Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2008 - V ZB 80/07

bei uns veröffentlicht am14.02.2008
vorgehend
Landgericht Krefeld, 6 T 116/07, 18.06.2007
Amtsgericht Krefeld, 423 K 21/06, 22.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 80/07
vom
14. Februar 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 18. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 373.500 €.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsvollstreckung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Schuldnerin.
2
In dem Versteigerungstermin am 22. Mai 2007 wies das Vollstreckungsgericht darauf hin, dass Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld erbracht werden könnten. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ging daraufhin zu dem Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin und fragte, ob diese auch Bargeld akzeptiere. Der Terminsvertreter erklärte sich damit einverstanden. Als die Schuldnerin, die 400.000 € in bar mitgebracht hatte, kurze Zeit später ein Gebot abgeben wollte, sprach ihr Verfahrenbevoll- mächtigter den Terminsvertreter der Gläubigerin erneut an. Nachdem dieser erfahren hatte, dass es sich bei der Bieterin um die Schuldnerin handelte, bestand er auf einer Sicherheitsleistung in gesetzlicher Form.
3
Die Schuldnerin gab sodann ein Gebot von 380.000 € ab. Da sie die beantragte Sicherheit nur durch Übergabe von Bargeld erbringen konnte, wies das Vollstreckungsgericht das Gebot zurück. Den Zuschlag erhielt der Beteiligte zu 6 auf ein Gebot von 373.500 €.
4
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag an den Beteiligten zu 6 zu versagen.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, die Schuldnerin habe kein wirksames Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht habe auf Verlangen der betreibenden Gläubigerin die Sicherheitsleistung anordnen müssen. Eine abweichende Absprache der Schuldnerin mit dem Gläubigervertreter ändere hieran nichts. Zudem sei diese dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt gewesen. Die Schuldnerin könne auch nicht einwenden, dass sie durch das Verhalten der Gläubigerin davon abgehalten worden sei, sich während der Bietfrist eine zulässige Sicherheitsleistung zu besorgen. Hierzu müsse einem Bieter keine Gelegenheit gegeben werden.

III.

6
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis als richtig erweist.
7
Das Vollstreckungsgericht hat den Zuschlag zu Recht auf das Gebot des Beteiligten zu 6 erteilt. Das höhere Gebot der Schuldnerin konnte schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es bei der Entscheidung über den Zuschlag erloschen war.
8
Nach § 72 Abs. 2 ZVG erlischt ein Gebot, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht. Ob das zurückgewiesene Gebot tatsächlich unwirksam war, ist unerheblich (vgl. Böttcher, ZVG, 4. Aufl. § 72 Rdn. 3; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 72 Rdn. 3). Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 ZVG bezweckt, Klarheit über die Fortgeltung eines Gebots zu schaffen, damit ein Bieter nicht länger als notwendig an sein Gebot gebunden wird (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 72 Anm. 1.1). Bei fehlendem Widerspruch unterstellt das Gesetz deshalb, dass der Bieter und die Beteiligten die Zurückweisung des Gebots akzeptieren, und ordnet das Erlöschen des Gebots an. Will ein Bieter die Zurückweisung seines Gebots anfechten oder sich dies zumindest vorbehalten, muss er daher zunächst das Erlöschen des Gebots verhindern und der Zurückweisung sofort widersprechen.
9
An einem solchen Widerspruch fehlt es hier. Ausweislich des Protokolls, welches die Grundlage für die Entscheidung über den Zuschlag bildet (§ 80 ZVG) und daher auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich ist, hat weder die Schuldnerin noch ein anderer Beteiligter der Zurückweisung ihres Gebots sofort widersprochen.

IV.

10
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Das steht der Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entgegen (Senat, BGHZ 170, 378, Rdn. 7; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285).
11
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Betrag des Zuschlags, dessen Aufhebung die Rechtsbeschwerde erstrebt. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 22.05.2007 - 423 K 21/06 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 18.06.2007 - 6 T 116/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 72


(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird. (2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückg

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 80


Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2007 - V ZB 95/06

bei uns veröffentlicht am 15.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 95/06 vom 15. März 2007 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 30, 33 Die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG kann auch noch nach dem Schluss der Versteige
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Landgericht Aschaffenburg Beschluss, 07. Apr. 2016 - 43 T 41/16

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21.01.2016, Az. 851 K 138/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Der Ge

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.

(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.

(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.

