Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2009 - V ZR 25/09

published on 01.10.2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2009 - V ZR 25/09
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Oberlandesgericht Braunschweig, 7 U 47/08, 15.01.2009
Landgericht Braunschweig, 6 O 521/02, 25.04.2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 25/09
vom
1. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht meint allerdings zu Unrecht, an die Ausführungen des ersten Berufungsurteils vom 27. Februar 2003 zu den Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 988, 812 BGB gebunden zu sein. Hinweise, die ein Rechtsmittelgericht außerhalb der seine Entscheidung tragenden Begründung für das weitere Verfahren gibt, sind für die Gerichte, die nach der Zurückverweisung mit dem Streitstoff befasst werden, nicht bindend (vgl. BGH, Urt. v. 18. Oktober 1989, IVb ZR 84/88, FamRZ 1990, 282, 283). Das gilt auch dann, wenn die Formulierung der Hinweise ("… wird zu berücksichtigen haben …") etwas anderes nahe legt. Es steht nämlich nicht in der Macht des Rechtsmittelgerichts festzulegen, inwieweit es die Vorinstanz an seine Rechtsauffassung binden will. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von dem Berufungsgericht herangezogenen Kommentierung (Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl., § 538 Rdn. 60); sie verhält sich zu - hier nicht bestehenden - Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechtsmittelgericht und dem später mit der Sache befassten Gericht. Der Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Zwar geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, hinsichtlich der Berücksichtungsfähigkeit nur werterhöhender Verwendungen an die Vorgabe aus dem ersten Berufungsurteil gebunden zu sein. Ab Seite 17 (unten) des angefochtenen Urteils erläutert es dann aber, dass der Beklagte dem Nutzungsentgeltanspruch des Klägers keine zu sal- dierenden Verwendungen entgegenhalten könne, und zwar unabhängig davon, ob diese werterhöhend seien oder nicht. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.275 €.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 25.04.2008 - 6 O 521/02 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.01.2009 - 7 U 47/08 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)