Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - V ZB 65/09

bei uns veröffentlicht am22.10.2009
vorgehend
Amtsgericht Potsdam, 2 K 109/07, 13.09.2008
Landgericht Potsdam, 5 T 734/08, 17.03.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 65/09
vom
22. Oktober 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zur Aufhebung der Gemeinschaft
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. März 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.800 €.

Gründe:

I.

1
Auf Antrag des Beteiligten zu 2 wurde im März 2007 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet.
2
Das im Auftrag des Vollstreckungsgerichts erstellte Verkehrswertgutachten wurde den Beteiligten im Januar 2008 zur Kenntnis gegeben. Der Antragsgegner erhob Einwendungen im Wesentlichen dahin, dass die Außenanlagen, insbesondere die von ihm angepflanzten Gehölz- und Staudensammlungen, in dem Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
3
Im Wege der Erinnerung hat der Antragsgegner beantragt, eine gutachterliche Wertfeststellung des Aufwuchses auf dem Grundstück zu veranlassen.
Gegen den zurückweisenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts hat er sofortige Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg geblieben ist. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag weiter.

II.

4
Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für nicht statthaft. Gemäß § 95 ZVG könne gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolge, die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffe. Um eine derartige Entscheidung handele es sich bei dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht. Im Rahmen der Verkehrswertfestsetzung sei erst der Festsetzungebeschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

III.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts gibt allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die Rechtsbeschwerde nicht auf Antrag eines Beteiligten, sondern nur dann zuzulassen ist, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
6
2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die sofortige Beschwerde des Antragsgegners nicht statthaft ist.
7
Im Zwangsversteigerungsverfahren sind grundsätzlich nur die in § 95 ZVG genannten Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde selbständig anfechtbar. Eine solche liegt hier nicht vor, insbesondere betrifft die Zurückweisung des Antrags, den Aufwuchs auf dem Grundstück gesondert bewerten zu lassen, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht die Fortsetzung des Verfahrens. Diese ist nur dann Beschlussgegenstand, wenn ein eingestelltes oder aufgehobenes Zwangsversteigerungsverfahren fortgeführt werden soll.
8
Die sofortige Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil das Verfahren der Wertfestsetzung mit einem eigenen Rechtszug ausgestattet ist. In diesem Rahmen kann nur der - hier noch nicht ergangene - Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswerts angefochten werden (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG); Entscheidungen des Gerichts, die in Vorbereitung der Wertfestsetzung ergehen, sind dagegen nicht selbständig anfechtbar. Etwas anderes folgt nicht aus der Erwägung der Rechtsbeschwerde, mit Rücksicht darauf, dass der Versteigerungstermin schon vor der Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses durchgeführt werden könne, müssten diesem Beschluss vorausgehende Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sein, weil nur so eine Terminsbestimmung (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 ZVG) und damit der Fortgang des Verfahrens auf der Grundlage einer unzutreffenden Wertfestsetzung verhindert werden könne. Dass der Versteigerungstermin ungeachtet einer anhängigen sofortigen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung anberaumt und durchgeführt werden kann, dient der gebotenen Verfahrensbeschleunigung. Die Rechte der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass die Entscheidung über den Zuschlag erst nach der formellen Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses getroffen werden darf (Senat, Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741, 1742).

IV.

9
Die Kostenentscheidung folgt aus der Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO, die wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktorischen Verfahren anzuwenden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 152/06, NJW 2007, 3430, 3432 m.w.N.). Krüger Klein Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 13.09.2008 - 2 K 109/07 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 17.03.2009 - 5 T 734/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - V ZB 65/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - V ZB 65/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - V ZB 65/09 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 74a


(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 95


Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 38


(1) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, s

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - V ZB 65/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - V ZB 65/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - V ZB 152/06

bei uns veröffentlicht am 22.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/06 vom 22. März 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 765a; ZVG § 180 Abs. 1 und 3 a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gem

Referenzen

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

(1) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.

(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 152/06
vom
22. März 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zur Aufhebung der Gemeinschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar.

b) § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden.

c) Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsverfahren
in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen.
BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - V ZB 152/06 - LG Passau
AG Passau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 21. August 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe


I.


