vorgehend
Kammergericht, 1 W 380/10, 14.09.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 266/10
vom
20. Januar 2011
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. September 2010, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Mai 2010 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Schöneberg zurückverwiesen. Dieses wird angewiesen, die Löschung der im Grundbuch von Z. Blatt 16 , Amtsgericht Schöneberg, in Abteilung III unter lfd. Nr. 5 eingetragenen Grundschuld nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 12. April 2010 und in dem Beschluss vom 12. Mai 2010 genannten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:


I.

1
Der Eigentümerin gehört das im Grundbuch von Z. Blatt 16 , Amtsgericht Schöneberg, eingetragene Grundstück. In Abteilung III unter der lfd. Nr. 5 des Grundbuchs ist eine Grundschuld über 471.000 € zugunsten der Sparkasse B. eingetragen.
2
Am 18. März 2010 unterzeichnete I. S. mit dem Zusatz (für Ha. , G. , A. + H. S. , P. )" den unter der Löschungsbewilligung der Gläubigerin stehenden Antrag auf Löschung des Grundpfandrechts. In dem Vermerk des Notars betreffend die Beglaubigung der Unterschrift heißt es, dass I. S. für die BGB-Gesellschaft "B. straße 36", bestehend aus den im Eingang dieses Beschlusses genannten Gesellschaftern, aufgrund der in Urschrift bzw. Ausfertigung vorgelegten, in beglaubigter Abschrift beigefügten Vollmachten aller Gesellschafter gehandelt hat. Der Notar reichte sämtliche Urkunden "mit den Antrag auf Vollzug gemäß § 15 GBO" bei dem Grundbuchamt ein.
3
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2010 hat das Amtsgericht von dem Notar u.a. Genehmigungserklärungen der Gesellschafter A. und H. S. angefordert, weil die von ihnen erteilten Generalvollmachten "ihren Inhalten nach nur für das Eigenvermögen der Vollmachtgeber gelten und damit in Bezug auf Erklärungen der GbR nicht verwendbar sind". Dagegen hat der Notar Beschwerde erhoben und eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vorgelegt, in der H. S. I. S. u.a. zur umfassenden Vertretung in seinen Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt hat. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Eigentümerin den Löschungsantrag weiter.

II.

4
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat I. S. den Löschungsantrag nicht als organschaftliche Vertreterin der Eigentümerin gestellt, weil sie nicht deren Gesellschafterin ist und die organschaftliche Vertretungsmacht der Gesellschaft nicht auf Dritte übertragen werden könne. Darüber hinaus habe das Grundbuchamt die beiden Generalvollmachten und die Vorsorgevollmacht zu Recht als unzureichend angesehen; eine von der Eigentümerin erteilte Vollmacht liege nicht vor, weil I. S. von den Gesellschaftern A. und H. S. "jeweils allein zu deren Vertreter" bestellt worden sei. Bei den Vollmachten handele es sich auch nicht um sogenannte Altvollmachten aus der Zeit, in der die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts umstritten gewesen sei und eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch nicht vorgelegen habe. Ob sie solchen Altvollmachten gleichzustellen seien, könne dahinstehen; denn die Vollmachten enthielten nicht einmal kleine Anhaltspunkte dafür, dass auch die Vertretung der Eigentümerin von der Vollmacht habe erfasst werden sollen.

