Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2009 - V ZB 44/09

bei uns veröffentlicht am17.09.2009
vorgehend
Amtsgericht Dieburg, 30 K 48/07, 03.07.2008
Landgericht Darmstadt, 23 T 184/08, 17.02.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 44/09
vom
17. September 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. Februar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 185.500 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 27. April 2007 auf Antrag der Beteiligten zu 3 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Grundstücks auf Grund der dieser zustehenden vollstreckbaren Grundschuld an Rangstelle III/19 an und ließ im weiteren Verlauf des Verfahrens die Beitritte mehrerer weiterer Gläubiger zu. Mit Beschluss vom 31. März 2008 bestimmte es Termin zur Versteigerung auf Montag, den 16. Juni 2008. Mit ihrem am Freitag , dem 13. Juni 2008, per Fax eingegangenen und am Versteigerungstag, dem folgenden Montag, im Original vorgelegten Antrag beantragte die Beteiligte zu 1 den Beitritt zu dem Verfahren. In dem Versteigerungstermin blieben die Beteiligten zu 4 und 5 mit einem Gebot von 185.500 € Meistbietende.
2
Mit am 3. Juli 2008 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 4 und 5 den Zuschlag erteilt, ohne über den Beitritt der Rechtsbeschwerdeführerin zu entscheiden. Die Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht durch Beschluss der Einzelrichterin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligten zu 4 und 5 beantragen.

II.

3
Das Beschwerdegericht hält die Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 für unbegründet. Der Zuschlag sei nicht zu versagen gewesen. Der Versteigerungstermin sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren sei zwar möglich gewesen und habe auch beschieden werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, führe aber nicht zur Aufhebung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führe ein Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des Zuschlags, wenn sich die Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der Beteiligten genau übersehen lasse und ausgeschlo ssen werden könne, dass durch den Verfahrensfehler Rechte des Schuldners verkürzt worden seien. So liege es hier. Eine Zulassung des Beitritts der Beteiligten zu 1 im Versteigerungstermin habe dessen Verlauf und Ergebnis nicht ändern können. Im Hinblick auf § 44 Abs. 2 ZVG habe die Beteiligte zu 1 nicht als betreibende Gläubigerin berücksichtigt werden können.

III.

4
Ob diese Erwägungen zutreffen, kann im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Auf die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde ist die Entscheidung unabhängig hiervon aufzuheben und an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters ergangen ist.
5
1. Die Einzelrichterin durfte nicht selber entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde angenommenen Bedeutung der Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem steht nicht entgegen , dass die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, zugelassen worden ist. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im weitesten Sinne zu verstehen; der Kollegialspruchkörper ist auch dann zur Entscheidung berufen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; BGH, Beschl. v. 3. November 2003, II ZB 35/02, FamRZ 2004, 363; Beschl. v. 10. November 2003, II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 45/09, juris).
6
2. Der von Amts wegen zu beachtende Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung der Entscheidung des Einzelrichters und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschl. v. 10. April 2003, VII ZB 17/02, Rpfleger 2003, 448; Beschl. v. 27. Oktober 2005, III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, 287; Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Das gilt unabhängig davon, ob ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, tatsächlich gegeben war (vgl. BGH, Beschluss v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717).

IV.

7
Für die neue Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
8
1. Mit der in dem angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich die Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 nicht begründen. Danach können nach § 83 Nr. 6 ZVG relevante Verfahrensfehler zwar geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367 = MDR 2004, 774; Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201; Senat, Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1019 f.). Hier geht es aber nicht um einen Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6 ZVG. Zudem ist über den Beitritt der Beteiligten zu 1 bislang nicht entschieden worden.
9
2. Das war rechtsfehlerhaft. Der Beitrittsantrag war statthaft. Er konnte im Versteigerungstermin, jedenfalls aber vor der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses beschieden werden. Ein Grund, davon abzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Bescheidung des Beitrittsantrags ist auch jetzt noch möglich. Ein Gläubiger kann einem Zwangsversteigerungsverfahren nämlich beitreten, solange noch nicht rechtskräftig über den Zuschlag entschieden worden ist (OLG Stuttgart Rpfleger 1970, 102; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 27 Rdn. 6; Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 16; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 27 Rdn. 2.5). Diese Entscheidung wird deshalb jetzt zunächst herbeizuführen sein.
10
3. Der Verfahrensfehler des Amtsgerichts führt aber nicht zur Aufhebung des Zuschlags, weil er sich nicht ausgewirkt hat. Die Zuschlagsbeschwerde kann nach § 100 Abs. 1 ZVG nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 ZVG oder darauf gestützt werden, dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist. Ein solcher Fehler liegt in dem Versäumnis des Amtsgerichts nicht.
11
a) Der Beitritt eines Gläubigers führt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht ohne weiteres dazu, dass ein anberaumter Versteigerungstermin aufzuheben wäre. Das kommt vielmehr nur in Betracht, wenn der beitretende Gläubiger dem Gläubiger, dessen Forderung die Festlegung des geringsten Gebots und damit die Versteigerungsbedingungen bestimmt, im Rang vorgeht. So ist es hier nicht. Das geringste Gebot und damit die Versteigerungsbedingungen werden von der Forderung der Beteiligten zu 3 bestimmt. Diese Forderung ist durch eine Grundschuld an der Rangstelle 19 im Grundbuch des versteigerten Grundstücks gesichert und geht damit der Forderung der Beteiligten zu 1, die mit einer Zwangssicherungshypothek an der Rangstelle 30 gesichert ist, vor. Angesichts dieses Rangverhältnisses konnte der Beitritt der Beteiligten zu 1 auf die Festlegung des geringsten Gebots und die Versteigerungsbedingungen keinen Einfluss haben. Die Versteigerung hätte deshalb zu den gleichen Bedingungen erfolgen müssen, wenn das Amtsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 1 noch vor der Versteigerung zugelassen hätte.
12
b) Daran ändert entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch § 43 Abs. 2 ZVG nichts.
13
aa) Danach ist der Termin zur Versteigerung aufzuheben, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluss, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, zugestellt ist, es sei denn, dass dieser das Verfah- ren genehmigt. Das bedeutet aber nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, dass dem Schuldner in dieser Frist sämtliche Beschlüsse zugestellt werden müssten, auf Grund derer die Versteigerung erfolgen könnte. Der erstbetreibende und die später beigetretenen Gläubiger haben nach § 27 Abs. 2 ZVG dieselben Rechte. Das bedeutet, dass jeder Gläubiger für sich das Zwangsversteigerungsverfahren weiterbetreiben und die Durchführung der Zwangsversteigerung erreichen kann, wenn bei ihm die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Senat , Beschl. v. 16. Oktober 2008, V ZB 48/08, NJW 2009, 81, 82; RGZ 125, 24, 30). Deshalb kommt es nach § 43 Abs. 2 ZVG darauf an, ob dem Schuldner die Anordnung der Zwangsversteigerung oder die Zulassung des Beitritts in dem Einzelverfahren des im Termin bestrangig betreibenden Gläubigers und den bei Erlass dieser Anordnung am Verfahren Beteiligten die Terminsnachricht rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin zugestellt worden ist (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 43 Rdn. 4 und 6.1).
14
bb) Das war hier der Fall. Die Zwangsversteigerung konnte auf Grund der Beschlüsse des Amtsgerichts über die Anordnung der Zwangsversteigerung vom 27. April 2007 sowie über die Beitritte dreier weiterer Gläubiger vom 27. Juni 2007, 28. August 2007 und 6. März 2008 erfolgen. Diese Beschlüsse sind dem Schuldner am 24. September 2007, 23. März 2007, 29. August 2007 und am 13. März 2008 und damit deutlich vor Beginn der Frist des § 43 Abs. 2 ZVG zugestellt worden. Vor Beginn dieser Frist, nämlich in dem Zeitraum vom 1. bis 4. April 2008, ist in diesen Verfahren den schon bei Anberaumung des Versteigerungstermins mit Beschluss vom 31. März 2008 bekannten Beteiligten auch die Terminsnachricht zugestellt worden. Zu diesen Beteiligten gehörte die Beteiligte zu 1 nicht, weil ihre Zwangssicherungshypothek erst am 14. April 2008 in das Grundbuch eingetragen und das Amtsgericht erst zu diesem Zeitpunkt über die Eintragung unterrichtet wurde.
15
4. Eine Kostenentscheidung wird im neuen Beschwerdeverfahren nicht veranlasst sein, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7).

V.

16
Der Gegenstandswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot der Ersteher (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Dieburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 30 K 48/07 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.02.2009 - 23 T 184/08 -

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Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 35/02
vom
3. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der Beschwerdekammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I vom 24. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 700,00

Gründe:


I. Der Kläger hat die Beklagte auf Herausgabe von Handakten in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die Akten herausgegeben hat, ha-
ben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und streiten nur noch über die Kostentragungspflicht. Das Amtsgericht hat der Beklagten durch Beschluß nach § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen gehen davon aus, daß das Herausgabeverlangen des Klägers bis zur Erledigung der Hauptsache zulässig und begründet war und die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht erfüllt sind. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Einzelrichter anstelle des Kollegiums des Beschwerdegerichts entschieden hat (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, ZIP 2003, 1561).
Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO hätte der Einzelrichter das Verfahren dem Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen müssen, weil er der Sache, wie sich aus seiner Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf § 574 Abs. 2 ZPO ergibt, Grundsatzbedeutung beimaß. Daß er mit diesem Hinweis erkennen ließ, er halte die Zulassung nicht allein wegen Grundsätzlichkeit für geboten, sondern auch, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerde-
gerichts erforderten, änderte an seiner Verpflichtung zur Übertragung des Verfahrens auf das Kollegium nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Grundsätzlichkeit im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO; v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.).
2. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch keinen Bestand haben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen und damit objektiv willkürlich ist. Der Einzelrichter hat nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Fällen grundsätzlicher Bedeutung keine eigene Entscheidungskompetenz. Diese liegt allein bei dem Kollegium.
3. Der Senat kann eine Entscheidung in der Sache nicht treffen, sondern hat sie gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an den Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückzuverweisen, damit dieser nach § 568 Satz 2 ZPO über die Übertragung des Verfahrens auf das Kollegium entscheiden kann.
Die durch die Rechtsbeschwerde ausgelösten Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 8 GKG.
Röhricht Goette Münke
Gehrlein Strohn

