Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2005 - V ZR 74/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 33 % und der Beklagte 67 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin zu 33 % und der Streithelfer des Beklagten zu 67 %.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 442.538,04 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Nutzungsersatz und Ersatz nicht gezogener Nutzungen hinsichtlich eines Grundstücks in M. /Thüringen. Es war Volkseigentum; Rechtsträger war die Stadt M. . Von 1977 bis 1979 errichtete der V. M. auf dem Grundstück ein Gebäude, welches ab 1978 von der I. genutzt wurde. 1984 ging die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück auf den V. über. Zum 1. Juli 1990 erlangte die Klägerin das Grundstückseigentum nach § 11 Abs. 2 TreuhG; sie wurde am 1. Oktober 1992 in das Grundbuch eingetragen.
- 2
- Die Nutzung des Grundstücks durch die nach dem 3. Oktober 1990 von dem Streithelfer des Beklagten weitergeführte I. endete Ende 1992. Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Januar 1995 nutze der Beklagte das Grundstück unentgeltlich als medizinische Fachschule.
- 3
- Am 2. November/10. Dezember 1992 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Wärme- und Wasserversorgung des Gebäudes ab dem 1. Januar 1993.
- 4
- Am 14./21. Januar 1993 regelten der Streithelfer des Beklagten, die I. und der Rechtsvorgänger des Beklagten in einer Vereinbarung die weitere Nutzung des Grundstücks durch den Rechtsvorgänger des Beklagten. Die Beteiligten gingen davon aus, dass der Streithelfer Eigentümer des Grundstücks war.
- 5
- Das Landgericht hat der auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 601.700,19 € nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 508.918,76 € (Nutzungsersatz vom 1. Januar 1993 bis 6. März 1996) nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung auf 294.919,51 € nebst Zinsen reduziert.
- 6
- Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben beide Parteien Beschwerde eingelegt.
II.
- 7
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von dem Beklagten nach § 988 BGB den Ersatz der vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Januar 1995 gezogenen Nutzungen verlangen.Die Klägerin sei seit dem 1. Juli 1990 Eigentümerin des Grundstücks, der Beklagte seit dem 1. Januar 1993 unentgeltlicher Besitzer. Er habe kein Recht zum Besitz gehabt. Eine vertragliche Regelung über die Nutzung des Grundstücks existiere nicht. Ein Besitzrecht nach Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB habe der Beklagte nicht gehabt , weil er das Grundstück erst seit dem 1. Januar 1993 genutzt habe und er sich auf die vorhergehende Nutzung durch seinen Streithelfer nicht berufen könne. Zwar folge das nicht aus dem Umstand, dass zwei verschiedene öffentlich-rechtliche Körperschaften als Schulträger aufgetreten seien; aber der Streithelfer habe seine Nutzung aufgegeben, und der Beklagte habe eine neue Schule eröffnet. Investitionen oder Dispositionen, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Grundstücksnutzung schaffen könnten, habe der Beklagte nicht getroffen. Ab dem 1. Februar 1995 schulde der Beklagte keinen Nutzungsersatz, weil er nicht bösgläubig im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB gewesen sei. Er habe sich aufgrund der Vereinbarung mit seinem Streithelfer vom 14./21. Januar 1993 für zum Besitz berechtigt gehalten ; später habe er sein vermeintliches Besitzrecht von dem erwarteten positiven Ausgang des erst 1998 zu seinen Ungunsten ausgegangenen Vermögenszuordnungsverfahrens abgeleitet.
III.
- 8
- Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil keine Zulassungsgründe vorliegen.
- 9
- 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen sich hinsichtlich des von dem Berufungsgericht verneinten Anspruchs auf Nutzungsersatz für die Zeit ab dem 1. Februar 1995 keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); insoweit ist auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) erforderlich. Das Berufungsgericht ist nämlich nicht davon ausgegangen, dass der Beklagte bei der Erlangung des Besitzes am 1. Januar 1993 bösgläubig im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB gewesen und erst später gutgläubig geworden sei. Vielmehr ist der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass das Berufungsgericht den Beklagten von dem Zeitpunkt seiner Besitzerlangung an für gutgläubig hinsichtlich seines Besitzrechts gehalten hat.
- 10
- 2. Auch unter dem von der Klägerin hervorgehobenen Gesichtspunkt, ob der Tatrichter im Einzelfall zu prüfen habe, worüber sich der Besitzer geirrt habe und ob der konkrete Irrtum grob gewesen sei, ist keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Klägerin meint, nur auf die schwierige Rechtslage im Allgemeinen abgestellt; es ist auch hinreichend konkret auf die hier zu beurteilende Situation eingegangen.
- 11
- 3. Der Beklagte macht erfolglos geltend, dass die grundsätzliche Frage zu klären sei, ob der Moratoriumstatbestand des Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB voraussetze, dass die öffentliche Körperschaft, die ein Grundstück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nutze, es selber bereits am 3. Oktober 1990 in gleicher Weise genutzt habe. Diese Frage stellt sich hier nicht, weil der vorliegende Sachverhalt nicht von Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB erfasst wird.
- 12
- a) Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein besonderes, mit einem Endzeitpunkt versehenes Moratorium, mit dem eine in der DDR begründete öffentliche Nutzung fremder Privatgrundstücke bis zur endgültigen Bereinigung der Rechtsverhältnisse aufrechterhalten wird (BVerfG WM 2001, 778, 779); die Regelung knüpft an die Fälle des "rückständigen Grunderwerbs" an, die dadurch gekennzeichnet sind, dass in der DDR Grundstücke ohne förmliche Enteignung oder Überführung in Volkseigentum für öffentliche Zwecke benutzt wurden (Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, 768, 771).