III.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Löschung des Grundpfandrechts nicht aus den in der Zwischenverfügung und dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts genannten Gründen verweigert werden.
7
1. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass die organschaftliche Vertretungsmacht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf Dritte übertragen werden könne, ist für die Entscheidung unerheblich. Zu Recht haben weder die Eigentümerin noch der Notar noch das Amtsgericht erwogen , dass I. S. als organschaftliche Vertreterin der Eigentümerin gehandelt hat.
8
2. Ein wirksamer Löschungsantrag der Eigentümerin liegt vor. Sie ist bei der Antragstellung von I. S. vertreten worden. Die rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Handeln für die Eigentümerin haben die Gesellschafter A. und H. S. in den Generalvollmachten erteilt.
9
a) Die Erteilung umfassender Vollmachten durch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einen Nichtgesellschafter begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Gesellschafter selbst die organschaftliche Vertretungsbefugnis behalten (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, NJW 2006, 2980, 2981 Rn. 18). Die Bevollmächtigung zur Stellung eines Löschungsantrags für die Gesellschaft kann somit in einer von den Gesellschaftern einem Dritten erteilten Generalvollmacht enthalten sein. Die Bevollmächtigung darf nur nicht so weit gehen, dass sämtliche Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen und diese auf Dritte übertragen werden (BGH, Urteil vom 16. November 1981 - II ZR 213/80, NJW 1982, 877, 878).
10
b) A. und H. S. haben in den von ihnen erteilten Generalvollmachten ihre Tochter I. S. - auch - bevollmächtigt, für die Eigentümerin die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechts zu beantragen.
11
aa) Die Vollmachtgeber sind Gesellschafter der Eigentümerin. Mangels abweichender Vereinbarungen sind sie zusammen mit den übrigen Gesellschaftern zur Vertretung der Eigentümerin berechtigt (§§ 709 Abs. 1, 714 BGB). Diese Vertretungsmacht können sie durch rechtsgeschäftliche Vollmacht auf Dritte übertragen. Das haben sie in den Generalvollmachten getan. Sie haben I. S. bevollmächtigt, sie in allen ihren Vermögensangelegenheiten in jeder rechtlichen zulässigen Weise zu vertreten; sie haben I. S. auch zur Besorgung aller ihrer Vermögensangelegenheiten ermächtigt mit der Befugnis, für sie alle Rechtshandlungen vorzunehmen, bei welchen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist.
12
bb) Bereits hieraus lässt sich die Berechtigung der Bevollmächtigten herleiten , die Vollmachtgeber auch in Angelegenheiten zu vertreten, die deren Handeln als Gesellschafter der Eigentümerin betreffen. Die Ansicht des Beschwerdegerichts , dass in den Generalvollmachten keine Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gesellschaft enthalten sei, weil I. S. von den Gesellschaftern "jeweils allein zu deren Vertreter" bestellt worden sei, ist rechtlich nicht haltbar. Die Gesellschaft selbst kann keine Vollmacht erteilten; für sie handeln die Gesellschafter. Wollen diese sich dabei vertreten lassen, können sie einen Dritten durch Bevollmächtigung zu ihrem Vertreter bestellen. Fraglich ist allein, ob sich die Vertreterbestellung in den Generalvollmachten auch auf ein Handeln der Vollmachtgeber als Gesellschafter der Eigentümerin bezieht. Zweifel daran werden hier dadurch beseitigt, dass I. S. nach der weiteren Regelung in den Generalvollmachten auch berechtigt ist, das Stimmrecht der Vollmachtgeber als Gesellschafter bezüglich aller Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, auszuüben. In dieser Bevollmächtigung für einen besonderen Fall der Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten kommt eine Erweiterung der Vertretungsmacht zum Ausdruck. Sie umfasst die Bevollmächtigung zum Handeln für die Gesellschaft.
13
cc) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis der Vollmachtsgeber wird von der Generalvollmacht nicht berührt, weil diese unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Zulässigkeit der Stellvertretung steht.
14
3. Ob daneben auch die von H. S. seiner Tochter erteilte Vorsorgevollmacht zur Stellung des Löschungsantrags für die Eigentümerin berechtigt, kann offen bleiben. Das Grundbuchamt darf die Löschung bereits nicht aus den in seiner Zwischenverfügung genannten Gründen verweigern.

IV.


15
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 2 Satz 1, 131 Abs. 4 KostO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Brückner Roth
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 12.04.2010 - 45 ZE 16955-8 -
KG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2010 - 1 W 380/10 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

18
Die aa) Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch schuldrechtlichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschafter begegnen keinen rechtlichen Bedenken, wenn Gründungsgesellschafter selbst - wie hier - die organschaftliche Geschäftsführungs - und Vertretungsbefugnis behalten (BGHZ 36, 292, 293 f.; BGH, Urteile vom 5. Oktober 1981 - II ZR 203/80, WM 1982, 394, 396 f. und vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238). Davon ist auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 2005 (XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700) ausdrücklich ausgegangen. Er hat dort ausgeführt, dass eine BGB-Gesellschaft, deren Geschäfte ein nicht zum Kreis der Gesellschafter zählender Dritter führt, zwar nicht dem gesetzlichen Regeltyp entspreche, aber rechtlich zulässig (BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 74/81, WM 1982, 583) und bei Publikumsgesellschaften wie der vorliegenden GbR allgemein üblich sei. Die umfassende Vollmacht eines solchen Geschäftsbesorgers verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Die Kritik von Ulmer (ZIP 2005, 1341, 1343), der Senat habe den für Personengesellschaften zwingenden Grundsatz der Selbstorganschaft außer Acht gelassen und die Geschäftsbesorgerin als Gesellschaftsorgan angesehen, entbehrt danach jeder Grundlage (s. auch Habersack BB 2005, 1695, 1696; Schimansky WM 2005, 2209; Altmeppen ZIP 2006, 1, 4; Jungmann WuB VIII D. Art. 1 § 1 RBerG 8.05).

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.