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 14/02
vom
10. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine
Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne
Übertragungsermessen das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz
vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568
Satz 2 Nr. 2 ZPO), weil allein dieser Spruchkörper nach dem Gesetz befugt ist
darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen
die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen ist.
BGH, Beschluß vom 10. November 2003 - II ZB 14/02 - LG Erfurt
AG Erfurt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:


I. Der Beklagte war Geschäftsführer der im Jahr 1999 in die Gesamtvollstreckung gefallenen "K. V. GmbH". Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung waren für die Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 nicht an die klagende Innungskrankenkasse abgeführt worden. Deswegen
wandte sie sich mit Schreiben vom 10. Januar 2002 an den Beklagten und for- derte ihn unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung auf, die rückständigen Beiträge für die Zeit von Dezember 1998 bis Februar 1999, die sie mit ! " # $ % !& ')(+*, 5.819,66 DM = 2.975,54 Januar 2002 eingereichten Klage hat sie von dem Beklagten für denselben Zeitraum Schadenersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi- . #/ & 0 213 54, 67 8 9 9& ' cherung in Höhe von 3.690,45 - - 31. Januar 2002 eine Verteidigungsanzeige eingereicht, am 13. Februar Prozeßkostenhilfe beantragt und in der zugleich eingereichten Klageerwiderung den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach mit einem Betrag von :6; 0 1! < 3 $=> ? ;@A B 8CD 7 !& C . % FEHG. # I 2.975,54 - vom 10. Januar 2002 bemängelt, daß angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Aufforderungsschreiben und der Klageeinreichung eine Veranlassung zur Klageerhebung nicht bestanden habe, sowie, daß der mit der Klage geltend gemachte höhere - nicht anerkannte - Betrag für ihn nicht nachvollziehbar sei.
Mit der Terminsladung hat das Amtsgericht der Klägerin u.a. aufgegeben , die genannte Differenz aufzuklären. Dem ist sie mit Schriftsatz vom 1. März 2003 nachgekommen und hat insbesondere die erforderlichen Belege eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2003 hat der Beklagte - unter Verwahrung gegen die Kostenlast, weil die Klage erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 2003 schlüssig geworden sei - den Klageanspruch in vollem Umfang anerkannt.
In dem daraufhin auf Antrag der Klägerin erlassenen Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt und die Anwendung des § 93 ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß der Beklagte
das Anerkenntnis bereits in der Verteidigungsanzeige hätte abgeben müssen und daß er über die Höhe der offenen Beträge ungeachtet des Schreibens der Klägerin vom 10. Januar 2002 nicht in Zweifel habe sein können, weil er anhand der Unterlagen der Gemeinschuldnerin ohne weiteres habe nachvollziehen können, wie hoch die offene Beitragsschuld war. Mit am 1. März 2003 ergangenem Beschluß hat das Amtsgericht das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen , weil mangels sofortigen Anerkenntnisses des Beklagten seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Gegen beide Entscheidungen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die der Einzelrichter der Zivilkammer durch die beiden Beschlüsse vom 13. Mai 2002 kostenpflichtig zurückgewiesen hat. Er hat ebenfalls angenommen , ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor, weil er den anerkannten Betrag nicht einmal bis zum 18. April 2002 bezahlt und damit hinreichend deutlich gezeigt habe, daß für die Klägerin Veranlassung zur Klageerhebung bestanden habe. Anders als in dem die Prozeßkostenhilfe -Bewilligung betreffenden Beschwerdeverfahren hat der Einzelrichter in dem die Kosten betreffenden Hauptverfahren die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, über die Auslegung des § 93 ZPO bestehe in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine Einigkeit, so daß zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei.
Der Beklagte hat Rechtsbeschwerde eingelegt und diese - nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - zusammen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch begründet. Dem Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
II. Die trotz unrichtiger Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701) Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
Der Einzelrichter hat objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzung übertragen ist. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO) nach § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Allein dieser Spruchkörper ist nach dem Gesetz befugt darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. §§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.; Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 18. September 2003 - V ZB 53/02, z.V.b.) - zuzulassen ist. Wenn der Einzelrichter glaubte, die von ihm entschiedene Sachfrage bedürfe zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mußte er die Sache der Kammer vorlegen. Die unterbliebene Übertragung war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO). Dies festzustellen, ist der Senat durch den verfassungskonform auszulegenden § 568 S. 3 ZPO n.F. nicht gehindert (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO).

Eine Entscheidung in der Sache zu treffen, ist dem Senat verwehrt (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F.). Vielmehr ist das Verfahren an den Einzelrichter zurückzuverweisen, damit er die ggfs. nach § 568 Satz 2 ZPO n.F. erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß nicht allein zu dem von dem Einzelrichter aufgegriffenen Problem, ob ein sofortiges Anerkenntnis nur dann vorliegt, wenn die geschuldete und anerkannte Summe sogleich bezahlt wird (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 93 Rdn. 6 "Geldschulden" m.w.N.; a.A. Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 93 Rdn. 19 m.w.N.), sondern auch zu der vorgehenden Frage, bis wann bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO n.F. ein im Sinne von § 93 ZPO "sofortiges" Anerkenntnis abgegeben werden kann, unterschiedliche Entscheidungen ergangen sind (vgl. die Nw. bei Musielak/Wolst aaO, Rdn. 5; Zöller/Herget aaO, § 93 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 93 Rdn. 6).
Die durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten werden nach § 8 GKG nicht erhoben.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 45/09
vom
16. Juli 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. März 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückvewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 3 wird in Abänderung des Beschlusses vom 7. Mai 2009 auf 179.750 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung der hälftigen Miteigentumsanteile der Beteiligten zu 3 (Schuldnerin) und des Beteiligten zu 2 an dem im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstück. Der Wert des Miteigentumsanteils der Schuldnerin ist auf 179.750 € festgesetzt worden.
2
In einem ersten Versteigerungstermin, in dem ein Gesamtausgebot der Miteigentumsanteile erfolgte, wurde ein Gebot abgegeben; der Zuschlag wurde gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt.
3
Zu Beginn des zweiten Termins am 19. Mai 2008 teilte das Vollstreckungsgericht mit, dass die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom selben Tag die einstweilige Einstellung des in Bezug auf den Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 betriebenen Verfahrens bewilligt habe, und dass der Versteigerungstermin insoweit aufgehoben sei. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Schuldnerin fand die Versteigerung statt. Meistbietender war der Beteiligte zu 2 mit einem Gebot von 10.000 €.
4
Mit Beschluss vom 29. Mai 2008 hat das Vollstreckungsgericht den Miteigentumsanteil der Schuldnerin unter Zurückweisung von deren Vollstreckungsschutzantrag dem Beteiligten zu 2 zugeschlagen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin ist von dem Landgericht – Einzelrichterin – zurückgewiesen worden.
5
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin weiterhin die Zuschlagsversagung. Die Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.

6
Das Beschwerdegericht meint, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG habe in dem zweiten Versteigerungstermin nicht mehr gegolten. Auf den Einwand der Schuldnerin, das Gebot in dem ersten Termin sei rechtsmissbräuchlich gewesen, komme es nicht an, weil sie den damaligen Zuschlagsversagungsbeschluss nicht angefochten habe. Da die Wertgrenzen der §§ 74a und 85a ZVG entfallen seien, liege auch keine Verschleuderung des Grundbesitzes im Sinne von § 765a ZPO vor. Hinzukomme, dass sich für die Schuldnerin bei einem höheren Gebot nichts geändert hätte, da sie für die Forderung, wegen derer die Vollstreckung betrieben werde, nur dinglich, nicht aber mit ihrem persönlichen Vermögen hafte.

III.

7
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde ist schon deshalb begründet, weil die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selber entscheiden , sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde angenommenen Bedeutung der Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützt worden, also zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt ist. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im weitesten Sinne zu verstehen; der Kollegialspruchkörper ist auch dann zur Entscheidung berufen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Beschl. v. 10. November 2003, II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449).
8
Der von Amts wegen zu beachtende Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung der Entscheidung des Einzelrichters (BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschl. v. 27. Oktober 2005, III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, 287 m.w.N.). Das gilt unabhängig davon, ob ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, tatsächlich gegeben war (vgl. BGH, Beschluss v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717).

IV.