1
Die Beteiligten sind zu je ½ Anteil Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks, auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Darin wohnten sie bis zu ihrer Trennung mit ihren drei gemeinsamen leiblichen Kindern und einer schwerstbehinderten Pflegetochter, deren gemeinsame Vormünder sie seit deren achtem Lebensmonat sind. Im Jahr 2002 verließ der Beteiligte zu 2 die eheliche Wohnung; der Sohn der Beteiligten zog zu ihm. Die Beteiligte zu 1 wohnt mit den beiden gemeinsamen Töchtern und der Pflegetochter weiter in dem Haus. Am 11. Februar 2004 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden.
2
Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Darauf hat die Beteiligte zu 1 die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG beantragt. Sie macht geltend, die Durchführung der Zwangsversteigerung gefährde das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter, die auf Veränderungen ihrer Umwelt und den Wechsel von Bezugspersonen mit Verhaltensstörungen reagiere. Diesem Antrag hat das Amtsgericht teilweise, nämlich mit einer Einstellung für die Dauer von zwei Jahren, entsprochen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht, sachverständig beraten, die Einstellung aufgehoben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteiligte zu 1 weiterhin die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung erreichen möchte.

II.


3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts scheidet eine Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG aus. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 3 ZVG scheitert nach seiner Ansicht daran, dass diese Vorschrift nur auf gemeinschaftliche Kinder, nicht aber auf Pflegekinder anzuwenden ist. Auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 765 a ZPO komme nicht in Betracht , da sich die Pflegetochter bei einem vorbereiteten und therapeutisch begleiteten Umzug an die neue Situation gewöhnen werde. Die Fortführung des Verfahrens stelle daher unter Abwägung aller Interessen im Einzelfall keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte dar.

III.


