Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - V ZB 65/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Auf Antrag des Beteiligten zu 2 wurde im März 2007 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet.
- 2
- Das im Auftrag des Vollstreckungsgerichts erstellte Verkehrswertgutachten wurde den Beteiligten im Januar 2008 zur Kenntnis gegeben. Der Antragsgegner erhob Einwendungen im Wesentlichen dahin, dass die Außenanlagen, insbesondere die von ihm angepflanzten Gehölz- und Staudensammlungen, in dem Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
- 3
- Im Wege der Erinnerung hat der Antragsgegner beantragt, eine gutachterliche Wertfeststellung des Aufwuchses auf dem Grundstück zu veranlassen.
II.
- 4
- Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für nicht statthaft. Gemäß § 95 ZVG könne gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolge, die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffe. Um eine derartige Entscheidung handele es sich bei dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht. Im Rahmen der Verkehrswertfestsetzung sei erst der Festsetzungebeschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
III.
- 5
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts gibt allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die Rechtsbeschwerde nicht auf Antrag eines Beteiligten, sondern nur dann zuzulassen ist, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
- 6
- 2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die sofortige Beschwerde des Antragsgegners nicht statthaft ist.
- 7
- Im Zwangsversteigerungsverfahren sind grundsätzlich nur die in § 95 ZVG genannten Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde selbständig anfechtbar. Eine solche liegt hier nicht vor, insbesondere betrifft die Zurückweisung des Antrags, den Aufwuchs auf dem Grundstück gesondert bewerten zu lassen, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht die Fortsetzung des Verfahrens. Diese ist nur dann Beschlussgegenstand, wenn ein eingestelltes oder aufgehobenes Zwangsversteigerungsverfahren fortgeführt werden soll.
- 8
- Die sofortige Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil das Verfahren der Wertfestsetzung mit einem eigenen Rechtszug ausgestattet ist. In diesem Rahmen kann nur der - hier noch nicht ergangene - Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswerts angefochten werden (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG); Entscheidungen des Gerichts, die in Vorbereitung der Wertfestsetzung ergehen, sind dagegen nicht selbständig anfechtbar. Etwas anderes folgt nicht aus der Erwägung der Rechtsbeschwerde, mit Rücksicht darauf, dass der Versteigerungstermin schon vor der Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses durchgeführt werden könne, müssten diesem Beschluss vorausgehende Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sein, weil nur so eine Terminsbestimmung (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 ZVG) und damit der Fortgang des Verfahrens auf der Grundlage einer unzutreffenden Wertfestsetzung verhindert werden könne. Dass der Versteigerungstermin ungeachtet einer anhängigen sofortigen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung anberaumt und durchgeführt werden kann, dient der gebotenen Verfahrensbeschleunigung. Die Rechte der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass die Entscheidung über den Zuschlag erst nach der formellen Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses getroffen werden darf (Senat, Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741, 1742).
IV.
- 9
- Die Kostenentscheidung folgt aus der Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO, die wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktorischen Verfahren anzuwenden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 152/06, NJW 2007, 3430, 3432 m.w.N.). Krüger Klein Stresemann Roth Czub
AG Potsdam, Entscheidung vom 13.09.2008 - 2 K 109/07 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 17.03.2009 - 5 T 734/08 -
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Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.
(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.
(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.
(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.
(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.
(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.
(1) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.
(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)