9
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
10
1. Entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung ist der mit der Zuschlagsbeschwerde erhobene Einwand, das in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot sei rechtsmissbräuchlich gewesen (vgl. Senat, BGHZ 172, 218; 177, 334), nicht deshalb unbeachtlich, weil die Schuldnerin den Zuschlagsversagungsbeschluss nicht angefochten hat und dieser daher rechtskräftig geworden ist.
11
Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht nach § 79 ZVG an eine im Verlauf des Verfahrens zuvor getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95 ZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist (Senat, BGHZ 169, 305). Nichts anderes gilt für die nach §§ 96 ff. ZVG, 567 ff. ZPO anfechtbare Entscheidung über die Versagung des Zuschlags. Denn auch sie wirkt nach § 86 ZVG grundsätzlich wie eine einstweilige Einstellung oder wie die Aufhebung des Verfahrens; wegen der Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG bleibt ihre Rechtmäßigkeit für die erneute Beschlussfassung über den Zuschlag auch dann von Bedeutung, wenn das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt worden ist. Ihre Anfechtbarkeit steht einer Überprüfung nach § 79 ZVG daher ebenso wenig entgegen wie in den Fällen des § 95 ZVG (Senat, BGHZ 172, 218, 236).
12
Es kommt auch nicht darauf an, ob und inwieweit sich das Vollstreckungsgericht in seinem Beschluss über die Versagung des Zuschlags auf das in dem ersten Termin abgegebene Gebot mit der Wirksamkeit dieses Gebots befasst hat. Durch die Regelung in § 79 ZVG soll das Gericht in die Lage versetzt werden, bei der Entscheidung über den Zuschlag das gesamte bisherige Versteigerungsver- fahren neu und unabhängig von ablehnenden Ent scheidungen, die es selbst erlassen hat, zu würdigen. Hiervon ausgenommen sind nur die mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (§ 74a Abs. 5 ZVG), der einstweiligen Einstellung gemäß §§ 30a-30f ZVG und des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO. Alle übrigen Vorabentscheidungen, die das Vollstreckungsgericht getroffen hat und die von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft worden sind, entfalten demgegenüber bei der Entscheidung über den Zuschlag und über eine dagegen gerichtete Beschwerde keine Bindungswirkung (Senat, BGHZ 169, 305, 307); das gilt unabhängig davon, welche Einwände das Vollstreckungsgericht bei seinen früheren Entscheidungen erwogen und berücksichtigt hatte.
13
2. Ob das in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot ausschließlich dazu diente, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG zu Gunsten der Gläubigerin und zu Lasten der Schuldnerin zu Fall zu bringen und daher rechtmissbräuchlich war (vgl. Senat, BGHZ 177, 334), kann offen bleiben, wenn der Schuldnerin gemäß § 765a ZPO wegen sittenwidriger Verschleuderung des Grundbesitzes Vollstreckungsschutz durch Versagung des Zuschlags (dazu Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm. 58.3 und § 83 Anm. 4.1 l) zu gewähren war. Dies drängt sich hier geradezu auf.
14
a) Die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Verschleuderung – ein krasses Missverhältnis von Grundstückswert und Meistgebot sowie das Vorliegen konkreter Umstände, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649) – lagen bei der Entscheidung über den Zuschlag vor.
15
Ein Gebot, welches unter 6 % des Verkehrswerts liegt, steht zu diesem in einem krassen Missverhältnis. Für die Annahme, ein neuer Termin könne zu einer besseren Verwertung des Grundbesitzes führen, spricht die in tatsächlicher Hinsicht bislang unzureichende Ansprache von Bietinteressenten. Nachdem es in dem ersten Termin ein Gesamtausgebot gegeben hatte, das Grundstück also als Ganzes zu ersteigern gewesen wäre, konnten Interessenten annehmen, dass es sich in dem zweiten Termin ebenso verhalten würde. Dass die Gläubigerin unmittelbar vor diesem Termin die Einstellung (nur) des den Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 betreffenden Verfahrens bewilligen würde, war nicht abzusehen. Potentiellen Bietern stand damit kein angemessener Zeitraum zur Verfügung, um auf die veränderte Situation zu reagieren, insbesondere zu erwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie bereit waren, (nur) den hälftigen Miteigentumsanteil der Schuldnerin zu ersteigern. Vor diesem Hintergrund dürfte in einem neuen Termin mit wesentlich höheren Geboten zu rechnen sein.
16
b) Die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, eine sittenwidrige Verschleuderung des Grundbesitzes der Schuldnerin sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Wertgrenzen des § 85a ZPO Abs. 1 ZVG und des § 74a Abs. 1 ZVG entfallen gewesen seien, ist nicht haltbar. Der Wegfall der Wertgrenzen führt nicht dazu, dass ein Zuschlag auf jegliches, und sei es noch so niedriges , Gebot erteilt werden kann. Stets bleibt zu prüfen, ob eine sittenwidrige Verschleuderung des Grundstücks droht (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138; Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einleitung Anm. 55.3; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 83 Rdn. 25). Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem festgesetzten Verkehrswert und dem Meistgebot und liegen konkrete Umstände vor, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen, muss der beantragte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649).
17
c) Dass dem Grundbesitz der Schuldnerin keine Verschleuderung im Sinne des § 765a ZPO drohe, lässt sich auch nicht auf die Erwägung stützen, die Schuldnerin hafte für die Forderung, wegen derer die Zwangsversteigerung betrieben werde, nicht persönlich, so dass ein ungünstiges Versteigerungsergebnis nicht zu einer Restforderung der Gläubigerin führe. Diese Überlegungen sind schon im Ansatz nicht geeignet, eine sittenwidrige Verschleuderung zu verneinen. Die Vollstreckungsgerichte sind nämlich weder in der Lage, die schuldrechtlichen Verpflichtungen zu überblicken, welche mit dem dinglichen Recht, aus dem die Versteigerung betrieben wird, verknüpft sind, noch sind sie dazu berufen zu beurteilen, wie sich die Zwangsversteigerung auf diese Verpflichtungen auswirken wird.

V.

18
Eine Kostenentscheidung wird im neuen Beschwerdeverfahren nicht veranlasst sein, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7).
19
Der Gegenstandswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot des Erstehers (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 3 bemisst sich gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung. Diesen hat das Vollstreckungsgericht – bezogen auf den halben Miteigentumsanteil der Schuldnerin – auf 179.750 € festgesetzt.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch
Stresemann Roth
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 29.05.2008 - 61 K 155/05 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.03.2009 - 23 T 131/08 -

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 17/02
vom
10. April 2003
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2; § 577 Abs. 4;
Läßt der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt,
die Rechtsbeschwerde zu, so führt die auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen
gebotene Aufhebung der Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an den
Einzelrichter (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Beschluß vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof.
Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Mai 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter ) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P.-GmbH. Er begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner Prozeßkostenhilfe wegen Restwerklohnforderungen in Höhe von 97.898,30 DM und Zinsen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht ersichtlich, warum es den Gläubigern nicht zuzumuten sei, die Ver-
fahrenskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Der Einzelrichter hat mit weiterem Beschluß vom 10. Mai 2002 der Gegenvorstellung des Antragstellers nicht abgeholfen und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Mit dieser begehrt der Antragsteller weiterhin Prozeßkostenhilfe.

II.

Das Beschwerdegericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, das Gericht müsse in die Lage versetzt werden, sich eine Überzeugung bilden zu können, ob die Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits den Gläubigern zuzumuten sei, auch wenn eine kleinliche Prüfung der Vermögensverhältnisse nicht angebracht sei und sich ein Gericht auf die Angaben eines Insolvenzverwalters in der Regel verlassen könne. Der Antragsteller habe jedoch auch mit seiner Gegenvorstellung zum Unvermögen der wirtschaftlich Beteiligten nicht ausreichend vorgetragen. Die an den Umfang dieser Darlegung zu stellenden Anforderungen hätten grundsätzliche Bedeutung.

III.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter). 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ent-
gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an Stelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat. Dies hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt , entschieden und im einzelnen ausgeführt. Dem schließt sich der Senat an. 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten.

IV.

1. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter , der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisung an den Senat kommt nicht in Betracht. Vielmehr wird der Einzelrichter die Entscheidung über die Gegenvorstellung des Antragstellers gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erst dann dem Senat zu übertragen haben, wenn er nach erneuter Prüfung der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt.
2. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch. Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 66/05
vom
27. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Zulassung der (Rechts-)Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5
GVG an den Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtsfrage ist dem Spruchkörper in der im Gerichtsverfassungsgesetz
vorgeschriebenen Besetzung vorbehalten; eine Zulassung durch den
Einzelrichter unterliegt wegen fehlerhafter Besetzung der Aufhebung von
Amts wegen (Fortführung von BGHZ 154, 200).

b) Nimmt ein Kläger mehrere Beklagte als einfache Streitgenossen auf
Schadensersatz in Anspruch und erklärt das Landgericht den beschrittenen
Rechtsweg unter Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht
für unzulässig, so kann ein Beklagter mit der von ihm allein eingelegten
Beschwerde nicht erreichen, dass die angefochtene Entscheidung
auch in Bezug auf die anderen Streitgenossen rechtlich überprüft
wird.
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats (Einzelrichterin) des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2005 - 1 W 23/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren und für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:


I.


1
Der Kläger, ein Leiharbeitnehmer der Firma P. verlangt , wegen eines Arbeitsunfalls vom 14. Juli 2003 von den Beklagten Schmerzensgeld und Feststellung seiner materiellen Schadensersatzansprüche. Der Beklagte zu 1, der ein Maler- und Lackiergeschäft betreibt, hatte ihn auf einer Baustelle auf dem Gelände der Beklagten zu 2 eingesetzt. Der Kläger hatte auf einem Hallendach der Betriebsgebäude der Beklagten zu 2 eine zu lackierende Fläche mit einem Dampfstrahlgerät zu bearbeiten. Nach seinem Vortrag stolperte er dort über eine Plastiklichtkuppel, die seinem Gewicht nicht standhielt, so dass er ca. 5 m tief in die darunter liegende Halle auf einen Betonboden stürzte und sich erhebliche Verletzungen zuzog. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hätten es schuldhaft unterlassen, geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes für ihn zu treffen. Nachdem sich der Kläger vorsorglich mit einer Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht einverstanden erklärt und auch der Beklagte zu 1 eine solche Verweisung beantragt hatte, erklärte das Landgericht durch Beschluss des Einzelrichters vom 5. April 2005 den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht U. . Soweit der Kläger den Beklagten zu 1 in Anspruch nehme, sei der Rechtsweg zum Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG begründet, weil der Beklagte zu 1 im Rahmen der von ihm wahrzunehmenden Fürsorgepflicht als Arbeitgeber anzusehen sei. Wegen des unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dieser Klage sei für die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 wies das Oberlandesgericht durch Beschluss der Einzelrichterin zurück, die die Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zuließ.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochten en Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin).
3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 G VG statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Mit ihrer Entscheidung hat sie die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGHZ 154, 200, 202 f; Beschlüsse vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712; vom 18. September 2003 - V ZB 53/02 - NJW 2004, 223), von Amts wegen zu beachten. Für eine Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. BGHZ 152, 213, 214 f; Beschlüsse vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, 365, 368 f; vgl. auch BAG NJW 2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069), kann nichts Anderes gelten.

