Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2016 - V ZR 149/15

bei uns veröffentlicht am18.02.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 4 O 391/13, 26.09.2014
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 4 U 218/14, 03.06.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 149/15
vom
18. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:180216BVZR149.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis richtig. Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt voraus, dass der Vorprozess für den gegen die Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Sicht des Klägers präjudiziell war (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 22 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09, NJW 2012, 674 Rn. 11 f.). Dies war hier nicht der Fall. Der Gesichtspunkt der Schadenseinheit führt zu keinem anderen Ergebnis , da er nichts daran ändert, dass eine Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nur für den jeweils geltend gemachten Anspruch eintritt (BGH, Urteil vom 21. März 2000, IX ZR 183/98, NJW 2000, 2678 Rn. 12). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.294,06 €. Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.09.2014 - 2-4 O 391/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2015 - 4 U 218/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2007 - IX ZR 143/06

bei uns veröffentlicht am 06.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 143/06 Verkündet am: 6. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2011 - IX ZR 204/09

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 204/09 Verkündet am: 8. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 209 Abs. 2 Nr

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2000 - IX ZR 183/98

bei uns veröffentlicht am 21.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/98 Verkündet am: 21. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ---------

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

22
Nur bei echter Abhängigkeit des Anspruchs vom Ausgang des Erstprozesses sollte die Streitverkündung zu einer Unterbrechung der Verjährung führen ; dass der Streitverkünder für den Fall des ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits den Anspruch eines Dritten besorgt (§ 72 Abs. 1 ZPO), sollte gerade nicht ausreichen (Mot. aaO). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. gleichwohl dahingehend ausgelegt, dass jede den Vorschriften des Zivilprozessrechts entsprechende Streitverkündung die Verjährung unterbrach; dass die Entscheidung des Erstprozesses diejenige des Folgeprozesses präjudiziere oder dessen tatsächlichen Feststellungen für den Folgeprozess maßgebend seien, wurde nicht für erforderlich gehalten (RGZ 58, 76, 79 f). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt und die Zulässigkeit der Streitverkündung für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten (BGHZ 36, 212, 214; 65, 129, 130 f; 70, 187, 189; 100, 257, 259; 160, 259, 263; BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764 ff; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1081).
11
b) Die Unterbrechungswirkung wird gegenständlich durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung und den Inhalt der Streitverkündungsschrift begrenzt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1961, aaO S. 214; vom 21. Februar 2002, aaO S. 1081; ferner zu § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 22 ff; vom 11. Februar 2009, aaO Rn. 31).

