Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2018 - V ZB 71/18

bei uns veröffentlicht am13.12.2018
vorgehend
Amtsgericht Alsfeld, 33 K 37/13, 15.03.2017
Landgericht Gießen, 7 T 128/17, 20.04.2018
Landgericht Gießen, 7 T 153/18, 20.04.2018
Landgericht Gießen, 7 T 154/18, 20.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 71/18
vom
13. Dezember 2018
in dem Teilungsversteigerungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2018:131218BVZB71.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Der in dem Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 10. Dezember 2018 enthaltene Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO wird zurückgewiesen, weil sie trotz der Mitteilung der Beendigung des Mandatsverhältnisses weiter durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 87 Abs. 1 ZPO), der die Rechtsbeschwerde fristgemäß eingelegt und begründet hat. Zudem erscheint die Rechtsverfolgung aus den in dem Beschluss des Senats vom 15. November 2018 dargelegten Gründen aussichtslos.
Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, Entscheidung vom 15.03.2017 - 33 K 37/13 -
LG Gießen, Entscheidung vom 20.04.2018 - 7 T 128/17; 7 T 153/18; 7 T 154/18 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2018 - V ZB 71/18 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 87 Erlöschen der Vollmacht


(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. (2) Der Bevollmächti

Referenzen

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.