III.



4
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgen des hin: Die Rechtsbeschwerde, die wie das Rubrum des angefochtenen Beschlusses neben dem Kläger auch den Beklagten zu 1 als Beschwerdegegner bezeichnet, geht offenbar davon aus, dass die Entscheidung des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 in vollem Umfang abgeändert werden kann, also auch in der Prozessrechtsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. Dem entspricht auch die Hauptzielrichtung ihres Beschwerdeangriffs , mit dem sie geltend macht, zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 bestehe kein Arbeitsverhältnis. Der Leiharbeitnehmer sei ein Arbeitnehmer des Verleihers. Das ergebe sich auch aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, der ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nur für den Fall fingiere , dass der Vertrag zwischen dem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam sei.
5
Diese Frage ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden , weil nur die Beklagte zu 2 und nicht auch der Beklagte zu 1 gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt hat. Auch wenn die Rechtsbeschwerde Recht hätte (für eine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit in Fällen, in denen der Entleiher wegen einer Verletzung von Fürsorgepflichten in Anspruch genommen wird, Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller -Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 2 Rn. 52; Walker, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 2 Rn. 78; Hauck/Helml, ArbGG, 2. Aufl. 2003, § 2 Rn. 20; wohl auch Krasshöfer, in: Düwell/Lipke, ArbGG, 2. Aufl. 2005, § 2 Rn. 29), würde dies einen Eingriff in das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 bestehende Prozessrechtsverhältnis nicht rechtfertigen. Die als Gesamtschuldner in An- spruch genommenen Beklagten zu 1 und 2 sind einfache Streitgenossen im Sinn des § 60 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend gilt (§ 46 Abs. 2 ArbGG). Die Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder der Zivilprozessordnung sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen. Die Sache liegt auch nicht so, dass das streitige Rechtsverhältnis - etwa in Bezug auf die Rechtswegbestimmung - allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden könnte (vgl. § 62 ZPO). Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil die mögliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage auf § 2 Abs. 3 ArbGG beruht und damit auf einer Bestimmung, die es schon nach ihrem Wortlaut ermöglicht , eine an sich in die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehörende Sache unter den in § 2 Abs. 3 ArbGG genannten Voraussetzungen vor die Arbeitsgerichte zu bringen (vgl. Walker aaO Rn. 178 f). Auch materiellrechtlich sind die miteinander verbundenen Klagen auf unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte gestützt, die jeweils ihrer eigenen Beurteilung unterliegen. Eine Änderung der landgerichtlichen Entscheidung i n Bezug auf das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 bestehende Prozessrechtsverhältnis kommt damit nicht mehr in Betracht. Die Frage, ob der Entleiher unter den hier gegebenen Umständen als Arbeitgeber anzusehen und eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG gegeben ist, ist daher nicht entscheidungserheblich.

IV.


6
Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an di e Einzelrichterin , die den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
7
Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bestimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nach einem Bruchteil des Hauptsachewertes , wobei Schwankungen in einer Größenordnung von etwa 1/3 bis 1/5 denkbar sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96 - NJW 1998, 909, 910; vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - NJW 1997, 1636, 1637; Beschluss vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - NJW 1999, 3785, 3786). Da der Kläger ein Schmerzensgeld von etwa 25.000 € für angemessen hält und die Größenordnung seines materiellen Schadens nicht näher angegeben hat, setzt der Senat den Wert des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 8.000 € fest.
8
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerich tskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 05.04.2005 - 3 O 67/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2005 - 1 W 23/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 178/05
vom
9. März 2006
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken (Einzelrichterin ) vom 4. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.750 € festgesetzt. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligten sind Geschwister. Ihre Eltern waren zu je ½ Eigentümer eines Grundstücks in N. bei P. . Nach dem Tode des Vaters waren die Mutter zu ½ und die Erbengemeinschaft mit Anteilen der Mutter von ½ und der beiden Beteiligten mit je ¼ Anteilen am Nachlass des Vaters Eigentümer des Grundstücks. Die Mutter übertrug ihren Anteil am Nachlass ihres Mannes und ihren Miteigentumsanteil 1993 schenkweise an die Antragstellerin , die in dem Vertrag eine Pflicht zur Pflege der Mutter übernahm. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin dieser Pflicht nachgekommen ist. Der Antragsgegner hat sowohl vor dem Tode der Mutter im Januar 2002 als auch danach als deren Alleinerbe die Schenkungen seiner Mutter an die Antragstellerin widerrufen.
2
Die Antragstellerin hat nach dem Tode der Mutter die Teilungsversteigerung beantragt. Im vierten Termin zur Versteigerung ist das Grundstück der Antragstellerin auf ein Gebot von 4.010 € (zu ca. 3 vom Hundert des vom Sachverständigen auf 150.000 € geschätzten Verkehrswerts) zugeschlagen worden.
3
Die Zuschlagsbeschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluss der Einzelrichterin zurückgewiesen. Es hat die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

4
Das Landgericht ist der Auffassung, es liege kein die Erteilung des Zuschlages ausschließender Verfahrensmangel vor. Der Zuschlag sei hier auch nicht aus Gründen des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO wegen des im Verhältnis zum geschätzten Verkehrswert sehr geringen Versteigerungserlöses zu versagen. Angesichts der Umstände, dass in den vorangegangenen Versteigerungsterminen nur die Beteiligten des Verfahrens Gebote abgegeben hätten und kein höheres Gebot als dasjenige der Antragstellerin vorgelegen habe, sei nicht zu erwarten, dass in einem weiteren Termin aus der Versteigerung ein günstigeres Ergebnis erzielt werden könne.
5
Da die Antragstellerin als Erbin nach ihrem Vater auf jeden Fall zu 1/8 Miteigentümerin des versteigerten Grundstücks sei, komme es für ihr Recht, die Versteigerung zur Teilung zu beantragen, nicht darauf an, ob sie auch zu weiteren 6/8 Mieteigentümerin nach der Schenkung von ihrer Mutter sei oder ob diese Schenkung wirksam widerrufen worden sei. Ein solches der Versteigerung entgegenstehendes Recht könne der Antragsgegner ohnehin nur im Wege einer Klage nach § 771 ZPO verfolgen, die er indes nicht erhoben habe.

III.

6
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Grund der Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts statthaft.
7
a) Der Tenor des Beschwerdegerichts ist als Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zu verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass er dahin lautet, dass die sofortige weitere Beschwerde zugelassen werde. Die sofortige weitere Beschwerde gab es in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten- den Fassung der Zivilprozessordnung (§§ 577, 568 Abs. 2 a.F.). Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde hing indes nicht von ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht, sondern vom Vorliegen eines selbständigen Beschwerdegrundes in der Entscheidung über die Beschwerde ab. Wörtlich genommen ginge die Entscheidung daher insoweit ins Leere. Gewollt ist indes jedenfalls die Eröffnung einer weiteren Instanz. Dafür kommt nur das Rechtsbeschwerdeverfahren in Betracht.
8
Ein solches Verständnis ist auch aus dem Prinzip der Meistbegünstigung geboten. Dieser Grundsatz kommt dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel entstanden ist, die auf einem Fehler oder einer Unklarkeit der anzufechtenden Entscheidung besteht (BGHZ 152, 213, 216 und BGH, Beschl. v. 5. November 2003, VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1599). In solchen Fällen ist die Einlegung des nach der geltenden Verfahrensordnung zulässigen Rechtsmittels statthaft.
9
b) Das Rechtsbeschwerdegericht ist nach § 574 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die in dem angefochtenen Beschluss nicht weiter begründete Zulassung gebunden. Dem steht nicht entgegen, dass die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle der für die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde allein zuständigen Kammer entschieden hat (BGHZ 154, 200, 201; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223 und BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717).
10
2. Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
11
a) Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Der Einzelrichter am Landgericht besitzt keine Entscheidungskompetenz für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil er gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Sachen von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer vorzulegen hat (BGHZ 154, 200, 202). Grundsätzliche Bedeutung haben alle in § 574 Abs. 2 ZPO benannten Zulassungsgründe. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGHZ 154, 200, 202 und BGH, Beschl. v. 3. November 2003, II ZB 35/02, FamRZ 2004, 363). Eine Entscheidungskompetenz zur Zulassung der Rechtsbeschwerde steht dem Einzelrichter auch dann nicht zu, wenn - wie hier (dazu unten III.2) - der Rechtssache tatsächlich keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717).
12
b) Die angefochtene Entscheidung ist deshalb infolge des Verstoßes gegen das Verfassungsgebot aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben und an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückzuverweisen (BGH, Beschl. v. 10. April 2003, VII ZB 17/02, RPfleger 2003, 448).

III.

13
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners ist dagegen mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückzuweisen, die für eine Bewilligung gem. § 114 ZPO notwendig ist. Hierfür kommt es nicht auf den vorübergehenden Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers, sondern auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst an (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648). Eine solche Prognose über den Ausgang in der Sache bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 1997, 2745).
14
Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners wäre daher nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht nach der gebotenen Zurückverweisung des Verfahrens voraussichtlich eine Entscheidung zu Gunsten des Antragsgegners zu treffen hätte oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das dafür zuständige Kollegium geböte (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649). An beidem fehlt es hier.
15
1. Die Beschwerde ist nach den in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Feststellungen zu Recht zurückgewiesen worden.
16
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die Durchführung einer Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG aus eigenem Recht betreiben kann. Sie ist zumindest als Miterbin nach ihrem Vater mit einem Anteil von 1/4 an dessen Nachlass beteiligt, zu dem ein hälftiger Miteigentumsanteil am versteigerten Grundstück gehört. Als Miterbin kann sie in Ansehung des ihr zustehenden Anspruchs auf Auseinandersetzung die Teilungsversteigerung betreiben (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 1985, IX ARZ 11/84, WM 1985, 840, 841). Für den Zuschlag kommt es daher nicht darauf an, ob die Schenkungen der Mutter an die Antragstellerin vom Antragsgegner wirksam widerrufen worden sind.
17
b) Die Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht Gründe für eine Versagung des Zuschlags verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO aus dem hier festgestellten krassen Missverhältnis zwischen dem Versteigerungserlös und dem tatsächlichen Grundstückswert nicht beansprucht werden kann, wenn keine Umstände vorliegen, die ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen Termin erwarten lassen (BGH, Beschl.
v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649 m.w.N.). Das hat das Beschwerdegericht festgestellt.
18
2. Zulassungsgründe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erkennbar. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag nach § 765a ZPO wegen der geringen Höhe des Ergebnisses der Versteigerung versagt werden muss, sind - wie vorstehend ausgeführt - durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, aaO). Andere zulassungserhebliche Rechtsfragen stellen sich hier nicht.