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 183/98 Verkündet am:
21. März 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
------------------------------------
Die gegen einen Steuerberater allein mit dem Vorwurf erhobene Klage, er habe
ein Steuervergütungsverfahren nachlässig geführt, unterbricht nicht die Verjährung
eines Schadensersatzanspruchs, der daraus abgeleitet wird, daß der Steuerberater
die steuerliche Belastung nicht von vornherein neutralisiert habe.
UStDV a.F. § 61 Abs. 1 Satz 2; UStG 1996 § 18 Abs. 9 Satz 3
Zur Antragsfrist für die Vergütung umsatzsteuerlicher Vorsteuerbelastungen in einem
besonderen Verfahren.
BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 183/98 - OLG Hamm
LG Paderborn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und
die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 120.714,12 DM an den Kläger sowie zu seiner Freistellung von restlichen Umsatzsteuern, Zinsen und Säumniszuschlägen für die Jahre 1987 bis 1990 verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Klage auf die Berufung der Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 30. Oktober 1996 abgewiesen.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges fallen dem Kläger zu 52 % sowie der Beklagten zu 48 % zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 30 % auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger vermittelt als selbständiger Handelsvertreter seit 1987 für eine in der Schweiz ansässige Generalagentin den Verkauf von Textilprodukten. Die durch seine Vermittlungstätigkeit erzielten Provisionen behandelte er als steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 8 UStG (Vermittlung von Einfuhren). Das zuständige Finanzamt erkannte dies nicht an, soweit die verkauften Textilien in Deutschland selbst ausgeliefert wurden. Für die Jahre 1987 bis 1992 berechnete es dem Kläger - erstmals mit einem Bescheid vom 29. Juli 1993 - rückwirkend Umsatzsteuer in Höhe von 244.296,29 DM.
Die Beklagte beriet den Kläger spätestens seit 1987 steuerlich. Um dessen Umsatzsteuerschuld auszugleichen, veranlaßte sie, daß der Kläger der schweizerischen Generalagentin nachträglich Mehrwertsteuer auf die Provisionen berechnete. Im Oktober 1993 beantragte die Beklagte für die schweizerische Generalagentin beim Bundesamt für Finanzen für die Jahre 1987 bis 1992 die Vergütung von Umsatzsteuer in Höhe von 301.071,83 DM; zugleich trat die Generalagentin ihre Ansprüche auf Rückvergütung an den Kläger ab. Das Bundesamt lehnte den Antrag für das erste Halbjahr 1993 durch Bescheid vom 17. März 1994 mit der Begründung ab, die Generalagentin habe weder ihre Unternehmereigenschaft nachgewiesen noch die Ausgangsrechnungen vorgelegt.
Seit 1995 läßt der Kläger sich anderweitig steuerlich beraten. Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Umsatzsteuer-Belastung nebst Zinsen und Säumniszuschlägen. In erster Instanz hat er sich darauf gestützt,
daß die Beklagte das Vergütungsverfahren vor dem Bundesamt für Finanzen nachlässig betrieben und die Einspruchsfrist versäumt habe. Nachdem das Landgericht seiner auf Zahlung von 301.071,83 DM gerichteten Klage stattgegeben und die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hatte, hat der Kläger in erster Linie geltend gemacht, daß die Beklagte schon von 1987 an die Umsatzsteuerpflicht fehlerhaft beurteilt habe. Die Beklagte hat sich demgegenüber unter anderem auf Verjährung berufen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 122.658,12 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie ihn von der Verpflichtung zur Zahlung restlicher Umsatzsteuer, von Zinsen und Säumniszuschlägen für die Jahre 1987 bis 1992 freizustellen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die der Senat nur angenommen hat, soweit die Beklagte zur Zahlung von 120.714,12 DM sowie zur Freistellung von weiterer Umsatzsteuer, Zinsen und Säumniszuschlägen für die Jahre 1987 bis 1990 verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt im Umfang der Annahme durch den Senat zur Klageabweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte hafte aus positiver Vertragsverletzung des Steuerberatervertrages. Seit 1987 habe ihr vor Erstellung der jährlichen Umsatzsteuererklärungen jeweils die Prüfung oblegen, ob und welche der vom Kläger verdienten Provisionen umsatzsteuerpflichtig gewesen seien. Diese Prüfung habe die Beklagte entweder nicht oder im Ergebnis unzutreffend vorgenommen. Die große Mehrzahl der vermittelten Umsätze seien der Umsatzsteuer zu unterwerfen gewesen, weil die Hersteller ihre Produkte aus eigenen Produktionsstätten oder wenigstens Auslieferungslagern in Deutschland ausgeliefert hätten. Die Pflichtverletzung sei für die vom Finanzamt veranlaßte Umsatzsteuernachberechnung ursächlich geworden, weil ein entsprechender Hinweis der Beklagten an den Kläger vor Erstellung der jeweiligen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1987 bis 1992 dazu geführt hätte, daß dem Kläger die Provisionen ungeschmälert verblieben wären; denn die Schweizer Generalagentin hätte die vom Kläger dem Finanzamt geschuldeten Umsatzsteuern zusätzlich zu gezahlten Provisionen übernommen. Hierzu hätte es gleichzeitig des Hinweises der Beklagten bedurft, daß sich die zusätzliche Berechnung der Umsatzsteuer auf die Provisionen für die Generalagentin wegen der Möglichkeit der Durchführung entsprechender Vorsteuervergütungsverfahren im Ergebnis kostenneutral auswirken würde. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt.
Die Verjährungseinrede der Beklagten greife nicht durch, weil die Verjährungsfrist erst durch Bekanntgabe der belastenden Steuerbescheide in Lauf
gesetzt und die Klage vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden sei. Den Ersatz des infolge der Umsatzsteuernachberechnung erlittenen Schaden - daß ihm die Provision nicht ungeschmälert verblieb - habe der Kläger bereits mit der Klageschrift erstrebt.

II.