4
Das hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin kann die einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht verlangen.
5
1. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG scheidet aus. Sie kommt nur in Betracht, wenn ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung zur Unzeit durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen (Senat, BGHZ 79, 249, 255 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 68). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dies greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an.
6
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht in Betracht. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, besteht diese Möglichkeit nur bei gemeinschaftlichen Kindern, nicht aber bei einem gemeinsamen Pflegekind.
7
a) Nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft auf Antrag des (früheren) Ehegatten des Antragstellers einstweilen einzustellen, wenn die Gemeinschaft nur aus dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten besteht und die Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Was unter einem gemeinschaftlichen Kind zu verstehen ist, wird weder in § 180 ZVG noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes festgelegt , sondern vorausgesetzt.
8
b) Nach dem Wortsinn ist ein gemeinschaftliches Kind ein Kind, das in einem Kindschaftsverhältnis sowohl zu dem Antragsteller als auch zu dessen (früherem) Ehegatten steht. In diesem Sinne verwendet das Bürgerliche Gesetzbuch den Begriff Kind, ohne dass es allerdings in jedem Fall darauf ankommt , zu wem das Kindschaftsverhältnis besteht. Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge über sie nicht wahrnehmen können oder dürfen, bezeichnet das Bürgerliche Gesetzbuch demgegenüber nicht als Kinder, sondern als Mündel. Diesem Sprachgebrauch folgt § 180 Abs. 3 ZVG. Diese Regelung ist mit dem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 – UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetz ) in die Vorschrift eingefügt worden. Sie sollte die seinerzeit eingeführten Sonderregelungen für gemeinschaftliche Kinder geschiedener Ehegatten im Teilungsversteigerungsrecht ergänzen (Entwurfsbegründung in BTDrucks. 10/2888 S. 13) und übernimmt dazu die Begrifflichkeit des Unterhaltsund Zugewinnausgleichsrechts des gleichzeitig geänderten Bürgerlichen Gesetzbuchs.
9
c) Gemeinschaftliches Kind ist in § 180 Abs. 3 ZVG deshalb entsprechend dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Wortsinne nach nur, wer von dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten abstammt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kindschaftsverhältnis nach näherer Maßgabe der §§ 1591 bis 1593 BGB durch Geburt oder nach § 1754 Abs. 1 BGB durch anfänglich (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder nachträglich (§ 1742 BGB) gemeinschaftliche Annahme als Kind entstanden ist. In diesem Sinne wird die Vorschrift allgemein verstanden (LG Berlin Rpfleger 1987, 515; LG Hamburg FamRZ 1988, 424, 425; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 72; Hintzen /Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung , Rdn. 12.202; Reinhard/Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 180 Rdn. 60; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Anm. 13.4). Zu den in diesem Sinne gemeinschaftlichen Kindern gehört die Pflegetochter der Beteiligten nicht. Diesen ist zwar durch das Vormundschaftsgericht die „elterliche Sorge“ übertragen worden. Damit hat das Vormundschaftsgericht aber nur den Aufgabenkreis der Beteiligten plakativ umschrieben. Diese Aufgabe nehmen die Beteiligten als gemeinschaftliche Vormünder (§ 1775 Satz 1 BGB) im Rahmen eines Vormundschaftsverhältnisses wahr. Ein Kindschaftsverhältnis zu ihrer Pflegetochter besteht nicht. Daran hat auch nichts geändert, dass die Pflegetochter den Nachnamen der Beteiligten angenommen hat. Sie macht zwar die Einbeziehung in den Familienverband nach außen deutlich, vermag aber, für sich genommen, ein Kindschaftsverhältnis nicht zu begründen. Das wäre nur durch gemeinschaftliche Annahme als Kind nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB möglich, welche die Beteiligten nicht beantragt haben und das Vormundschaftsgericht nicht ausgesprochen hat (vgl. § 1752 Abs. 1 BGB).
10
c) Auch die Entstehungsgeschichte und die systematische Stellung der Vorschrift rechtfertigen eine Einbeziehung gemeinsamer Pflegekinder in § 180 Abs. 3 ZVG nicht.
11