IV.

19
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich unter Zugrundelegung eines nach dem Ergebnis der Versteigerungen vom Landgericht mit 30.000 € geschätzten Verkehrswertes der Immobilie und eines Werts der Beteiligung des Antragsgegners nach den Eintragungen im Grundbuch von 1/8 auf 3.750 €. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 K 84/02 -
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.10.2005 - 4 T 151/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 63/03
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Traunstein vom 11. Juli 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.

Gründe:

I.

Der Kläger hatte Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen , es künftig zu unterlassen zu behaupten, daß es sich bei dem Kläger um einen psychisch schwer angeschlagenen Menschen handeln würde, der ein
psychisch totales Wrack sei und deshalb nicht auf die Kinder des Beklagten losgelassen werden dürfe. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte habe im Rahmen eines Sorgerechtsstreits mit seiner Ehefrau bei einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes die im Klageantrag genannte Äußerung gemacht. Beide Parteien haben den Rechtsstreit in erster Instanz für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auferlegt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht (Einzelrichter) durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Bei Äußerungen , die der Rechtsverfolgung oder Verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienten, fehle es in der Regel an dem für eine Unterlassungsklage erforderlichen Ehrschutzbedürfnis. Hier habe der Beklagte die Äußerung bei einem Gespräch im Jugendamt gemacht, das im Rahmen eines zwischen ihm und seiner Ehefrau anhängigen familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens wegen der gemeinsamen minderjährigen Kinder geführt worden sei. Der Ausschluß von Ehrschutzklagen für Äußerungen i n einem Rechtsverfahren sei auch dann geboten, wenn die Äußerung ein e an dem Verfahren nicht beteiligte Person betreffe, die sachlich zu dem Streitgegenstand in Beziehung stehe. Dies sei beim Kläger der Fall, weil er mit der Ehefrau des Beklagten zusammenlebe und somit ein Aufenthalt der minderjährigen Kinder bei ihrer Mutter zwangsläufig auch einen Aufenthalt beim Kläger darstelle. Zudem sei das Jugendamt nicht nur als nach § 49a Abs. 1 Nr. 9 FGG aus Gründen der Sachaufklärung anzuhörende Fachbehörde tätig geworden, sondern auch als beratende Stelle nach § 17 SGB VIII, so daß eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bestanden habe.
Mit der vom Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger das Ziel, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat (vgl. BGH, BGHZ 154, 200, 201; Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712). Es ist überdies anerkannt, daß die Rechtsbeschwerde auch im Rahmen von Kostenentscheidungen nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen gemäß § 91a ZPO statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712; vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 - NJW 2004, 856 und vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - WM 2004, 833 m.w.N.). 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber der Aufhebung , weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Be-
urteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, BGHZ 154, 201, 202 ff.; Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - aaO; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - aaO).

III.

Nach der Zurückverweisung wird der Einzelrichter die Sache der Kammer zu übertragen haben, wenn er nach erneuter Prüfung der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt. Der Senat weist insoweit darauf hin, daß die für den angefochtenen Beschluß maßgeblichen Gesichtspunkte in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt sind. Danach können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidi gung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Die Parteien sollen nämlich in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch auf Äußerungen in behördlichen Verfahren angewan dt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 = NJW 1992, 1314 und BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95 - VersR 1998, 515 = NJW 1998, 1399, jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze greifen auch gegenüber Äußerungen in einem Prozeß ein, durch die Dritte, nicht am Verfahren Beteiligte betroffen werden (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 - MDR 1973, 304 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm NJW 1992, 1329 und OLG Düsseldorf
NJW 1987, 2522). Dies gilt auch für einen Zeugen, der in einem schwebenden Verfahren aussagt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 - NJW 1965, 1803 und vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502). Aus all diesen Entscheidungen ergibt sich, daß eine Ausnahme hiervon allenfalls bei besonderen Umständen in Betracht kommt. Solche lassen sich dem angefochtenen Beschluß nicht entnehmen, weil hier ein innerer Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau besteht. Unter diesen Umständen ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben noch für den Senat ersichtlich, warum eine weitere Leitentscheidung zur Fortbildung des Rechts aufgrund einer Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, die lediglich eine summarische Prüfung zur Grundlage hat, erfolgen soll. Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 114/07
vom
10. April 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags
führt, kann durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden,
wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden.

b) Das trifft in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung zu (hier: unterbliebene
Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung).
BGH, Beschl. v. 10. April 2008 - V ZB 114/07 - LG Köln
AG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. August 2007 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 154.000 € festgesetzt.

Gründe


I.


1
Die Gläubigerin betreibt seit September 2001 die Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses der Schuldnerin aus Grundpfandrechten, in deren Ansehung sich der Grundstückseigentümer der Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. In der Versteigerung gab die Ersteherin das Meistgebot ab. Einen Antrag der Schuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung wegen einer Herzerkrankung, die sich "akut zu verschlechtern drohe", wies das Amtsgericht zurück. Es erteilte den Zuschlag dennoch nicht in dem Versteigerungstermin , weil die Schuldnerin geltend gemacht hatte, die Vollstreckungsunterwerfung habe auf einer Vorbelastungsvollmacht der seinerzeitigen Grundstückseigentümerin beruht, die aber nicht zugestellt worden sei. Vor dem Termin zur Verkündung des Zuschlags am 3. Juli 2007 holte die Gläubigerin die Zustellung auch der Vorbelastungsvollmacht nach. Darauf erteilte das Amtsgericht den Zuschlag. Die Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.