Dagegen greift die auf Verjährung gestützte Rüge der Revision durch.
1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der vertragliche Anspruch gegen einen Steuerberater in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Dieser entsteht regelmäßig mit der Bekanntgabe eines belastenden Steuerbescheids, weil damit ein Schaden eingetreten ist (BGHZ 129, 386, 388 f; Senatsurt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787).
Im vorliegenden Fall ist die Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1990 mit Bescheiden vom 29. Juli 1993 geltend gemacht worden. Da die Parteien von einer zeitnahen Zustellung ausgehen, aber deren genauen Zeitpunkt nicht mitgeteilt haben, ist in Übereinstimmung mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO der 2. August 1993 als Zustellungstag zugrunde zu legen. Die Verjährungsfrist des § 68 StBerG lief deshalb am 2. August 1996 ab.
2. Bis dahin ist die Verjährung des vom Berufungsgericht zuerkannten Anspruchs nicht - insbesondere nicht durch Klage (§ 209 Abs. 1 BGB) - unterbrochen worden. Die Unterbrechung durch Klageerhebung tritt nur für
den jeweils geltend gemachten Anspruch ein, d.h. begrenzt auf den Streitgegenstand der erhobenen Klage (BGH, Urt. v. 23. Juni 1993 - XII ZR 12/92, NJW 1993, 2439, 2440; v. 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118, jeweils m.w.N.). Es genügt also, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts , nicht die bloße Schadenseinheit (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 1987 - VI ZR 176/87, NJW 1988, 965, 966), wenn die Ersatzpflicht für den einheitlichen Schaden auf unterschiedliche Sachverhalte gestützt wird.
Zwar ist die vorliegende Klage der Beklagten schon am 10. Mai 1996 zugestellt worden. Die zugrundeliegende Klageschrift betraf aber einen anderen Streitgegenstand als denjenigen, auf den das Berufungsgericht die Verurteilung gestützt hat. Zum Streitgegenstand in diesem Sinne gehört auch der Lebenssachverhalt, aus dem der eingeklagte Anspruch abgeleitet wird (BGHZ 117, 1, 5; 135, 140, 150, jeweils m.w.N.).

a) Zur Begründung der Schadensersatzforderung gegen die Beklagte stützte sich der Kläger in der Klageschrift ausschließlich darauf, daß die Beklagte das Erstattungsverfahren vor dem Bundesamt für Finanzen Ende 1993/Anfang 1994 nachlässig geführt und anschließend die Einspruchsfrist des § 110 Abs. 3 (richtig: § 356 Abs. 2) AO versäumt habe. Der Kläger nahm also die Belastung durch Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1990 als solche hin, machte aber zur Grundlage seiner Schadensersatzklage folgenden Vorwurf:
"... die Beklagte hatte dieses Verfahren (vor dem Bundesamt für Finanzen ) gerade initiiert, um die Vermögenseinbußen des Klägers, die dieser durch die Belastung mit Mehrwertsteuer ... für die Jahre 1987 bis 1990 erlitten hatte, auszugleichen. Dementsprechend wurde ... bewirkt, daß die Provisionsabrechnungen des Klägers für die Jahre 1987 bis 1992 ... dahin geändert wurden, daß die Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde."
Streitgegenstand dieser Klage war demnach der im Herbst 1993 von der Beklagten eingeleitete Versuch, die Mehrwertsteuer nachträglich erstattet zu erhalten.