- 13
- b) Hier liegen die Dinge jedoch anders. Das Grundstück war seit 1952 Volkseigentum; damit scheidet ein Fall des rückständigen Grunderwerbs aus. Die Klägerin wurde am 1. Juli 1990 Grundstückseigentümerin; damit fehlte es in dem hier maßgeblichen Zeitraum an einer Bereinigungslage. Die Vermögenszuordnung nach § 11 Abs. 2 TreuhG hat Vorrang vor jeder anderen Bereinigung; sie ist abschließend. Das hat der Senat bereits für den Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entschieden (Urt. v. 19. September 2003, V ZR 383/02, WM 2004, 677, 678). Für die Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, das das Moratorium nach Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB verlängert hat, ohne seinen Zweck zu verändern (Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, 768, 771), gilt nichts anderes. Wollte man Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB auch in diesem Fall anwenden, beseitigte man damit die mit der endgültigen Zuordnung verbundenen Rechtsfolgen.
- 14
- c) Die entsprechende Anwendung der Norm kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin in der DDR kein Eigentum verloren haben (vgl. Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, 768, 772).
- 15
- d) Daraus folgt, dass die Eigentumslage hinsichtlich des Grundstücks mit der erfolgten Zuordnung endgültig geklärt war. Da dem Beklagten das Gebäude nicht zugeordnet wurde, liegt ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 987 ff. BGB vor; der Beklagte schuldet Nutzungsentgelt nach § 988 BGB (vgl. Senat, Urt. v. 26. November 2004, V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, 745).
- 16
- 4. Der Beklagte macht auch erfolglos den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Grundstücksnutzung geltend. Das Berufungsgericht hat keine generellen Ausführungen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei einem Anspruch auf Nutzungsherausgabe gemacht, die verallgemeinerungsfähig wären, sondern die Umstände des konkreten Falles zugrunde gelegt. Der Beklagte legt auch keine Umstände dar, aus denen sich - eine fehlerhafte Beurteilung durch das Berufungsgericht unterstellt - Anhaltspunkte für eine konkrete Wiederholungsgefahr ergeben könnten.
IV.
- 17
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 21.10.2003 - 6 O 501/99 -
OLG Jena, Entscheidung vom 15.03.2005 - 5 U 1099/03 -
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(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.
(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.
(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
- -
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde, - -
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen, - -
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen, - -
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben, - -
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.
(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.
(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.
(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.
(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.
(1) Bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz kann der Grundstückseigentümer von dem öffentlichen Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 8 Prozent des Betrages jährlich verlangen, der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs als Kaufpreis nach § 5 oder § 6 zu zahlen wäre, sowie die Freistellung von den öffentlichen Lasten des Grundstücks. Der Anspruch entsteht von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer ihn gegenüber dem öffentlichen Nutzer schriftlich geltend macht; einer erneuten schriftlichen Geltendmachung bedarf es nicht, wenn der Grundstückseigentümer nach Artikel 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verfahren ist. § 44 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Der öffentliche Nutzer ist gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt; andere Bestimmungen, aus denen sich ein Besitzrecht des öffentlichen Nutzers ergibt, bleiben unberührt.
(2) Bei Aufgabe der öffentlichen Nutzung kann der öffentliche Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das von ihm errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Aufgabe der öffentlichen Nutzung dadurch erhöht ist. Ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks die Beseitigung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen oder der in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommenen sonstigen Veränderung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des Entschädigungswertes verlangen, der sich aus der Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz bestimmt, höchstens jedoch bis zur Höhe der Ankaufspreise nach den §§ 5 und 6. Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vertragsangebotes gelten § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 7 entsprechend. Der Grundstückseigentümer hat dem öffentlichen Nutzer zuvor Gelegenheit zu geben, das Gebäude oder die bauliche Anlage oder die in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommene sonstige Veränderung des Grundstücks innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Nutzung an. Schadenersatzansprüche des Grundstückseigentümers wegen Verschlechterung des Grundstücks bleiben unberührt.
(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.
(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.
(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
- -
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde, - -
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen, - -
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen, - -
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben, - -
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.
(1) Bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz kann der Grundstückseigentümer von dem öffentlichen Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 8 Prozent des Betrages jährlich verlangen, der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs als Kaufpreis nach § 5 oder § 6 zu zahlen wäre, sowie die Freistellung von den öffentlichen Lasten des Grundstücks. Der Anspruch entsteht von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer ihn gegenüber dem öffentlichen Nutzer schriftlich geltend macht; einer erneuten schriftlichen Geltendmachung bedarf es nicht, wenn der Grundstückseigentümer nach Artikel 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verfahren ist. § 44 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Der öffentliche Nutzer ist gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt; andere Bestimmungen, aus denen sich ein Besitzrecht des öffentlichen Nutzers ergibt, bleiben unberührt.
(2) Bei Aufgabe der öffentlichen Nutzung kann der öffentliche Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das von ihm errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Aufgabe der öffentlichen Nutzung dadurch erhöht ist. Ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks die Beseitigung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen oder der in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommenen sonstigen Veränderung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des Entschädigungswertes verlangen, der sich aus der Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz bestimmt, höchstens jedoch bis zur Höhe der Ankaufspreise nach den §§ 5 und 6. Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vertragsangebotes gelten § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 7 entsprechend. Der Grundstückseigentümer hat dem öffentlichen Nutzer zuvor Gelegenheit zu geben, das Gebäude oder die bauliche Anlage oder die in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommene sonstige Veränderung des Grundstücks innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Nutzung an. Schadenersatzansprüche des Grundstückseigentümers wegen Verschlechterung des Grundstücks bleiben unberührt.
(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.
(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.
(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
- -
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde, - -
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen, - -
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen, - -
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben, - -
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.
(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.
(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
- -
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde, - -
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen, - -
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen, - -
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben, - -
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)