Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2009 - V ZR 161/08
published on 12.03.2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2009 - V ZR 161/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 161/08
vom
12. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Hellhörigkeit eines gebrauchten Hauses keinen Sachmangel darstellt, wenn keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde und kein Baufehler vorliegt, ist nicht zu beanstanden (vgl. zum alten Recht: Senat, Urt. v. 22. Februar 1991, V ZR 299/89, NJW 1991, 1673, 1674). Ob und wann ein Verkäufer, der weiß, dass sein Haus hellhörig ist, damit rechnet, dass dies auf einem Baufehler beruht, und deshalb verpflichtet ist, einem Kaufinteressenten die Schallschutzdefizite ungefragt zu offenbaren, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 240.042,20 €.
Krüger Klein Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 240.042,20 €.
Krüger Klein Stresemann Roth Czub
LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2006 - 23 O 158/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2008 - 22 U 200/06 -
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2 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)