b) Demgegenüber stützt das Berufungsgericht seine Verurteilung darauf, daß die Beklagte von Anfang an - spätestens von 1987 bis 1990 - ihre Pflicht verletzt habe zu prüfen, ob die vom Kläger laufend verdienten Provisionen der Umsatzsteuer unterlagen. Als Folge dieser Pflichtverletzung habe die Beklagte den zeitnahen Hinweis versäumt, daß die Generalagentin eine kostenneutrale Möglichkeit hatte, die anfallende Umsatzsteuer auszugleichen. Deshalb soll es unterblieben sein, daß die Generalagentin "jedenfalls ab 1987" die Erstattung der Vorsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt hätte.
Dies ist ein anderer Sachverhalt als derjenige, welcher der Klage in noch nicht verjährter Zeit zugrunde lag. Nunmehr geht es um den Vorwurf, daß die Beklagten nicht schon im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuererklärungen (1987-1990) die Steuerlast von vornherein in der möglichen Weise neutralisiert habe.
Den für eine solche Beurteilung nötigen Sachverhalt hat der Kläger erstmals in substantiierter Form und zeitlicher Zuordnung in der Berufungserwiderung vom 3. Juni 1997 vorgetragen. Dagegen erfolgte sogar die Andeutung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 1996,
"... bestand bis zum 31. März 1995 über mehrere Jahre hinweg ein Mandatsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger. Es wäre daher im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit auch die Verpflichtung der Beklagten gewesen, den Kläger auf diese angebliche Verpflichtung (die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen) hinzuweisen und darauf hinzu-
wirken, daß eben in den Rechnungen an (die Generalagentin) die jeweilige Mehrwertsteuer mitaufgeführt wird",
erst nach Ablauf der Verjährungsfrist. Deshalb kann es offenbleiben, ob dieser Hinweis ausgereicht hätte, um einen neuen Streitgegenstand zu individualisieren.
Die ursprüngliche Klageschrift enthielt demgegenüber nur die Erläuterung, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Auftrags, den Erstattungsantrag beim Bundesamt für Finanzen zu stellen, "seit längerer Zeit, also schon vor 1993 von dem Kläger mit der Steuerberatung betraut war". Daraus wurde eine Pflichtverletzung des Beklagten bei der Steuerberatung selbst nicht abgeleitet. Der Vortrag des Klägers bot auch keine Grundlage dafür: Der benannte Zeitraum reichte schon nicht erkennbar bis zu den Jahren 1987 bis 1990 zurück. Zudem fehlten Angaben dazu, daß der Beratungsvertrag gerade auch die umsatzsteuerliche Beratung umfaßte.
3. Die Beklagte darf sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist für Schäden aus Pflichtverletzungen in den Jahren 1987 bis 1990 berufen. Daran ist sie insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung (vgl. BGHZ 83, 17, 23, 26 f) gehindert.
Eine sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen der Haftungsfrage anderweitig fachkundig beraten worden ist (BGHZ 129, 386, 392; für Rechtsanwälte auch Senatsurt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, WM 1990, 815, 818; v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335 f). Insbesondere wenn ein anderer Rechtsanwalt einen Schadensersatzanspruch des Mandanten be-
reits geltend gemacht hat, darf der als haftpflichtig in Anspruch genommene Fachberater davon ausgehen, daß der Anspruchsteller über die Verjährung belehrt ist (Senatsurt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836, 837).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat durch Anwaltsschreiben vom 29. November 1995 der Beklagten mitgeteilt, daß nunmehr gegen sie Klage auf Zahlung von 301.671,83 DM erhoben werden sollte, wenn der geforderte Betrag nicht binnen zwei Wochen gezahlt werde. In diesem Schreiben nahm der neue Interessenvertreter des Klägers Bezug auf einen Klageentwurf, welcher der Beklagten sechs Tage zuvor übermittelt worden sei. Die geforderte Summe entsprach genau derjenigen, die später eingeklagt wurde. Jedenfalls unter diesen Umständen durfte die Beklagte jede weitere eigene Belehrung über Regreßansprüche gegen sich selbst unterlassen.
Daran würde es nichts ändern, wenn schon der der Beklagten zugeleitete Klageentwurf - wie sodann die spätere Klageschrift - nur einen Teil der möglichen Haftungsgrundlage gegenüber der Beklagten aufgezeigt hätte. Die Belehrungspflicht des in Anspruch genommen Rechtsanwalts oder Steuerberaters geht nämlich nicht etwa soweit, daß er seinen früheren - ihn jetzt in Anspruch nehmenden - Mandanten sogar über die erfolgversprechende Begründung des Anspruchs aufklären müßte. Vielmehr genügt der Hinweis, daß der frühere Fachberater dem Mandanten aus einem bestimmten Anlaß regreßpflichtig sein könne und ein entsprechender Schadensersatzanspruch in drei Jahren von der Schadensentstehung an verjähren würde. Nimmt der Mandant seinen früheren Fachberater bereits anwaltlich auf Schadensersatz in Anspruch , darf der Inanspruchgenommene regelmäßig darauf vertrauen, daß der
neue Rechtsberater gerade jene erforderliche Belehrung erteilt hat oder erteilen wird. Dagegen braucht der zur Zahlung Aufgeforderte nicht weiter zu erwägen , aus welchen Gründen er nur aus dem ihm mitgeteilten Sachverhalt und nicht auch aus einem anderen - möglicherweise erfolgversprechenderen - Gesichtspunkt haftbar sein soll.

