Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2015 - VI ZA 11/15

bei uns veröffentlicht am21.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA11/15
vom
21. August 2015
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, den
Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler

beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 auszulegende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2015, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Denn eine Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Bundesgerichtshofs ist nicht statthaft. Die Gegenvorstellung ist aus den im Beschluss vom 14. Juli 2015 ausgeführten Gründen zurückzuweisen. Auf den erstmals mit Schriftsatz vom 2. April 2015 vorgetragenen Gesichtspunkt, der zu erwartende materielle Schaden belaufe sich auf mindestens 8.000 €, kann sich der Kläger nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN). Galke Diederichsen von Pentz
Offenloch Oehler

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2013 - II ZR 117/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 117/11 vom 24. September 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowi

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In einem solchen Fall ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich auf neue Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris Rn. 3; siehe auch BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).