aa) Die Vorschrift geht, wie bereits ausgeführt, auf das UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetz vom 20. Februar 1986 zurück. Zweck der Regelung ist es, die Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht im Recht der Teilungsversteigerung abzusichern (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 13). Mit den Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht sollte eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus seinen Entscheidungen zur Überprüfung der Scheidungsrechtsreform von 1976 umgesetzt werden, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte (BVerfGE 57, 361, 382 f.). Die Bedürfnisse der gemeinschaftlichen Kinder bei dem Zerbrechen und der endgültigen Auflösung der Ehe ihrer Eltern fanden im seinerzeitigen Scheidungsfolgenrecht keine, jedenfalls keine ausreichende Berücksichtigung. Das wollte der Gesetzgeber ändern und dabei auch indirekte nachteilige Auswirkungen der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten auf das Wohl ihrer gemeinschaftlichen Kinder einbeziehen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 11, 12 f., 35 f.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die daran anschließenden Überlegungen des Gesetzgebers betrafen allein Kinder aus einer geschiedenen Ehe, also nur Kinder, die in der Ehe geboren (oder während der Ehe von den Ehegatten gemeinschaftlich angenommen) worden waren.
12
bb) An dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber auch die Systematik der Vorschriften ausgerichtet. Vorschriften, mit denen den Bedürfnissen gerade der gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten Rechnung getragen werden soll, bezeichnen diese ausdrücklich so. In Vorschriften, denen diese begrenzte Zielsetzung fehlt, kommt dies auch in der Vermeidung des einschränkenden Zusatzes "gemeinschaftlich" zum Ausdruck.
13
(1) Ein wesentliches Instrument zum Schutz gerade der Kinder aus der geschiedenen Ehe ist der Betreuungsunterhalt. Ihn erhält ein geschiedener Ehegatte nach § 1570 BGB nur, solange und soweit er von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Regelung gilt nur für Kinder, die von den Ehegatten abstammen oder von ihnen gemeinschaftlich angenommen wurden, nicht dagegen für Stief- und Pflegekinder (BGH, Urt. v. 25. Januar 1984, IVb ZR 28/82, NJW 1984, 1538, 1539 f.; Erman/Graba, BGB, 11. Aufl., § 1570 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Maurer, 4. Aufl., § 1570 Rdn. 2; Palandt/ Brudermüller, BGB, 66. Aufl. § 1570 Rdn. 2). Die gleiche Unterscheidung sehen § 1578 BGB bei der Bemessung des Unterhalts und § 1579 BGB bei der Begrenzung von Unterhaltsansprüchen vor. Genauso liegt es im Zugewinnausgleichsrecht. Die (unbestrittene) Ausgleichsforderung aus Zugewinn ist gemäß § 1382 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Familiengericht zu stunden, wenn die so- fortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. In diesem Sinne zur Unzeit erfolgt die Zahlung nach § 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisses gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
14
(2) Nicht auf den Schutz der gemeinschaftlichen Kinder ausgerichtet sind dagegen etwa die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit oder nach der Scheidung. Dies kommt im Wortlaut der Vorschriften aber auch zum Ausdruck. Nach § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen im Fall der Trennung die Überlassung der bisherigen ehelichen Wohnung unter anderem dann verlangen, wenn das Wohl von "im Haushalt lebenden Kindern" beeinträchtigt ist. Das sind nicht nur die gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten (KG FamRZ 1991, 467; OLG Schleswig FamRZ 1991, 1301; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 1361b Rdn. 6). Nach § 2 HausrVO ist bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung im Fall der Scheidung auch das Wohl "der Kinder" zu berücksichtigen, wozu auch andere als gemeinschaftliche Kinder gehören (vgl. KG FamRZ 1991, 467 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 636, 637; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 2 HausrVO § 2 Rdn. 4; Staudinger/Weinreich, BGB [2004], § 2 HausrVO Rdn. 7). Eine vergleichbar offene Formulierung verwendet § 180 Abs. 3 ZVG nicht, weil die Vorschrift als Ausprägung des besonderen Schutzes gerade gemeinschaftlicher Kinder gedacht ist.
15
3. § 180 Abs. 3 ZVG kann auf gemeinsame Pflegekinder auch nicht entsprechend angewendet werden.
16
a) Das Zerbrechen der Gemeinschaft von Ehegatten, die nach § 1775 Satz 1 BGB die gemeinsame Vormundschaft über ein Mündel übernommen haben, kann und wird vielfach auch, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen , dem Wohl des Mündels abträglich sein. In einer solchen Lage kann und wird auch ein Mündel wie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten ein Bedürfnis nach besonderer Zuwendung und nach dem Erhalt der gewohnten Umgebung haben. Eine entsprechende Anwendung der für gemeinschaftlichen Kinder vorgesehenen Schutzinstrumente, hier des § 180 Abs. 3 ZVG, setzt aber voraus, dass der Gesetzgeber dieses Bedürfnis als regelungsbedürftig übersehen und dass er ihm, hätte er es als regelungsbedürftig erkannt, auch in gleicher Weise Rechnung getragen hätte. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich zwar im Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz nicht ausdrücklich gegen eine Einbeziehung anderer als gemeinschaftlicher Kinder ausgesprochen. Er hat aber ein Regelungsmodell entwickelt, das aus sachlichen Gründen nach dem Nähegrad der Kinder differenziert. Das steht einer entsprechenden Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG auf gemeinsame Pflegekinder entgegen.
