Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2002 - V ZR 223/02

bei uns veröffentlicht am09.12.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 223/02
vom
9. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die Anträge des Beklagten, ihn für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe:


Für den ersten Antrag besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Bestellung eines Notanwalts scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen nicht außerstande ist, einen zur Wahrnehmung seiner Rechte bereiten Rechtsanwalt zu finden. Der Antragsteller trägt vor, wie bereits bei früherer Gelegenheit entledigten sich die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof des Auftrags "vielfach" mit der Aufstellung unberechtigter Forderungen. Sie verlangten einen Vorschuß, obwohl die ihm als Rechtsanwalt gegenüber gebührende Kollegialität gebiete, erst das Prozeßergebnis abzuwarten und dann den unterlegenen Gegner in Anspruch zu nehmen. Die Forderung nach einem Vorschuß beachte auch nicht, daß er mit dem beauftragten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eine Gelegenheitsgesellschaft bilde, "in
der der Einzelne nicht seine selbständige Gebührenforderung gegen den ande- ren und auch nur im Erfolgsfalle geltend machen kann (§ 5 BRAGO, § 51 ZPO, §§ 709, 719, 734 BGB)". Da die Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof danach "vielfach" daran scheitert, daß der Beklagte den gesetzlichen Vorschuß (§ 17 BRAGO) verweigert, ist er nicht im Sinne des § 78 b ZPO verhindert, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Daß andere Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof nach dem Vorbringen des Beklagten ein Mandat wegen Überlastung abgelehnt haben, ändert hieran nichts. Er könne nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen (§ 114 ZPO), macht der Beklagte nicht geltend.
Im übrigen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2002 - V ZR 223/02 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung


(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung


(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschrift

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 719 Gesamthänderische Bindung


(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 734 Verteilung des Überschusses


Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.

Referenzen

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.

Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.