2
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
3
1. Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG nur zu versagen, wenn die Zwangsversteigerung oder ihre Fortsetzung aus einem anderen als den in § 83 Nr. 1 bis 5 und 7 ZVG genannten – hier nicht einschlägigen – Gründen unzulässig ist. Ein solcher Grund liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht vor.
4
2. Allerdings hätte, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, die Zwangsversteigerung nicht angeordnet werden dürfen.
5
a) Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung aus zwei zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden, in deren Ansehung sich die damalige Grundstückseigentümerin nach näherer Maßgabe von § 800 Abs. 1 ZPO der Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Die Anordnung der Zwangsversteigerung setzte deshalb nach § 800 Abs. 2 ZPO zwar nicht die Zustellung auch der Urkunde voraus, aus welcher sich der Rechtserwerb der Schuldnerin ergab. Erforderlich war aber nach § 800 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1 und § 750 ZPO die Zustellung der Urkunden, aus denen sich die (wirksame ) Unterwerfung der damaligen Grundstückseigentümerin unter die Zwangsvollstreckung ergab.
6
b) Zu diesen Urkunden gehörten nicht allein die – vor der Anordnung der Zwangsversteigerung zugestellten – Urkunden über die Bestellung der Grundschulden zugunsten der Gläubigerin unter den Bedingungen des § 800 Abs. 1 ZPO, sondern auch die in dem Kaufvertrag der Schuldnerin mit der damaligen Grundstückseigentümerin enthaltene Belastungsvollmacht.
7
aa) Bei der Errichtung der Grundschuldurkunden handelte die damalige Grundstückseigentümerin nämlich nicht selbst. Sie wurde vielmehr durch den Bürovorsteher des beurkundenden Notars vertreten. Dazu war dieser aufgrund einer Vorbelastungsvollmacht berechtigt, welche die damalige Grundstückseigentümerin in dem Grundstückskaufvertrag mit der Schuldnerin erteilt hatte. Hat aber ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt, ist die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359).
8
bb) An dieser Entscheidung hält der Senat unter Berücksichtigung der im Schrifttum neben Zustimmung (Bolkart, MittBayNot 2007, 338, 339) geäußerten Kritik fest.
9
(1) Teils richtet sich die Kritik gegen das Ergebnis. Die Zustellung auch der Urkunde, aus der sich die Vollmacht für die Vollstreckungsunterwerfung ergebe, sei unnötig, weil sich die Wirksamkeit der Vollmachtsunterwerfung auch unter Berücksichtigung von § 185 Abs. 2 BGB aus dem Grundbuch ergebe (Wolf, ZNotP 2007, 86, 88) und weil der Schuldner sich in solchen Fällen schon vorweg der Vollstreckung unterworfen habe (Alff, Rpfleger 2007, 38, 39). Teils richtet sich die Kritik nur gegen die Herleitung dieses Ergebnisses aus § 750 Abs. 2 ZPO; das nicht angegriffene Ergebnis folge unmittelbar aus § 750 Abs. 1 ZPO (Böttcher, BWNotZ 2007, 109, 111 f.; wohl auch: Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 15 Rdn. 40.24; Zimmer, ZfIR 2007, 111, 112). Beides überzeugt nicht.
10
(2) Die Zustellung auch der Vollmacht hat der Senat für entbehrlich gehalten, wenn der spätere Schuldner selbst den Grundstückseigentümer vertreten hat (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360; zustimmend: Stöber, aaO, § 15 Rdn. 40.24). Dann nämlich wird die Vollstreckungsunterwerfung nach § 185 Abs. 2 BGB spätestens mit seinem Rechtserwerb wirksam (Senat, BGHZ 108, 372, 376). So lag es in dem von dem Senat am 21. September 2006 entschiedenen Fall (V ZB 76/06, aaO) indessen nicht. Auch im vorliegenden Fall ist eine solche Fallgestaltung nicht gegeben. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Vorwegunterwerfung des späteren Schuldners. Auch diese Fallgestaltung lag seinerzeit nicht vor, weil die Grundschuld durch einen der mehreren Grundstückseigentümer namens auch der übrigen bestellt worden war. Im vorliegenden Fall scheitert die Möglichkeit einer Vorwegunterwerfung von vornherein daran, dass eine Ermächtigung zur Vorwegunterwerfung des Käufers und späteren Schuldners unter die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in dem Kaufvertrag nicht vorgesehen ist.
11
(3) Hängt aber die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von der Wirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung durch den Vertreter und damit von dessen Vertretungsmacht ab, ist diese Vertretungsmacht, das ist im Wesentlichen unbestritten (dazu Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, aaO), bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in entsprechender Anwendung von § 726 (Abs. 1) ZPO zu prüfen. Die gedanklich zwingende Folge hiervon ist, dass sich die Zustellung wie auch in anderen Fällen des § 726 Abs. 1 ZPO nach § 750 Abs. 2 ZPO richtet (LG Bonn Rpfleger 1990, 374; LG Halle JW 1932, 3216, 3217; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rdn.38.14; Bolkart, MittBay Not 2007, 338; insoweit auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 797 Rdn. 15). Die Zwangsversteigerung hätte deshalb mangels Zustellung auch der Vollmacht nicht angeordnet werden dürfen.
12
3. Dieser Mangel ist aber dadurch geheilt worden, dass die Kaufvertragsurkunde , welche die Vorbelastungsvollmacht enthielt, im Verlaufe des Zwangsversteigerungsverfahrens nachträglich zugestellt worden ist.
13
a) Ob Verstöße gegen die in § 83 Nr. 6 ZVG bezeichneten Verfahrensvorschriften grundsätzlich heilbar sind, ist umstritten. Aus der Vorschrift des § 84 ZVG, nach der die Versagungsgründe in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG der Erteilung des Zuschlags nicht entgegenstehen, wenn das Recht des Beteiligten nicht beeinträchtigt wird oder er das Verfahren genehmigt, ergebe sich, so leitete die früher herrschende Meinung ab, dass die in § 84 ZVG nicht in Bezug genommenen Verfahrensmängel nach § 83 Nr. 6 ZVG als absolute Versagungsgründe nachträglich nicht "heilbar" seien (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; KG JW 1932, 1980, 1981; OLG Köln JW 1938, 2225; Hintzen in: Dassler /Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 83 Rdn. 2; Steiner /Storz, ZVG, 9. Aufl., § 83 Rdn. 5). Der Bundesgerichtshof folgt dem nicht; er hält auch Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6 ZVG für grundsätzlich heilbar (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Diese Entscheidung hat Zustimmung gefunden (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 83 Rdn. 7 a.E.). Sie ist aber auch auf Ablehnung gestoßen; sie stehe im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers (Stöber, aaO, § 83 Rdn. 2.1, ders., NJW 2005, Sonderheft BayObLG S. 62, 63).
14
b) Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Die grundsätzliche Heilbarkeit von Verfahrensfehlern nach § 83 Nr. 6 ZVG steht nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift.
15
aa) Aus der Vorschrift des § 84 ZVG lässt sich der Ausschluss einer Heilung der in § 86 Nr. 6 ZVG bezeichneten Verfahrensfehler nur ableiten, wenn sie als abschließend anzusehen ist und sie den Umkehrschluss zulässt, dass andere als die dort genannten Verfahrensfehler generell nicht heilungsfähig sind. Das setzt aber voraus, dass dieses Normverständnis auch dem Willen des Gesetzgebers und ihrem Zweck entspricht. Daran fehlt es. Der Gesetzgeber wollte eine Heilung von Verfahrensfehlern in Fällen verhindern, in denen sich "nicht mit Sicherheit übersehen" ließ, ob ihre Verletzung Rechte von Beteiligten beeinträchtigte (Hahn/Mugdan, Ges. Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, V. Bd., Materialien zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und zur Grundbuchordnung, 1897 – ZVG-Materialien – S. 55). Diese Gefahr sah er bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht, die wie die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG bezeichneten Vorschriften dem Schutz bestimmter Beteiligter dienen. Deshalb hat er in § 84 ZVG die Möglichkeit einer Heilung bei Fehlen einer Beeinträchtigung oder bei nachtäglicher Zustimmung vorgesehen.
16
bb) Bei den anderen Vorschriften sah er demgegenüber eine solche Gefahr. Deshalb hat er hier eine Heilung nicht vorgesehen. Gedacht hat der Gesetzgeber dabei in erster Linie an die Bestimmung einer zu kurzen Versteigerungsfrist und an eine Verkürzung der Bieterstunde, von denen er annahm, dass sie in jedem Fall den Kreis der Bieter einzuschränken und sich auf die Höhe des Meistgebots nachteilig auszuwirken geeignet seien (ZVG-Materialien S. 55). Die Verletzung solcher Vorschriften berührt nicht nur bestimmte Rechte oder Beteiligte. Ihre beeinträchtigende Wirkung lässt sich deshalb regelmäßig nicht eindeutig überblicken. So liegt es indessen nicht bei allen in § 83 Nr. 6 ZVG angesprochenen Verfahrensvorschriften. Es gibt auch unter ihnen Vorschriften , die nur dem Schutz bestimmter Beteiligter dienen oder bei denen sich das Fehlen einer Beeinträchtigung eindeutig feststellen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auch in solchen Fällen die Erteilung des Zuschlags ausschließen wollte, lassen sich den ZVG-Materialien nicht entnehmen.
17
c) Aus dem in den Materialien dargestellten Regelungskonzept ergibt sich vielmehr, dass auch andere Verfahrensfehler heilbar sind. Dafür genügt es indessen nicht, wenn ein Beteiligter sie genehmigt, wie dies in § 84 ZVG für die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG bestimmten Fälle vorgesehen ist. Vielmehr kommt eine Heilung in den anderen Fällen nur, aber auch immer dann in Betracht, wenn sich eindeutig feststellen lässt, dass der Verfahrensfehler Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt. Dem folgt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bei dem Fehlen der Prozessfähigkeit lässt sich die Beeinträchtigung der Interessen von Beteiligten nicht eindeutig ausschließen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof hier eine Heilung abgelehnt (BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201). Demgegenüber lässt sich bei der Rückgabe des während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert bestehenden Titels eine solche Beeinträchtigung eindeutig ausschließen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof hier eine Heilung bejaht (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367).
18
d) Bei Zustellungsmängeln liegt es genauso.
19
aa) Die Zustellung der Vollmacht, die der Vollstreckungsunterwerfung zugrunde liegt, hat ebenso wie die Zustellung der Unterwerfungsurkunde selbst den Zweck, dem Schuldner unmissverständlich klarzumachen, dass der Gläubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, ihn über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu unterrichten, ihm Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen, und ihn letztmals vor der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs zu warnen (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359). Interessen anderer Beteiligter dient die Zustellung an den Schuldner nicht. Diese Zwecke werden erreicht, wenn Zustellungsmängel während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens behoben werden.
20
bb) Zustellungsmängel können zwar im Einzelfall dazu führen, dass der Schuldner von der Anordnung der Zwangsversteigerung überrascht wird. Die Anordnung der Zwangsversteigerung gibt ihm aber Gelegenheit, sich auf die veränderte Situation einzustellen. Entscheidend ist dann, dass er über die Grundlagen der Zwangsversteigerung unterrichtet wird und diese prüfen kann. Dazu reicht die Nachholung oder Ergänzung der Zustellung aus. Sie ermöglicht ihm, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Fehler zu beanstanden. Das gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall der fehlenden Zustellung allein der Vollmacht, die dem zugestellten Titel zugrunde liegt. In einer solchen Fallgestaltung ist der Schuldner über die Grundlage der Zwangsversteigerung ordnungsgemäß unterrichtet. Er hat lediglich noch zu prüfen, ob der Titel auch von der Vollmacht gedeckt ist. Das lässt sich ohne weiteres im weiteren Verlauf des Verfahrens nachholen.
21
cc) Daran ändert es nichts, dass die Zustellung auch der Vollmacht für die Vollstreckungsunterwerfung hier in der Frist für die Verkündung des Zuschlagsbeschlusses nachgeholt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Schuldnerin angesichts eines Verfahrensverlaufs von etwa sechs Jahren hinreichend Gelegenheit, die ihr zugestellte Urkunde über die Vollstreckungsunterwerfung auch darauf zu prüfen, ob sie von der Vollmacht gedeckt war. Dass die Vollmacht tatsächlich bestand, konnte die Schuldnerin nicht überraschen und war auch leicht festzustellen. Sie war nämlich als Teil einer Vorbelastungsvollmacht in dem Kaufvertrag enthalten, an dem die Schuldnerin selbst mitgewirkt hatte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch LG Cottbus Rpfleger 2007, 563 f.). Sie diente auch allein dem Interesse der Schuldnerin, weil sie ihr die Finanzierung des Kaufpreises ermöglichen sollte.
22
4. Der Zuschlag war nicht im Hinblick auf die von der Schuldnerin geltend gemachten gesundheitlichen Gründe zu versagen. Sie werden von der Schuldnerin auch nicht mehr geltend gemacht.

IV.

23
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligen des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 03.07.2007 - 91 K 98/01 -
LG Köln, Entscheidung vom 20.08.2007 - 6 T 239/07 -

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.

(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.

(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.