17
b) Gemeinschaftliche Kinder stehen in einem Kindschaftsverhältnis zu beiden (geschiedenen) Ehegatten. Das Kindschaftsverhältnis des gemeinschaftlichen Kindes verpflichtet beide Ehegatten in gleicher Weise dazu, für das Kind zu sorgen und dabei für das Kind uneingeschränkt einzustehen. Ein Ausdruck dieser besonderen Bindung ist die Pflicht, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 180 Abs. 3 ZVG hinzunehmen, auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht vorliegen. Eine solche enge beiderseitige Bindung besteht nur bei gemeinschaftlichen Kindern der Ehegatten , wenn auch unabhängig davon, ob sie durch Geburt oder Annahme als Kind entstanden ist. Bei nicht gemeinschaftlichen Kindern eines Ehegatten besteht sie nur für diesen, nicht aber für den Ehegatten, von dem sie nicht abstammen oder förmlich als Kind angenommen worden sind. Auch bei gemeinsamen Pflegekindern besteht die besondere Bindung nicht, die sich aus dem Kindschafts- verhältnis ergibt. Zwar sind die Ehegatten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflichtet, für das Mündel zu sorgen. Ihre Verpflichtung reicht aber nicht so weit wie die Verpflichtung aus dem Kindschaftsverhältnis. Das ergibt sich sinnfällig daraus, dass das Kindschaftsverhältnis unauflöslich ist und auch nach Eintritt der Volljährigkeit besteht. Demgegenüber endet die Vormundschaft nach §§ 1882, 1773 BGB mit dem Eintritt der Volljährigkeit kraft Gesetzes und, kraft Richterspruchs, wenn der Vormund dies beantragt und ein wichtiger Grund vorliegt. Vormünder erhalten nach § 1835 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen und, wenn sie die Vormundschaft berufsmäßig führen, nach § 1836 BGB auch ein Entgelt. Beides ist dem Kindschaftsverhältnis fremd.
18
c) Der Gesetzgeber hat die Bedürfnisse anderer als gemeinschaftlicher Kinder auch nicht übersehen. Er trägt ihnen vielmehr im Rahmen der allgemeinen Härteregelungen Rechnung. So scheidet bei nicht gemeinschaftlichen Kindern zwar der besondere Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB aus. Das bedeutet aber nicht, dass die Betreuung anderer Kinder unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung fände. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen des Billigkeitsunterhalts nach § 1576 BGB zu berücksichtigen, etwa dann, wenn ein Pflegekind von den Ehegatten gemeinsam aufgenommen worden war (BGH, Urt. v. 18. April 1984, IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2356). Bei der Einstellung der Zwangsversteigerung liegt es genauso. Die Belange nicht gemeinschaftlicher Kinder finden, wie noch zu zeigen sein wird, im Rahmen von § 765a ZPO Berücksichtigung.
19
d) Eine entsprechende Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG lässt sich deshalb auch aus den Grundrechten des Mündels aus Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 GG nicht ableiten. Zwischen den Pflichten gegenüber einem gemeinsamen Mündel einerseits und den Pflichten gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind andererseits bestehen sachliche Unterschiede, die eine daran ausgerichtete differenzierende Regelung wenn nicht gebieten, so doch jedenfalls rechtfertigen.
20
4. Auch nach § 765a ZPO ist die Zwangsversteigerung nicht (einstweilen ) einzustellen.
21
a) Ob in der Teilungsversteigerung eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (dafür: OLG München NJW 1955, 149; OLG Köln MDR 1991, 452 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 413, 414 und Rpfleger 1994, 223; KG NJW-RR 1999, 434; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 84; HkZPO /Kindl, § 765 a Rdn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl. § 765a Rdn. 2; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , 9. Aufl., § 180 Rdn. 146; Stöber, aaO, Einl. ZVG Rdn. 52.6; Thomas /Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 765a Rdn. 4; dagegen: OLG Oldenburg NJW 1955, 150; OLG Koblenz NJW 1960, 828 f.; OLG München NJW 1961, 787; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 65. Aufl., § 765a Rdn. 5; Mohrbutter /Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwalterpraxis, 7. Aufl., S. 1063; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 765a Rdn. 18; Reinhard /Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 180 Rdn. 72). