Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2011 - V ZB 308/10

published on 04/04/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2011 - V ZB 308/10
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Oberlandesgericht München, 34 Wx 93/10, 26/11/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 308/10
vom
4. April 2011
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Beteiligte zu 1 ist Inhaber einer Briefgrundschuld an einem ihm früher gehörenden Grundstück. Diese Grundschuld hat der Beteiligte zu 3, bei dem er Steuerschulden hat, gepfändet. Die Herausgabe des Briefs scheiterte, weil der Beteiligte zu 1 geltend machte, der Brief sei verloren gegangen. Daraufhin wurde der Brief durch Ausschlussurteil alten Rechts für kraftlos erklärt. Danach trat der Beteiligte zu 1 die Grundschuld an die Beteiligte zu 2 ab. Der Beteiligte zu 3 beantragte daraufhin unter Widerruf eines vorher erklärten Verzichts die Erteilung eines neuen Briefs an sich. Danach beantragten die Beteiligten zu 1 und zu 2 die Erteilung eines Briefs über die Grundschuld zugunsten der Zessionarin. Das Grundbuchamt hat den ersten Antrag noch nicht beschieden. Den zweiten hat es zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Beteiligte zu 1 beantragt Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Am 14. Januar 2011 ist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden.
2
2. Der Antrag ist unbegründet. weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 1, 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO).
3
a) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 hängt in der Sache von der Frage ab, ob nach erfolgter Pfändung einer Grundschuld der Pfändungsgläubiger im Sinne von § 67 GBO berechtigt ist, die Erteilung eines neuen Briefs zu beantragen. Da diese Frage bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, böte das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 an sich hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4
b) Sie ist aber entfallen, weil über das Vermögen des Beteiligten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Diese hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar nicht die Unterbrechung des Verfahrens zur Folge (Keidel /Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 21 Rn. 37). Sie führt aber nach § 80 Abs. 1 InsO dazu, dass der Insolvenzschuldner die Aktivlegitimation verliert und nicht mehr über die Durchführung seines Rechtsmittels entscheiden kann. Diese Entscheidung steht allein dem Insolvenzverwalter zu, dem bei einem entsprechen- den eigenen Antrag unter den Voraussetzungen des § 76 FamFG i.V.m. § 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen wäre. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Rosenheim , Entscheidung vom 17.06.2010 - GB v. Bruckmühl Bl. 2705 -
OLG München, Entscheidung vom 26.11.2010 - 34 Wx 93/10 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Annotations

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.