III.


Das angefochtene Urteil kann nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. Vielmehr ist die Klage mit Bezug auf die Jahre 1987 bis 1990 abweisungsreif (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Insbesondere kann dieser geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht mit Erfolg auf denjenigen Sachverhalt gestützt werden , der Streitgegenstand der ursprünglichen Klage war. Der 1993 an das Bundesamt für Finanzen gerichtete Vergütungsantrag für die Jahre 1987 bis 1990 war nämlich von vornherein aussichtslos.
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV in der bis 1996 geltenden Fassung war der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Dieser entsteht nach § 16 Abs. 2 UStG mit Ausführung des betreffenden Umsatzes an den Unternehmer und der Rechnungsstellung an ihn (Plückebaum/Malitzky, UStG 10. Aufl. § 18 Rdnr. 258). Insoweit legen die Parteien hier die Feststellungen zugrunde, die im Rahmen der Betriebsprüfung über das Entstehen der Um-
satzsteuer bis 1990 getroffen wurden. Ein erfolgreicher Antrag sogar für das letztgenannte Jahr hätte deshalb spätestens 1991 gestellt werden müssen. Ob die Beklagte zu einem solchen Antrag hätte raten müssen, ist in unverjährter Zeit ebenfalls nicht Streitgegenstand geworden (zum Erfordernis vgl. Senatsurt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, WM 1993, 2129, 2132 f).
1. Die Versäumung der Antragsfrist unterlag zwar der Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO. Aber auch diese war für Umsätze aus den Jahren bis Ende 1990 im Juli 1993 gemäß § 110 Abs. 3 AO ausgeschlossen, weil die Antragsfrist um mehr als ein Jahr versäumt war.
2. Ob die Finanzbehörde die Antragsfrist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV unter den erleichterten Bedingungen des § 109 Abs. 1 Satz 2 AO rückwirkend hätte verlängern können, war unter der Geltung des 1993 anzuwendenden Rechts streitig (bejahend FG Saarland EFG 1985, 316; Plückebaum /Malitzky aaO; Bunjes/Geist, UStG 5. Aufl. § 18 Rdnr. 24 a; verneinend FG Schleswig-Holstein UR 1993, 95 f; FG Köln EFG 1998, 1366 f; 1998, 1367, 1368 f; 1998, 1370, 1371; ferner BMF-Schreiben BStBl. 1995 I 392; vgl. auch § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1996). Die Rechtsfrage braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden. Denn sogar eine Anwendbarkeit des § 109 Abs. 1 Satz 2 AO hätte hier für den fraglichen Zeitraum nicht zum Erfolg führen können. Für die Jahre 1987 und 1988 war sie schon unzulässig, weil die Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO abgelaufen war (vgl. Wegener UR 1993, 181, 185). Für die Folgezeit stand die Anwendung des § 109 Abs. 1 AO im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde (FG Hessen EFG 1989, 326, 327; vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 10. Aufl. § 109 Rdnr. 20).

Für eine entsprechende Ermessensausübung durch das Bundesamt für Finanzen sprachen hier jedoch objektiv keinerlei Gründe. Insbesondere geboten es nicht Billigkeitsgesichtspunkte, dem Kläger nachträglich eine rechtliche Gestaltung zu ermöglichen, durch die er eine eingetretene Steuerbelastung ausgleichen konnte; die schweizerische Generalagentin war ohnehin nicht mit Steuern belastet worden. Gegen eine - rückwirkende - Fristverlängerung mußte sich entscheidend auswirken, daß die sechsmonatige Antragsfrist um mehr als zwei Jahre versäumt war. Die auf Unkenntnis beruhende Fristversäumung war auch nicht entschuldbar. Dem entspricht es, daß das Bundesamt für Finanzen in seinem Bescheid vom 17. März 1995 ausdrücklich nur auf die - rechtzeitig beantragte - Steuererstattung für das Jahr 1993 inhaltlich eingegangen ist.
Paulusch Kreft Kirchhof
Fischer Ganter