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang nicht entschieden (offen gelassen in Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; unterstellt in Senatsbeschl. v. 9. März 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Der Senat bejaht die Frage. § 765a ZPO gehört zwar nicht zu den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz), auf welche § 180 Abs. 1 ZVG verweist. Dabei allein kann die Auslegung der Vorschrift jedoch nicht stehen bleiben. § 180 Abs. 1 ZVG enthält nicht nur diese Verweisung. Seine we- sentliche Aussage besteht vielmehr darin, dass er das Zwangsversteigerungsverfahren als Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft bestimmt. Regelungen , die das Zwangsversteigerungsverfahren wesentlich bestimmen, sind deshalb auch dann anzuwenden, wenn sie in anderen Vorschriften als denen der genannten Abschnitte des Zwangsversteigerungsgesetzes enthalten sind. Zu diesen Regelungen gehört jedenfalls heute, im Lichte des Art. 14 GG, der Schuldnerschutz. Auf diesen Schutz muss der Antragsgegner eines Teilungsversteigerungsverfahrens ebenfalls zurückgreifen können. Denn auch er kann in die Lage geraten, einer Verschleuderung seines Vermögens entgegenzuwirken (BVerfGE 42, 64, 75 f.) oder andere wesentliche Interessen sichern zu müssen. Eine wesentliche Vorschrift des Schuldnerschutzes in der Zwangsversteigerung ist § 765a ZPO, der deshalb auch in der Teilungsversteigerung anzuwenden ist.
22
b) Zu den in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Härten gehört auch die Beeinträchtigung des Wohls von gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Pflegekindern. Der Schuldner, im Teilungsverfahren der Antragsgegner, kann sich im Rahmen von § 765a ZPO zwar nur auf eigene Belange, nicht auf Belange Dritter berufen (BVerfG NJW-RR 2005, 936, 937; Musielak/Lackmann, aaO, § 765a Rdn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 765a Rdn. 8). Das gilt aber nicht für die (persönlichen) Belange von Angehörigen; sie sind in die anzustellende wertende Betrachtung einzubeziehen (Senat, BGHZ 163, 66, 72). Die Pflegetochter ist zwar rechtlich keine Angehörige der Beteiligten. Das ändert hier aber nichts. Die Beteiligten haben die Pflegetochter in ihren Familienverband integriert. Diese Integration ist zudem nach außen dadurch deutlich geworden , dass die Pflegetochter den Familiennamen der Beteiligten angenommen hat. Sie hat auch mit der Trennung der Beteiligten kein Ende gefunden. Das Vormundschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1, den Beteiligten zu 2 aus der Mitvormundschaft zu entlassen, abgelehnt. Das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter ist deshalb ein berücksichtigungspflichtiger Belang. Hinzu kommt, dass beide Beteiligten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflichtet sind, im Rahmen des ihnen übertragenen Wirkungskreises, hier der umfassenden "elterliche Sorge", für das Wohl ihrer Pflegetochter zu sorgen. Die Abwehr einer Gefährdung des Wohls ihrer Pflegetochter ist damit auch ein eigener Belang der Beteiligten zu 1 selbst und schon aus diesem Grund zu beachten. Davon ist das Beschwerdegericht zu Recht ausgegangen.
23
c) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht als Ergebnis seiner Abwägung eine einstweilige Einstellung abgelehnt hat. Sie ist nämlich nur anzuordnen, wenn die Fortführung des Verfahrens im Einzelfall zu einem für den Schuldner, bei der Teilungsversteigerung für den Antragsgegner, untragbaren Ergebnis führen würde (Senat, BGHZ 44, 138, 142 f.; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; Musielak/Lackmann, aaO, § 765a Rdn. 5; Zöller/Stöber, aaO, § 765a Rdn. 5). Das hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint. Die gemeinsame Pflegetochter reagiert zwar auf Veränderungen in ihrem Lebensumfeld mit Verhaltensstörungen. Es spricht auch viel dafür, dass die mögliche Ersteigerung des Anwesens durch Dritte und ein dann notwendig werdender Umzug solche Störungen auslösen werden. Das Beschwerdegericht hat aber sachverständig beraten festgestellt, dass zu erwarten ist, dass sich die Pflegetochter an die neue Situation wieder gewöhnen und auf diese einstellen kann, so dass die zu erwartenden Verhaltensstörungen voraussichtlich nur vorübergehender Natur sein werden. Der Sachverständige hat zwar auch festgestellt, dass es dazu einer therapeutischen Begleitung während des Zwangsversteigerungsverfahrens bedarf. Das ändert aber nichts, weil von der Beteiligten zu 1 entsprechende Bemühungen erwartet werden können. Das hat der Senat für die Suizidgefahr ei- nes Angehörigen entschieden (BGHZ 163, 66, 74). Das gilt erst recht für beherrschbare vorübergehende Verhaltensstörungen eines Pflegekindes.

IV.


24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Norm ist hier wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktorischen Verfahren anzuwenden (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt

).


Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Passau, Entscheidung vom 30.01.2006 - K 278/05 -
LG Passau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 2 T 48/06 -