Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2007 - V ZR 24/07
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger kaufte am 26. Juni 1991 von einer Fa. I. GmbH & Co. KG (I. ) ein Grundstück für 25.000 €. Zu seinen Gunsten wurde am 19. November 1992 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Zum weiteren Vollzug des Vertrags kam es nicht, weil die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht erteilt wurde und weil der Kläger nicht zahlte. Seinerzeit war für das Grundstück ein Restitutionsantrag der Mutter des Beklagten und Ehefrau des Klägers anhängig, dessen sich der Kläger gegenüber der I. berühmt und weswegen er auch einen Verkauf für 25.000 € erreicht haben soll. Durch einen Vertrag vom 30. Juni 1992 sollte der Kläger seine Rechte an die Mutter des Beklagten abtreten. Der Kläger nahm an der Verhandlung aber nicht teil und genehmigte den Vertrag auch nicht. In einem Vertrag vom 6. Dezember 1993 übertrugen die I. der Mutter des Beklagten den Besitz am dem Grundbesitz und diese dem Beklagten das Grundstück und den Restitutionsanspruch. Der Beklagte wurde am 8. Mai 1995 in das Grundbuch eingetragen und nahm später den Restitutionsantrag zurück. Der Kläger verlangt aufgrund der Vormerkung von dem Beklagten Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer. Sein Auflassungsanspruch ist gepfändet, der Kaufpreis bislang nicht gezahlt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, mit welcher er die Zulassung der Revision und mit dieser die Abweisung der Klage erreichen möchte.
II.
- 2
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage ob sich der Dritte gegenüber dem Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten auf die Ansprüche des Verkäufers berufen kann, hat der Senat bereits bejaht (Senat, Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 384/98, NJW 2000, 3496). Auf sie kommt es hier im Übrigen nicht an. Der Beklagte könnte danach gegen den Zustimmungsanspruch zwar ein Recht der I. , den Kaufvertrag mit dem Kläger wegen Täuschung anzufechten, einwenden. Der I. steht ein solches Recht aber nicht zu, weil es jedenfalls nach § 124 Abs. 1 BGB verfristet ist. Der Sachverhalt ist in dem nicht genehmigten Vertrag vom 30. Juni 1992 offen gelegt worden. Die fehlende Kaufpreisfälligkeit hat ihren Niederschlag in einer Verurteilung zur Zustimmung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises gefunden.
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- 2. Auf den als übergangen gerügten Vortrag zum Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt es nicht an, weil die Beteiligten abgesprochen haben, wie sie nach Aufdeckung der wahren Restitutionslage verfahren wollten. Der jetzt angestrebte Verkauf des Grundstücks an den Beklagten ist erfolgt und behielte auch Bestand, wenn der Beklagte den Restitutionsanspruch nicht zurückgenommen hätte.
- 5
- 3. Das Berufungsgericht hat allerdings einen weiteren wesentlichen Teil des Vorbringens des Beklagten nicht erfasst.
- 6
- a) Der Beklagte hat geltend machen wollen, dass der Kläger nach Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Zustimmungsanspruchs nach § 888 BGB aus der ihm eingeräumten Vormerkung gehindert sei, weil er sich widersprüchlich verhalten habe. Das hat das Berufungsgericht nicht erkannt, führt aber nicht zur Zulassung der Revision.
- 7
- b) Der Vortrag des Beklagten zeigt kein Verhalten des Klägers auf, das diesen nach Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Anspruchs aus § 888 BGB hindert. Ein solches Verhalten hat der Senat bei dem wahren Eigentümer eines Grundstücks angenommen, der die Unrichtigkeit des Grundbuchs selbst herbeigeführt hat, als sie ihm vorteilhaft erschien (Urt. v. 9. Oktober 1998, V ZR 214/97, VIZ 1999, 38, 40 für § 894 BGB). Dass sich der Kläger hier in vergleichbarer Weise widersprüchlich verhalten habe, lässt sich dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen. Der Kläger hat sich zwar an seine mündliche Zusage nicht gehalten, auf seine Rechte zu verzichten. Er hat den ohne Vertretungsmacht in seinem Namen geschlossenen Vertrag aber nicht genehmigt. Das wird in dem Vertrag des Beklagten mit der I. und seiner Mutter auch fest- gehalten. Das Fehlen der Genehmigung wäre für den Beklagten zudem letztlich folgenlos geblieben, wenn er den Restitutionsantrag nicht zurückgenommen hätte. Dann nämlich hätte die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den ersten Vertrag wegen des dann nach wie vor anhängigen Restitutionsantrags weiterhin nicht erteilt werden können, wohl aber - aufgrund seiner Zustimmung - nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GVO für den zweiten Vertrag. Die Rücknahme des Antrags ist dem Beklagten nach seinem Vortrag von der zuständigen Behörde empfohlen worden. Der Beklagte mag dabei davon ausgegangen sein, dass der Kläger dem Vertrag zustimmen würde. Dass und aus welchen Gründen ihm der Kläger Anlass zu dieser Annahme gegeben hat, hat er aber nicht substantiiert dargelegt. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Januar 2003 (6 A 2399/00) ist der Restitutionsantrag vor dem 8. Dezember 1993 zurückgenommen worden. Nach eigenem Vortrag hat der Beklagte nach seiner Eintragung in das Grundbuch den Kläger am 7. August 1995 unter Hinweis auf den ersten Vertrag und eine Pfändung durch einen Gläubiger des Klägers, die inzwischen auch im Grundbuch eingetragen sei, gebeten , von dem ersten Vertrag zurückzutreten, wozu sich der Kläger aber nicht verstand.
