Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2011 - V ZR 158/10
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 158/10
vom
15. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin
Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland
einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 1.983,83 €.
Gründe:
- 1
- 1. a) Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Juli 2011 Bezug genommen.
- 2
- b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. November 2011 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht versteht die Vertragsklauseln , welche die Verpflichtung zur Zahlung des Infrastrukturbeitrags regeln, dahin, dass mit diesem Beitrag sämtliche Maßnahmen gefördert werden können , die dem Fremdenverkehr der Gesamtanlage dienlich sind. Selbst wenn bei dieser Auslegung nicht bedacht worden sein sollte, dass der Infrastrukturbeitrag aus Sicht eines Käufers nur sinnvoll ist, wenn er für Maßnahmen eingesetzt wird, die Ferienhausgästen zugutekommen, und erkennbar vor diesem Hintergrund versprochen wird, wäre der Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich. Erfolg könnte die Revision nämlich nur haben, wenn eine Auslegung in Betracht käme, nach der eine Verwendung des Infrastrukturbeitrags zur Finanzierung öffentlicher Einrichtungen ausgeschlossen ist. Einem solchen Verständnis steht aber der Wortlaut der Klausel entgegen ("für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung , Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr im A. dienen"….). Er orientiert sich erkennbar an der Regelung über Fremdenverkehrsbeiträge in § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, also an einer Bestimmung über die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, und ist deshalb mit der Annahme unvereinbar, solche Einrichtungen hätten - selbst wenn die Ferienhausgäste von ihnen profitierten - mit dem Infrastrukturbeitrag nicht finanziert werden sollen. Auch der Auslegungsgrundsatz, wonach im Zweifel das gewollt ist, was gesetzeskonform und nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, führt nicht zu der von der Klägerin nunmehr bevorzugten Auslegung. Denn dieser Grundsatz setzt Zweifel an dem richtigen Verständnis einer Erklärung voraus, rechtfertigt also keine Auslegung gegen den Wortlaut, wenn dieser - wie hier in Bezug auf die Verwendung des Beitrags für öffentliche Einrichtungen - nach den Umständen eindeutig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - II ZB 13/01, NJW-RR 2002, 646).
- 3
- 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Stresemann Czub Weinland
AG Vechta, Entscheidung vom 28.05.2008 - 11 C 225/08 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.07.2010 - 9 S 399/08 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)