(2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 48/08
vom
16. Oktober 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite
Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch
dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger
zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur
Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin
vorlegt.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 48/08 - LG Köln
AG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 177.143,63 €.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 3 betreibt seit März 1999 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Reihenhausgrundstücks der Schuldner aus den in Abteilung III Nr. 4 und Nr. 5 eingetragenen Grundschulden. Das Amtsgericht ließ den Beitritt weiterer Gläubiger zu, unter anderem am 26. Oktober 2007 den Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen der in Abteilung III Nr. 3a und Nr. 15 eingetragenen Rechte.
2
Mit Wertstellung am 11. Dezember 2007 zahlte die Beteiligte zu 3 35.336,37 € an die Gerichtskasse zur Ablösung der Beteiligten zu 2 als vorrangiger Gläubigerin. Die Gerichtskasse unterrichtete das Vollstreckungsgericht von dieser Zahlung und übersandte ihm eine Ablichtung des Einzahlungsbe- legs. Das Vollstreckungsgericht wies die Beteiligte zu 2 im Versteigerungstermin am 18. Dezember 2007 auf die Zahlung hin. Diese widersprach der Ablösung und beantragte, das Verfahren insgesamt einzustellen. Das Vollstreckungsgericht stellte das Verfahren einstweilen ein, soweit es von der Beteiligten zu 2 aus der in Abteilung III Nr. 3a eingetragenen Hypothek betrieben wurde. Anschließend führte es die Versteigerung durch und erteilte am 21. Dezember 2007 den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden den Zuschlag.
3
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei den Beteiligten zu 6 zu Recht erteilt worden. Aufgrund der Ablösung der Beteiligten zu 2 sei diese nicht mehr bestrangig betreibende Gläubigerin gewesen und habe die Einstellung des Verfahrens insgesamt nach § 30 ZVG nicht mehr bewilligen können. Das Verfahren sei in Bezug auf ihre Person nach § 75 ZVG eingestellt worden. Soweit in § 75 ZVG als Voraussetzung für die Einstellung nur der Zahlungsnachweis durch den Schuldner vorgesehen sei, beruhe dies auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergebe sich kein Anhalt dafür, dass es im Belieben des Schuldners stehe, ob er der Zahlung eines ablösungsberechtigten Dritten die Wirkung des § 75 ZVG zukommen lassen wolle. Der Gesetzgeber habe nur den baren Zahlungsverkehr im Versteigerungstermin einschränken, nicht aber die Befugnisse ablösungsberechtigter Dritter beschneiden wollen.
5
Der Ablösungsbetrag sei zutreffend berechnet worden. Die Beteiligte zu 2 könne nicht den doppelten Ansatz der Rechtsanwaltsgebühren beanspru- chen, weil das Verfahren gegen zwei Schuldner geführt worden sei. Die Beteiligte zu 3 habe das Recht zur Ablösung der Beteiligten zu 2 nicht verwirkt. Das Vollstreckungsgericht habe nicht gegen die Gebote des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Beteiligte zu 2 nicht davon unterrichtet habe, dass die Beteiligte zu 3 eine Ablösung nach § 75 ZVG plane.

III.

