Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2009 - V ZR 170/08
published on 28.05.2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2009 - V ZR 170/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 170/08
vom
28. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger die Richter Dr. Klein und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. August 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. September 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit darin die Verpflichtung des Beklagten festgestellt worden ist, Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes an einen von der Klägerin zu benennenden Dritten zu übertragen.
Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 460.000 € und für die außergerichtlichen Kosten 500.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu dem Beklagten nur in Höhe von 92 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500.000 €; davon entfallen 40.000 € auf den Feststellungsantrag, welcher Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zum Gegenstand hat (§ 3 ZPO).
Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann Roth
Vorinstanzen:Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 460.000 € und für die außergerichtlichen Kosten 500.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu dem Beklagten nur in Höhe von 92 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500.000 €; davon entfallen 40.000 € auf den Feststellungsantrag, welcher Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zum Gegenstand hat (§ 3 ZPO).
Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann Roth
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 445/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 07.08.2008 - 3 U 20/08 -
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3 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG

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published on 30.04.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 343/02 Verkündet am: 30. April 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.