 28) heißt es in der zweiten Zeile anstatt "Rechtsbeschwerde des Klägers" "Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 3".
Galke Wellner Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 07.02.2014 - 3 O 275/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.08.2016 - I-25 W 14/16 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - VI ZB 55/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - VI ZB 55/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - VI ZB 55/16 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.