(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 95/06
vom
15. März 2007
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG kann auch noch nach dem Schluss
der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden,
hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (§ 33 ZVG).
BGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 95/06 - LG Dresden
AG Dresden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Erstehers gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Auf Antrag der Gläubigerin wurde die Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Schuldner angeordnet. Im Zwangsversteigerungstermin blieb der Ersteher der Meistbietende. Nachdem die Rechtspflegerin den Schluss der Versteigerung verkündet, die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag angehört und mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses begonnen hatte, wurde sie von dem Vertreter der Gläubigerin mit der Frage unterbrochen, warum der Zuschlag nicht nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt werde. Die Rechtspflegerin verwies auf § 85a Abs. 3 ZVG, worauf der Gläubigervertreter erklärte, er bewillige die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde der Zuschlagsbeschluss auch im Übrigen verkündet.
2
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Zuschlag versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde erstrebt der Ersteher die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

3
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung des Vollstreckungsgerichts entgegen getreten, für die Abgabe von Erklärungen und Anträgen sei während der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses kein Raum mehr. Aus § 33 ZVG folge, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bewilligt werden könne. Dies gelte jedenfalls bis zur vollständigen Verkündung des Tenors des Zuschlagsbeschlusses.

III.

4
1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Vollstreckungsgericht den Zuschlag hätte versagen müssen.
5
a) Nach § 33 ZVG kann die Einstellung gemäß § 30 ZVG auch noch nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) bewilligt werden, hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist. Die Möglichkeit der Einstellung endet erst mit der vollständigen Verkündung des Zuschlags. Erst dann ist das Objekt der Zwangsversteigerung nach §§ 87, 89 f. ZVG der Disposition des betreibenden Gläubigers im Interesse einer eindeutigen dinglichen Zuordnung entzogen (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage , § 30 Anm. 2.12 und § 87 Anm. 3.7.; ebenso für den Fall der Rücknahme des Versteigerungsantrags aaO § 29 Anm. 2.7 m.w.N.).
6
Entgegen der Auffassung des Erstehers ergibt sich aus § 516 Abs. 1 ZPO – danach kann die Berufung nur bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückgenommen werden – nichts anderes. Dabei kann offen bleiben, ob die Norm mit der Formulierung „bis zur Verkündung“ auf deren Beginn (so MünchKomm -ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 516 Rdn. 10 m.w.N.) oder auf die vollständige Verkündung des gesamten Tenors abstellt (so Hartmann, NJW 2001, 2577, 5591); nur Ersteres wäre der Rechtsbeschwerde günstig. Jedenfalls ist zu bedenken, dass das Gesetz eine entsprechende Anwendung von § 516 Abs. 1 ZPO zwar für die Rücknahme der Revision vorsieht (§ 565 ZPO), nicht aber für andere Prozesshandlungen. Folgerichtig besteht Einigkeit darüber, dass etwa die Rücknahme der Klage wirksam bis zur Beendigung der Rechtshängigkeit und damit sogar zwischen den Instanzen erklärt werden kann (vgl. nur Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 269 Rdn. 8 m.w.N.).
7
Vor diesem Hintergrund scheidet eine entsprechende Anwendung von § 516 Abs. 1 ZPO auf Konstellationen der vorliegenden Art aus. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Zwangsversteigerungsgesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Davon abgesehen handelt es sich bei § 516 Abs. 1 ZPO um eine Vorschrift, die nicht nur nach ihrer systematischen Stellung, sondern auch nach Sinn und Zweck lediglich Rechtsmittelverfahren betrifft. Sie setzt eine Endentscheidung der Vorinstanz voraus und betrifft damit die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Streit der Parteien endgültig noch dadurch befriedet werden kann, dass das Endurteil der Vorinstanz infolge der Rechtsmittelrücknahme in Rechtskraft erwächst (vgl. BT-Drucks 14/ 4722 S. 94). Dass es an einem teleologisch vergleichbaren Tatbestand fehlt, wenn die Gläubigerin im Zwangsversteigerungsverfahren eine - ohnehin nur einstweilige - Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG bewilligt, liegt auf der Hand.
8
b) Der Umstand, dass der Gläubigervertreter die Rechtspflegerin bei der Verkündung der Entscheidungsformel unterbrochen hat, ohne dass ihm das Wort erteilt worden wäre, steht einer wirksamen Einstellungsbewilligung schon deshalb nicht entgegen, weil das Vollstreckungsgericht diese Unterbrechung nicht nach § 136 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterbunden hat. Vielmehr ist es in eine Erörterung der Sach- und Rechtslage über die Zulässigkeit des Antrags nach § 30 ZVG eingetreten, was eine Antragstellung voraussetzt.
9
c) Ist nach allem von einer wirksamen Einstellungsbewilligung auszugehen , kommt es auf die Gegenrüge der Gläubigerin nicht mehr an, die Rechtspflegerin habe bei der Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag verfahrensfehlerhaft den Hinweis auf das Eingreifen von § 85a Abs. 3 ZVG (vgl. dazu BVerfG NJW 1993, 1699 f.) unterlassen.
10
2. Ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und eines sich hieran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7, zur Veröffentlichung bestimmt ; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, RPfleger 2006, 665, u. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 04.08.2005 - 523 K 1848/03 -
LG Dresden, Entscheidung vom 24.05.2006 - 13 T 869/05 -

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.