III.
- 8
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
LG Stralsund, Entscheidung vom 09.12.2005 - 7 O 610/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 18.01.2007 - 7 U 12/06 -
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten
Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 1 Geltungsbereich, Genehmigungsanspruch
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2007 - V ZR 24/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2000 - V ZR 384/98
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschungsbewilligung geltend.
Die Mutter der Beklagten erbte das Grundstück als nicht befreite Vorerbin ; Nacherbin ist ihre Tochter, die Beklagte. Der Nacherbenvermerk war in das Grundbuch eingetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 29. Januar 1996 verkaufte die Vorerbin das Anwesen an die Kläger. Die Nacherbfolge ist eingangs des Kaufvertrags aufgeführt. Unter II. "Verkauf, Bedingungen" heißt es u.a.:
"Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis ist die Mitteilung des Notars, daß ... die Nacherbin zum gegenwärtigen Kaufvertrag ihre Zustimmung erteilt hat. ..." Weiterhin heißt es: "Alle zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen sollen mit Eingang beim Notar als mitgeteilt gelten und wirksam sein." Der Vertragstext schließt mit folgendem Satz: "Zur Wirksamkeit des heutigen Kaufvertrags ist die Zustimmung der Nacherbin D. P. erforderlich, welche für das Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden muß. Der Notar wird ermächtigt, diese Zustimmungserklärung einzuholen." Für die Kläger wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte weigerte sich, die Zustimmung zu dem Vertrag vor einem Notar in grundbuchmäßiger Form zu erklären. Sie schloß am 2. Juli 1997 mit ihrer Mutter einen "Überlassungsvertrag", aufgrund dessen sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde.
Die Kläger sind der Ansicht, daß die Eintragung der Beklagten ihrem vorgemerkten Anspruch entgegenstehe. Die im Kaufvertrag erwähnte notarielle Zustimmung der Beklagten habe sich lediglich auf die grundbuchrechtlichen
Voraussetzungen, nicht auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages bezogen; zudem habe die Beklagte schon vor Abschluß dem Verkauf gegen Zahlung eines Anteils aus dem Kaufpreis zugestimmt. Sie habe auch nach Vertragsschluß ihrer Mutter gegenüber erklärt, an dieser Zustimmung festzuhalten. Die Beklagte habe deshalb die Löschung ihrer vormerkungswidrigen Eigentumseintragung zu erteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, "die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch ... zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassung zu erteilen".
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Eigentumserwerb der Beklagten stehe dem durch die Vormerkung geschützten Anspruch der Kläger auf Eigentumserwerb entgegen; deshalb könnten die Kläger die Erteilung der Löschungsbewilligung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassung verlangen. Der Nacherbenvermerk schütze zwar einen Anspruch der Beklagten auf Eigentumserlangung ; dieser komme aber erst im Zeitpunkt des Nacherbfalles zum Tragen. Der Nacherbfall sei durch den Verkauf des Hauses an die Kläger
nicht eingetreten, da insoweit lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung der Vorerbin begründet worden sei. Die Vorerbin habe der Nacherbin das Grundstück auch nicht in Erfüllung der testamentarischen Verpflichtung übertragen, sondern als Ausstattung überlassen. Den Klägern sei zwar die durch die Nacherbschaft nach § 2113 BGB bestehende Verfügungsbeschränkung der Verkäuferin bekannt gewesen. Die Vertragsklausel, daß die Zustimmung der Nacherbin zur Wirksamkeit erforderlich sei, sei jedoch nicht als aufschiebende Bedingung des Vertrages gemeint gewesen, sondern habe, wie aus dem Schreiben des Notars an die Klägervertreter vom 24. Oktober 1997 hervorgehe , lediglich den Eigentumserwerb der Kläger sichern sollen. Die Beteiligten seien dabei davon ausgegangen, daß die Nacherbin die in Aussicht gestellte Zustimmung auch in notarieller Form abgeben werde. Ob sie diese Zustimmung bereits mündlich erteilt habe, könne jedoch dahinstehen, da diese Erklärung nicht formgerecht im Sinne des § 313 BGB abgegeben worden wäre. Die Kläger hätten deshalb jedenfalls bis zum Eintritt des Nacherbfalles einen Anspruch darauf, daß die ihrer Vormerkung widersprechende Auflassung gelöscht werde.
