Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2013 - V ZR 91/13
published on 26/11/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2013 - V ZR 91/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 91/13
vom
26. November 2013
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die
Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 wird im ersten Absatz des Tenors und im ersten Absatz des Abschnitts III. der Gründe (Seite 4 des Umdrucks) wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es statt der „der Beklag- ten“ „der Kläger“ heißen muss.
Stresemann Czub Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:Stresemann Czub Roth Brückner Weinland
LG Marburg, Entscheidung vom 21.11.2011 - 2 O 41/11 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 27.02.2013 - 15 U 12/12 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rechtsschutz gegen den vom Landratsamt … ausgesprochenen Widerruf ein
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Annotations
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.