Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2005 - V ZB 34/04

bei uns veröffentlicht am13.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 34/04
vom
13. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli 2004 in der Fassung des Beschlusses vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 77,14 €.

Gründe:


I.


Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin im WEG-Verfahren Ansprüche auf Wohngeldzahlungen nebst Zinsen geltend gemacht, welche die Antragsgegnerin anerkannt hat. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht war sie nicht erschienen. Das Amtsgericht hat dem Antrag
stattgegeben und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin u.a. die Festsetzung einer vollen Verhandlungsgebühr beantragt. Das Amtsgericht hat lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr festgesetzt, weil keine streitige Verhandlung stattgefunden hat. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf Antrag der Antragstellerin hat es in einem Ergänzungsbeschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin das Ziel der Festsetzung einer vollen Verhandlungsgebühr weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. In Kostensachen ist das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) eröffnet. Auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde von dem Beschwerdegericht in seinem Beschluß zugelassen sein muß, sind hier nicht gegeben.
2. Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in dem Ergänzungsbeschluß (§ 321 ZPO) ist unzulässig. Sie bindet den Senat entgegen § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht.

a) Enthält - wie hier - der Beschluß des Beschwerdegerichts, mit dem es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat, keine Entscheidung über die
Zulassung der Rechtsbeschwerde, liegt darin der Ausspruch der Nichtzulassung ; in einem Ergänzungsbeschluß kann die Zulassung nicht nachgeholt werden , weil das entgegen der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 318 ZPO die bereits getroffene Entscheidung abändern würde (BGH, Beschl. v. 24. November 2003, II ZB 37/02, NJW 2004, 779).

b) Eine Umdeutung des Ergänzungsbeschlusses in einen Berichtigungsbeschluß (§ 319 ZPO) ist nicht möglich, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß das Beschwerdegericht bereits in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde zulassen wollte, der Ausspruch darüber jedoch aus Versehen unterblieben ist. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Ergänzungsbeschlusses, daß das Beschwerdegericht seinerzeit über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entschieden hat.

III.


Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruhen auf § 47 WEG.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 318 Bindung des Gerichts


Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 47 Auslegung von Altvereinbarungen


Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendun

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.