II.
Die Revision hat Erfolg.Das Berufungsgericht geht davon aus, § 888 BGB gewähre dem Vormerkungsberechtigten einen Anspruch gegen den eingetragenen Dritterwerber auf Löschung der Auflassung. Das ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
1. Gelöscht werden kann im Grundbuch nur eine Eintragung, nicht die zugrundeliegende Auflassung. Schon aus diesem Grund hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es kann aber auch nicht als Verurteilung zur Zustimmung zur Löschung der aufgrund der Auflassung erfolgten Eintragung aufrecht erhalten bleiben. Die Eintragung eines Dritten als Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts macht das Grundbuch nicht unrichtig, sondern gibt dem Vormerkungsberechtigten gegen den Dritterwerber nur einen Anspruch auf Zustimmung. Welche Zustimmung der Dritte erklären muß, hängt von dem Inhalt des vormerkungsgesicherten Anspruchs ab. Geht er - wie hier - auf Eigentumsverschaffung , kann der Vormerkungsberechtigte nicht Löschung der Eintragung des Erwerbers, sondern nur Zustimmung dazu verlangen, daß er selbst als Eigentümer eingetragen wird. Ein dahingehender Anspruch ist jedoch erloschen. Dies kann die Beklagte den Klägern entgegenhalten.
2. Die Klage nach § 888 BGB hängt nicht davon ab, daß der Schuldner seine Verpflichtung bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (Senatsurt. v. 24. Juni 1988, V ZR 51/87, WM 1988, 1422 m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Dafür stehen dem Dritterwerber alle Einreden und Einwendungen des Schuldners gegen den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch zu (Senatsurt. v. 10. Juli 1966, V ZR 177/64, WM 1966, 893, 894; Staudinger /Gursky [1996] § 888 Rdn. 37 m. zahlr. Nachw.), namentlich auch der Einwand, daß der gesicherte Anspruch untergegangen ist. Dies ist hier der Fall. Die Parteien haben die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung von der Mitteilung der Zustimmung der Beklagten in öffentlich beglaubigter Form abhängig gemacht. Dies sollte sicherstellen, daß die Kläger das Eigentum nicht nur bis zum Eintritt der Nacherbfolge, sondern auf Dauer erwerben und die Vorerbin (Verkäuferin ) einer Rechtsmängelhaftung nicht ausgesetzt ist. Die Fälligkeitsbedin-
gung enthält damit zugleich eine Erfüllbarkeitsvoraussetzung, die verhindern soll, daß die Kläger den Kaufpreis ohne das Vorliegen der Zustimmung der Beklagten zahlen und die Verkäuferin wegen des Nacherbenvermerks in Anspruch nehmen (vgl. BGHZ 123, 49, 53). Diese Bedingung ist endgültig ausgefallen , weil die Beklagte, wie ihre Rechtsverteidigung ergibt, die Erteilung der Zustimmung in der vereinbarten Form endgültig verweigert. Darauf, ob sie sie bereits formlos erteilt hat, wie die Kläger geltend machen, kommt es nicht an, weil die Vorerbin dadurch vor einer Rechtsmängelhaftung nicht gesichert ist. Ist die Kaufpreisforderung aber nicht mehr erfüllbar, ist den Klägern ihre Leistung aus einem Grunde, den weder sie noch die Vorerbin zu vertreten haben, unmöglich geworden, so daß sie auch den Anspruch auf die Verschaffung des Eigentums verloren haben (§ 323 Abs. 1 BGB).
Da die Kläger unterlegen sind, haben sie auch die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wenzel Lambert-Lang Tropf Klein Lemke
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden; eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen zwei Jahren nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlossen wird.
(2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn
- 1.
bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist des § 30a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder - 2.
der Anmelder zustimmt oder - 3.
die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgesetzes erfolgt;
(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 11 gegeben sind.
(4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem Investitionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben unberührt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)