Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2008 - V ZB 80/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsvollstreckung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Schuldnerin.
- 2
- In dem Versteigerungstermin am 22. Mai 2007 wies das Vollstreckungsgericht darauf hin, dass Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld erbracht werden könnten. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ging daraufhin zu dem Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin und fragte, ob diese auch Bargeld akzeptiere. Der Terminsvertreter erklärte sich damit einverstanden. Als die Schuldnerin, die 400.000 € in bar mitgebracht hatte, kurze Zeit später ein Gebot abgeben wollte, sprach ihr Verfahrenbevoll- mächtigter den Terminsvertreter der Gläubigerin erneut an. Nachdem dieser erfahren hatte, dass es sich bei der Bieterin um die Schuldnerin handelte, bestand er auf einer Sicherheitsleistung in gesetzlicher Form.
- 3
- Die Schuldnerin gab sodann ein Gebot von 380.000 € ab. Da sie die beantragte Sicherheit nur durch Übergabe von Bargeld erbringen konnte, wies das Vollstreckungsgericht das Gebot zurück. Den Zuschlag erhielt der Beteiligte zu 6 auf ein Gebot von 373.500 €.
- 4
- Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag an den Beteiligten zu 6 zu versagen.
II.
- 5
- Das Beschwerdegericht meint, die Schuldnerin habe kein wirksames Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht habe auf Verlangen der betreibenden Gläubigerin die Sicherheitsleistung anordnen müssen. Eine abweichende Absprache der Schuldnerin mit dem Gläubigervertreter ändere hieran nichts. Zudem sei diese dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt gewesen. Die Schuldnerin könne auch nicht einwenden, dass sie durch das Verhalten der Gläubigerin davon abgehalten worden sei, sich während der Bietfrist eine zulässige Sicherheitsleistung zu besorgen. Hierzu müsse einem Bieter keine Gelegenheit gegeben werden.
III.
- 6
- Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis als richtig erweist.
- 7
- Das Vollstreckungsgericht hat den Zuschlag zu Recht auf das Gebot des Beteiligten zu 6 erteilt. Das höhere Gebot der Schuldnerin konnte schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es bei der Entscheidung über den Zuschlag erloschen war.
- 8
- Nach § 72 Abs. 2 ZVG erlischt ein Gebot, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht. Ob das zurückgewiesene Gebot tatsächlich unwirksam war, ist unerheblich (vgl. Böttcher, ZVG, 4. Aufl. § 72 Rdn. 3; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 72 Rdn. 3). Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 ZVG bezweckt, Klarheit über die Fortgeltung eines Gebots zu schaffen, damit ein Bieter nicht länger als notwendig an sein Gebot gebunden wird (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 72 Anm. 1.1). Bei fehlendem Widerspruch unterstellt das Gesetz deshalb, dass der Bieter und die Beteiligten die Zurückweisung des Gebots akzeptieren, und ordnet das Erlöschen des Gebots an. Will ein Bieter die Zurückweisung seines Gebots anfechten oder sich dies zumindest vorbehalten, muss er daher zunächst das Erlöschen des Gebots verhindern und der Zurückweisung sofort widersprechen.
- 9
- An einem solchen Widerspruch fehlt es hier. Ausweislich des Protokolls, welches die Grundlage für die Entscheidung über den Zuschlag bildet (§ 80 ZVG) und daher auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich ist, hat weder die Schuldnerin noch ein anderer Beteiligter der Zurückweisung ihres Gebots sofort widersprochen.
IV.
- 10
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Das steht der Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entgegen (Senat, BGHZ 170, 378, Rdn. 7; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285).
- 11
- Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Betrag des Zuschlags, dessen Aufhebung die Rechtsbeschwerde erstrebt. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
AG Krefeld, Entscheidung vom 22.05.2007 - 423 K 21/06 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 18.06.2007 - 6 T 116/07 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.
(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.
(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.
(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.