6
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligten zu 6 ist nicht zu beanstanden, weil diese das Meistgebot abgegeben haben und Versagungsgründe nicht eingreifen (§§ 100 Abs. 1, 81 Abs. 1, 83 Nr. 6 und 7 ZVG).
7
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Zuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Das Vollstreckungsgericht hat vielmehr zu Recht dem Versteigerungsverfahren entsprechend der auf Antrag der Beteiligten zu 3 ergangenen Vollstreckungsanordnung (§ 15 ZVG) Fortgang gegeben.
8
1. Die von mehreren Gläubigern betriebenen Versteigerungsverfahren stehen selbständig nebeneinander (RGZ 125, 24, 30). Betrifft der Grund für eine Einstellung nur ein Verfahren, so ist auch nur dieses einzustellen, während die anderen fortzusetzen sind. Das gilt sowohl für die von einem Gläubiger bewilligte Einstellung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 30 Rdn. 14; Hintzen, in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 30 Rdn. 17; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 30 Rdn. 2.14) als auch für die Einstellung auf Grund einer zur Ablösung des Rechts des bestrangig betreibenden Gläubigers geleisteten Zahlung nach § 75 ZVG (vgl. Böttcher, aaO, § 75 Rdn. 10; Hintzen, aaO, § 75 ZVG Rdn. 42; Stöber, aaO, § 75 Rdn. 2.6). Es ist dann nur das davon betroffene Verfahren einzustellen, das geringste Gebot neu zu berechnen und die Versteigerung auf der Grundlage dieser Bedingungen durchzuführen. So ist es hier geschehen.
9
Ob ein Grund zur Versagung des Zuschlags danach schon deshalb verneint werden muss, weil die Beteiligte zu 2 selbst vor der Versteigerung die Einstellung des Verfahrens bewilligt hat, oder dieser Umstand hier außer Betracht bleiben muss, weil das Vollstreckungsgericht vor einer auf die Bewilligung der Beteiligten zu 2 gestützten Einstellung diese darauf hätte hinweisen müssen, dass entgegen ihrer im Termin erklärten Absicht das Verfahren nicht insgesamt einzustellen war, kann dahinstehen, weil die von dem Vollstreckungsgericht auf § 75 ZVG gestützte Einstellung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
10
2. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, eine Einstellung nach § 75 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416) setze voraus, dass der Schuldner im Termin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis der Bank vorlege, woran es hier gefehlt habe. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Beschwerdegerichts , dass auch nach der Neufassung des § 75 ZVG das Vollstreckungsgericht das Verfahren von Amts wegen einzustellen hat, wenn im Termin die Zahlung an die Gerichtskasse durch einen nach §§ 268, 1150, 1192 BGB zur Ablösung berechtigten Gläubiger nachgewiesen wird.
11
a) Richtig ist zwar, dass § 75 ZVG n.F. nur den Zahlungsnachweis des Schuldners als Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens von Amts wegen benennt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich jedoch bereits zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass (wie zuvor) auch ein ablösungsberechtigter Gläubiger die Einstellung des Verfahrens durch Zahlung an die Gerichtskasse herbeiführen kann und die Erwähnung eines Nachweises der Zahlung (allein) durch den Schuldner auf einem redaktionellen Versehen beruht. Die Zahlung durch den ablösungsberechtigten Dritten ist auch in der neuen Fassung des § 75 ZVG Grund für die Einstellung des Verfahrens. Hat der Inhaber einer Grundschuld zur Ablösung des Rechts, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, an die Gerichtskasse gezahlt, ist das Verfahren nach § 75 ZVG nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen einzustellen (Hintzen in: Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 75 Rdn. 2, 16; Böttcher , ZfIR 2007, 597, 598; vgl. Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 75 Rdn. 10, 12; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 10. Aufl., S. 280, 294, 621; ders., ZIP 1980, 159, 160, 164). Auch bedarf es nach § 291 ZPO keines Nachweises der Ablösezahlung durch den dazu berechtigten Dritten, wenn dessen Zahlung durch die Mitteilung der Gerichtskasse für das Vollsteckungsgericht aktenkundig ist (Stöber, ZVGHandbuch , 8. Aufl., Rdn. 332; Böttcher, ZfIR 2007, 597, 598).
12
Schon diese Umstände sprechen für ein Redaktionsversehen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum nur der Schuldner (und nicht auch der Gläubiger, der die Zahlung geleistet hat) im Termin den Nachweis für einen von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden Einstellungsgrund soll vorlegen dürfen. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht führte überdies zu der sachlich nicht begründbaren Differenzierung, dass das Vollstreckungsgericht (auch gegen den Willen des Schuldners) von Amts wegen das Verfahren zwar dann einstellen müsste, wenn die Ablösezahlung des Gläubigers an die Gerichtskasse offenkundig ist, die im Termin vom Gläubiger dazu vorgelegten Zahlungsnachweise jedoch zurückzuweisen hätte.
13
b) Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keinerlei Hinweise für einen Willen des Gesetzgebers, die Vorschrift dahin zu ändern, dass nur noch der Schuldner und nicht mehr wie nach § 75 ZVG a.F. auch ein ablösungsberechtigter Dritter ohne Mitwirkung des Schuldners (und damit ggf. auch gegen dessen Willen) das Recht des betreibenden Gläubigers durch Zahlung ablösen und damit die Einstellung des von diesem betriebenen Verfahrens herbeiführen kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3038, S. 27, 42) diente die Neuregelung dem Ziel, die früher allein möglichen Barzahlungen im Termin wegen der damit verbundenen Gefährdungen abzuschaffen und durch einen ausschließlich unbaren Zahlungsverkehr zu ersetzen.
14
c) Auch das Schrifttum (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, § 75 Rdn. 5; Böttcher, ZfIR 2007, 597, 598; Hintzen/Alff, Rpfleger 2007, 233, 239; Storz/Kiderlen, NJW 2007, 1846, 1850) ist wie das Beschwerdegericht der Ansicht, dass der ablösungsberechtigte Dritte auch nach der neuen Regelung die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 75 ZVG durch Zahlung an die Gerichtskasse und deren Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht herbeiführen kann.
15
d) Der Senat tritt dieser Auslegung bei, nach der auch ein ablösungsberechtigter Gläubiger die Einstellung durch Vorlage eines Zahlungsnachweises im Termin herbeiführen kann. Das entspricht sowohl dem materiellen Inhalt der Ablöserechte nach §§ 268, 1150, 1192 BGB als auch dem Zweck der Vorschrift in dem Zwangsversteigerungsverfahren.
16
Die Ablöserechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen nicht im Interesse des Schuldners ausgeübt werden, um die Zwangsversteigerung des Grundstücks insgesamt abzuwenden (BGH, Beschl. v. 1. März 1994, XI ZR 149/93, NJW 1994, 1475). Das Ablöserecht ist ein eigenes Recht desjenigen, der bei einer Versteigerung Rechte an dem Grundstück verlöre. Das Recht kann von einem Inhaber eines Rechts an dem Grundstück - auch gegen den Willen des Schuldners (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 106/95, NJW 1996, 2791, 2792) - gegenüber dem die Zwangsvollstreckung aus einem vorrangigen Recht betreibenden Gläubiger zu dem Zweck ausgeübt werden, die Zwangsversteigerung aus einem nachrangigen Recht weiter zu betreiben (OLG Köln Rpfleger 1989, 298, 299; MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rdn. 10). Das gilt insbesondere dann, wenn das abzulösende vorrangige Recht - wie hier - wiederholt zur Verhinderung des Zuschlags nach einer Versteigerung eingesetzt worden ist, indem der Inhaber dieses Rechts dem Verfahren beigetreten und nach dem Schluss des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens bewilligt hat (dazu Storz, Rpfleger 1990, 177, 179).
17
§ 75 ZVG erleichtert die Durchsetzung eines Ablöserechtes in der Zwangsversteigerung, in dem es keines Nachweises einer Zahlung an den Inhaber des abzulösenden Rechtes bedarf, sondern der zur Ablösung erforderliche Betrag an das Gericht (nach der früheren Regelung im Termin, nunmehr zuvor an die Gerichtskasse) gezahlt werden kann. Die Vorschrift ermöglicht dadurch die vereinfachte Durchsetzung des Ablösungsrechts gegenüber einem nicht empfangsbereiten Gläubiger (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung , 4. Aufl. Rdn. 479 und 480a). Das von diesem betriebene Verfahren ist schon dann einzustellen, wenn die Zahlung des Ablösebetrages an die Gerichtskasse offenkundig oder durch Vorlage der in § 75 ZVG benannten Einzahlungs- oder Überweisungsnachweise belegt ist.
18
Die Durchsetzung des Ablöserechts wäre demgegenüber entgegen dem Inhalt des materiellen Rechts und der von § 75 ZVG beabsichtigten Vereinfachung seiner Geltendmachung im Verfahren wesentlich erschwert, wenn die aus technischen Gründen (Ausschluss der Barzahlungen) vorgenommene Gesetzesänderung die Rechtsfolge herbeigeführt hätte, dass die ablösungsberechtigten Dritten unmittelbar an den betreibenden Gläubiger zahlen müssten, selbst wenn dieser sich einer Ablösung zu entziehen versucht, indem er die Höhe seiner Ansprüche nicht mitteilt oder die Empfangnahme der Zahlung verweigert. Sachliche Gründe, die das rechtfertigten, sind nicht erkennbar.
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3. Der Wirksamkeit der Ablösung stünde auch nicht entgegen, wenn die Höhe des Ablösebetrages die von der Beschwerdeführerin im Versteigerungstermin neu errechneten Kosten nicht vollständig gedeckt haben sollte. Es kann daher dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - die an die Gerichtskasse geleistete Zahlung nicht - wie vom Vollstreckungsgericht errechnet - den zur Befriedigung der Forderungen der Beschwerdeführerin und der Kosten des Verfahrens erforderlichen Betrag um 390 € überstieg, sondern um rund 420 € hinter diesem zurückblieb. Dies wird damit begründet, dass hier die Verfahrensgebühr nach VV 3311 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht einmal, sondern - weil zwei Schuldner vorhanden sind - doppelt in Ansatz zu bringen gewesen sei.
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Die Wirksamkeit der Ablösung scheitert daran nicht, weil die Zahlung der Beteiligten zu 3 das abzulösende Recht und diejenigen Kosten abgedeckt hat, die sich aus den Angaben der Beteiligten zu 2 zu ihren Ansprüchen in ihrem Beitrittsantrag ergaben und die das Vollstreckungsgericht in seinem Beitrittsbeschluss vom 26. Oktober 2007 ausgewiesen hatte. Der sich aus der Anmeldung des Gläubigers zu errechnende Betrag bestimmt grundsätzlich auch die an die Gerichtskasse zu leistende Ablösezahlung (Hintzen in: Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, § 75 Rdn. 3; Stöber, ZVG, § 75 Rdn. 2.4).
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Der Senat hat für eine Ablösung nach § 268 BGB entschieden, dass der Ablösende auf die Auskünfte des Gläubigers zur Höhe der bei ihm entstandenen Kosten grundsätzlich vertrauen darf (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 168). Dies gilt erst recht für eine Zahlung an das Gericht nach § 75 ZVG, die nach neuer Rechtslage vor dem Termin an die Gerichtskasse gezahlt werden muss. Andernfalls hätte es der nicht empfangsbereite Gläubiger in der Hand, die gesetzlich zulässige Ablösung schon da- durch zu verhindern, dass er - wie hier - im Termin geringfügig höhere Kosten nachmeldet.
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4. Die Beteiligte zu 3 hatte ihre Befugnis zur Ablösung auch nicht verwirkt , wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar können auch in der Zwangsvollstreckung Verfahrensrechte verwirkt werden (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor § 1 Rdn. 234; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., vor § 704 Rdn. 32). Das setzte hier indes voraus, dass die Beteiligte zu 2 sich auf Grund des Verhaltens der Beteiligten zu 3 in dem seit 1999 anhängigen Verfahren darauf einrichten durfte, dass diese von dem Recht zur Ablösung der ihren Grundschulden vorrangigen Hypothek keinen Gebrauch machen werde und die Geltendmachung des Rechts im Jahre 2007 deshalb als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheint. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Beteiligte zu 2 musste vielmehr mit einer Ablösung der die Verwertung der Grundschulden hindernden vorrangigen Hypothek rechnen, wenn sie vorher die von der Beteiligten zu 3 angebotenen Ablösungen zurückgewiesen und die Erteilung des Zuschlags nach den von dieser betriebenen Verfahren jeweils durch Bewilligung der Einstellung des Verfahrens nach dem Schluss der Versteigerung verhindert hatte.
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5. Ein Grund zur Versagung des Zuschlags ergibt sich auch nicht daraus, dass - nach Auffassung der Rechtsbeschwerde - das Vollstreckungsgericht das Gebot verletzt haben soll, das Verfahren fair zu führen und sämtlichen Verfahrensbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewähren, weil es die anderen Verfahrensbeteiligten erst im Versteigerungstermin von der ihm bereits zuvor bekannten Ablösezahlung der Beteiligten zu 3 unterrichtet hat.
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a) Die Verletzung des Gebots zur fairen Verfahrensführung kann zwar ein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG sein, wenn bei Einhaltung dieser Regeln der Verlust des Eigentums des Schuldners durch die Erteilung des Zuschlags vermieden worden wäre oder Rechte Dritter an dem Grundstück fortbestanden hätten. Das wäre denkbar, wenn bei früherer Bekanntgabe an die Beteiligten nach § 9 ZVG eine Ablösung der Grundschulden der Beteiligten zu 3 durch die Schuldner, durch die Beteiligte zu 2 oder einen anderen Beteiligten in Betracht gekommen wäre (zu einem solchen Fall: Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 166). Dafür ist indes nichts vorgebracht worden und auch nichts ersichtlich. Der Vortrag der Beteiligten zu 2, dass sie nach einem solchen Hinweis noch weitere, ihr entstandene Zwangsvollstreckungskosten - wie in der Begründung ihrer Zuschlagsbeschwerde aufgeführt - bis zu dem Termin angemeldet hätte, ist unerheblich. Den Zuschlag hätte die Anmeldung nicht gehindert. Das Beschwerdegericht hat zu Recht auf die sich aus § 110 ZVG ergebenden Rechtsfolgen verspäteter Anmeldung von solchen Ansprüchen hingewiesen. Die Verletzung des sich daraus ergebenden Gebots zur Sorgfalt bei der Anmeldung der Ansprüche durch den dem Verfahren beitretenden Gläubiger kann danach kein Grund für eine Versagung des Zuschlags sein.
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b) Im Übrigen hat das Beschwerdegericht eine Verletzung des Gebots zu einer fairen Verfahrensführung zutreffend verneint. Das Vollstreckungsgericht war nicht verpflichtet, die Beteiligte zu 2 schon vor dem Termin über die ihm mitgeteilte Absicht der Beteiligten zu 3 zur Ablösung und über die Mitteilung der Gerichtskasse über den Eingang der Zahlung zu informieren.
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Nach § 75 ZVG ist jeder zur Ablösung berechtigte Dritte berechtigt, durch eine zu diesem Zweck bestimmte Zahlung an die Gerichtskasse das vorrangige Recht abzulösen. Diese Befugnis nach § 75 ZVG dient - wie bereits (oben unter 2 d) ausgeführt - auch dazu, eine einfache Durchsetzung des Ablösungsrechts im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber einem nicht empfangsbereiten Gläubiger zu ermöglichen, welcher die sich aus seinem besserrangigen Recht ergebende bevorzugte Verfahrensposition nicht zur Realisierung seiner Ansprüche , sondern - wie hier - zur Verhinderung einer Versteigerung einsetzt (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl. Rdn. 479 und 480a; Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). Der Ablösende, der nach § 75 ZVG a.F. die Ablösezahlung erst im Termin zu leisten hatte, muss seine Zahlung an die Gerichtskasse dem Gläubiger, dessen Recht abgelöst werden soll, nicht vorher ankündigen und hat den Zahlungsbeleg erst im Termin vorzulegen. Das Vollstreckungsgericht hat bei einer solchen Auseinandersetzung zwischen den am Verfahren beteiligten Gläubigern, die in Bezug auf die Versteigerung entgegengesetzte Interessen verfolgen, Neutralität in Bezug auf die Wahrnehmung der diesen zustehenden Rechte zu wahren. Es musste daher der Beteiligte zu 2 weder die Ankündigung der Ablösung noch den Eingang der Zahlung bei der Gerichtskasse schon vor dem Versteigerungstermin mitteilen.
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Die Rechte der Beteiligten zu 2 in dem Verfahren wurden dadurch nicht verkürzt. Die Zulässigkeit der Ablösung ist Gegenstand der Erörterung im Termin gewesen. Die zulässigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung und gegen den Zuschlagsbeschluss wurden der Beteiligten zu 2 dadurch nicht abgeschnitten ; sie hat diese auch erhoben.

IV.

28
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.)
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Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Der Wert entspricht dem Meistgebot der Beteiligten zu 6 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 21.12.2007 - 92 K 31/99 -
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2008 - 6 T 66/08 -

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.