Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2005 - V ZB 37/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine GmbH in Liquidation, beab sichtigt, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage mit dem Antrag zu erheben, festzustellen, daß der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Berlin vom 9. Juli 1935, durch den ein im späteren Ostteil von Berlin gelegenes Grundstück übertragen wurde , unwirksam sei. Sie hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Zur Begründung macht sie geltend, sie habe das Grundstü ck 1913 erworben. Ihre Gesellschafter R. B. und C. M. seien jüdischer Abstammung und ab 1930 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. C. M. sei 1933 ausgebürgert worden, R.
B. sei seit 1934 auf der Flucht gewesen. Am 9. Juli 1935 sei das Grundstück zwangsversteigert und H. W. aufgrund eines Gebots, das noch nicht einmal 5 % des Verkehrswerts erreicht habe, zugeschlagen worden. Verfolgungsbedingt sei ihr ein Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluß nicht möglich gewesen. Die Erben der zwischenzeitlich verstorbenen R. B. und C. M. hätten Ansprüche wegen des Vermögensverlustes der Verfolgten nach dem Vermögensgesetz angemeldet, sie selbst jedoch nicht. 1997 hätten die Erben von H. W. das Grundstück der Antragsgegnerin aufgelassen. Hierdurch sei es zu deren Eintragung in das Grundbuch gekommen.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt seien. Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, obwohl die Zulassung d er Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht in Betracht kommt, um offene Rechtsfragen zu klären, die ihre Grundlage außerhalb des Verfahrensrechts oder der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe finden (st. Rechtspr., vgl. Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126; BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 27. Februar 2003, III ZB 29/02, AGS 2003, 213, u. v. 17. März 2004, XII ZB 122/02, NJW 2004, 2022).
Die unter Verstoß hiergegen erfolgte Zulassung bindet jedoch den Senat, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
III.
Entgegen der Meinung der Antragstellerin führt die zu Unrecht erfolgte Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe, ohne daß es auf weiteres ankäme. Bietet eine Klage keine Aussicht auf Erfolg, scheidet die Gewährung von Prozeßkostenhilfe aus, § 114 ZPO. Das ist nicht deshalb anders zu entscheiden, weil das Beschwerdegericht rechtsirrig meint, bei der Entscheidung des Rechtsstreits komme es auf eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an. So verhält es sich hier.
1. Das Beschwerdegericht hat die Frage offen gelassen, o b die Voraussetzungen von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sind. Es meint, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe scheide schon deshalb aus, weil der Antragstellerin das Feststellungsinteresse fehle. Die Frage nach der Wirksamkeit des Zuschlagsbeschlusses vom 9. Juli 1935 bilde eine Vorfrage der von der Antragstellerin erstrebten Rückgabe des Grundstücks. Hierüber sei in einem Verfahren nach dem Vermögensgesetz zu entscheiden. Daß die Antragstellerin die Frist von § 30a Abs. 1 VermG versäumt habe, sei insoweit ohne Bedeutung.
2. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Gewähru ng von Prozeßkostenhilfe kommt schon deshalb nicht Betracht, weil die beabsichtigte Klage unzulässig ist. Der Rechtsverfolgung steht der Vorrang des Vermögensge-
setzes entgegen. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht.
Das Vermögensgesetz dient dazu, Vermögensverluste aufgrund unlauterer Machenschaften der Organe der früheren DDR und Verluste, die aufgrund derartiger Machenschaften der nationalsozialistischen Machthaber eingetreten sind, rückgängig zu machen, soweit solche Maßnahmen in der späteren DDR belegenes Vermögen betroffen haben, § 1 Abs. 6 VermG. Soweit das Vermögensgesetz die Rückübertragung von aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen verlorenem Vermögen regelt, können Ansprüche auf Rückgewähr allein auf dem hierfür bestimmten Weg eines Verwaltungsverfahrens nach §§ 30 ff VermG geltend gemacht werden. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 118, 34, 44; 130, 231, 236). Maßgeblich ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GemSOGB, BGHZ 97, 312, 314). Wird der Zivilrechtsweg beschritten , kommt es darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die geltend gemachte Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts geprägt ist (BGHZ 103, 255, 257). Hierbei hat es der Kläger nicht in der Hand, sich allein durch die Anführung von Klagegründen Zugang zum Zivilrechtsweg zu verschaffen (BGHZ 14, 294, 297; 24, 302, 305). Die öffentlichrechtliche Regelung der Rückgewähr durch unlautere Machenschaften entzogenen Vermögens schließt die isolierte Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit von Verfolgungsakten vielmehr aus, soweit die geltend gemachte Unwirksamkeit Ausdruck solcher Maßnahmen ist (Senat, BGHZ 130, 231, 236 f).
So liegt der Fall hier. Nach dem Vorbringen der Ant ragstellerin ist es durch Maßnahmen nationalsozialistischen Unrechts zur Versteigerung des
Grundstücks gekommen. Diese Maßnahmen haben sich nach ihrem Vorbringen in einem rechtswidrigen Zuschlag fortgesetzt. Die Folgen dieser Maßnahmen können nicht durch eine Entscheidung der Zivilgerichte beseitigt werden. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist daher auch insoweit nicht gegeben, als die beabsichtigte Klage auf diese Frage beschränkt werden soll.
Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, daß die in § 30 a Abs. 1 VermG für die Anmeldung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz bestimmte Frist verstrichen ist. Der Vorrang des Vermögensgesetzes gewährleistet den Grundsatz des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen den Interessen der von einem Vermögensverlust Betroffenen einerseits und den Interessen derjenigen, die ein Recht an dem verlorenen Gegenstand erworben haben (Senat, BGHZ 118, 34, 37; 120, 204, 210 f). Er wird davon nicht berührt, ob die von dem Vermögensgesetz zur Anmeldung eines Anspruchs bestimmte Frist eingehalten oder versäumt worden ist oder aufgrund besonderer Umstände zurückzutreten hat.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (vgl. Musielak/ Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 127 Rdn. 27).
Wenzel Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann
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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.
(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.
(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
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staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.