Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2007 - V ZR 17/06
published on 27.05.2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2007 - V ZR 17/06
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 17/06
vom
27. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Mai 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. KrĂŒger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 23. Juni 2006 wird nach § 319 dahin berichtigt , dass der letzte Satz des zweiten Absatzes auf Seite 9 (Rdn. 23) lautet: Aus GrĂŒnden der Billigkeit ist allerdings die Regelung des (jetzigen ) § 467 Satz 2 BGB aufgenommen worden, nach der der Vorkaufsverpflichtete die Ăbernahme sĂ€mtlicher GegenstĂ€nde unter der Voraussetzung verlangen kann, dass er den Nachweis er- bringt, durch die Trennung einen Nachteil zu erleiden (Prot. II, Bd. II, S. 105).
KrĂŒger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:KrĂŒger Klein Stresemann Czub Roth
AG Erkelenz, Entscheidung vom 28.11.2003 - 15 C 32/03 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 S 188/03 -
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Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen GegenstĂ€nden zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhĂ€ltnismĂ€Ăigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlange
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Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen GegenstĂ€nden zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhĂ€ltnismĂ€Ăigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil fĂŒr ihn getrennt werden können.
