Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2001 - V ZB 18/01

bei uns veröffentlicht am13.06.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 18/01
vom
13. Juni 2001
in der Beschwerdesache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die
Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 2000 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 60.000 DM

Gründe:

I.

Mit notariellen Urkunden vom 30. Dezember 1996 verkaufte die Klägerin an die Beklagten zu 1 und 2 mehrere Wohnungs- und Teileigentumseinheiten und an die Beklagte zu 3 weitere Teileigentumseinheiten. Hierbei sollen die Kaufpreise nach den Behauptungen der Klägerin zu niedrig beurkundet worden sein. Die Klägerin hat in erster Instanz im wesentlichen die Verurteilung der Beklagten zum Verzicht auf Rechte aus den Auflassungserklärungen, zur Rücknahme der Anträge auf Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw. zu deren Löschung Zug um Zug gegen Rückzahlung bereits geleisteter Kaufpreise verlangt. Die Klage ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Anträge abgeändert und von den Beklagten zu 1 und 2 vor allem Räumung und Herausgabe der an sie verkauften Ei-
gentumseinheiten, hilfsweise die Feststellung der Formnichtigkeit dieser Verträge , verlangt. Die Beklagte zu 3 hat die Klägerin u.a. auf Beschaffung der Anweisung an den Notar zur Rücknahme eines Eintragungsantrages, Räumung und Herausgabe der ihr verkauften Eigentumseinheiten, Rückgabe einer Bürgschaftsurkunde , Löschung eingetragener Grundpfandrechte und Feststellung der Formnichtigkeit in Anspruch genommen. Nachdem die Parteien diese Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin hinsichtlich der nicht erledigten weiteren Anträge zurückgewiesen und die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten den Parteien zu unterschiedlichen Quoten auferlegt. Hierbei sind die Beklagten mit den Kosten der für erledigt erklärten Leistungsanträge belastet worden.
Gegen die auf der Anwendung des § 91a ZPO beruhende Kostenentscheidung im Berufungsurteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Ansicht, die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde seien gegeben. Im Umfang der Anfechtung sei die Kostenentscheidung mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und dem Gesetz inhaltlich fremd sei.

II.


Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig.
1. Wie auch die Beschwerdeführer nicht verkennen, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht
kommenden Ausnahmefällen abgesehen - nach § 567 Abs. 4 ZPO unstatthaft. Dies gilt auch, soweit eine im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Kostenentscheidung (vgl. BGHZ 40, 265, 269 f) insoweit angefochten werden soll, als sie auf § 91a ZPO beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 1996, IX ZB 70/96, NJW-RR 1997, 61).
2. Die Voraussetzungen für ein außerordentliches Beschwerderecht unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit sind nicht erfüllt.
Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Anfechtungsrecht gegeben. Dieses setzt voraus, daß die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (s. nur BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374; Senat, BGHZ 131, 185, 188; BGH, Beschl. v. 23. Januar 2001, X ZB 7/00, NJW 2001, 1285). Die Statthaftigkeit dieses im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels beschränkt sich auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts (vgl. Senat, BGHZ 121, 397, 398).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Ungeachtet der Frage, ob und ggf. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen die geltend gemachten Umstände eine außerordentliche Beschwerde eröffnen könnten, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht nur mit einer umfassenden Begründung versehen, sondern hat auch keine Klageanträge zum Gegenstand, die mit der Klage nicht verfolgt worden sind. Soweit in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist, mit einer et-
waigen Beschränkung der Anträge auf den "reinen Herausgabeanspruch" wäre keine Teilrücknahme oder Teilabweisung verbunden gewesen, geschieht dies ersichtlich nur, um die Belastung der Beklagten mit den Kosten der bereits rechtshängigen Anträge zu begründen. Das Berufungsgericht hält ein bei Fortsetzung des Rechtsstreits mögliches Teilunterliegen der Klägerin jedenfalls für derart unbedeutend, daß eine auch nur teilweise Kostenbelastung dieser Partei nicht gerechtfertigt sein soll.
Selbst wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 1999 in dem zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheidungserheblichen Fragen eine andere Auffassung vertreten haben sollte, reicht auch dies für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde nicht aus. Das Berufungsgericht war an das vorhergehende Urteil, das zu einem anderen Streitgegenstand ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1979, IV ARZ 52/79, NJW 1980, 191), nicht gebunden.
Im übrigen bedarf es keiner Prüfung der sachlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Er entfernt sich jedenfalls nicht derart vom Gesetz, daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre. Daß eine Partei nach § 91a ZPO mit den Kosten des erledigten Teils eines Rechtsstreits belastet wird, obwohl sie bei einer Fortführung des Rechtsstreits nicht vollständig unterlegen wäre, ist schon wegen der zu beachtenden allgemeinen Regeln des Kostenrechts (vgl. MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a Rdn. 48 m.w.N.) - hier § 92 Abs. 2 ZPO - dem Gesetz nicht fremd. Selbst wenn die angefochtene Entscheidung, etwa wegen Fehlern bei der Bewertung einzelner Anträge, auf einer eindeutig fehlerhaften Gesetzesanwendung beruhen
sollte, würde sie nicht jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2001 - X ZB 7/00

bei uns veröffentlicht am 23.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 7/00 vom 23. Januar 2001 in der Beschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Keine greifbare Gesetzwidrigkeit, wenn ein Gericht die örtliche Zuständigkeit und ein daraufhin angerufenes

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 7/00
vom
23. Januar 2001
in der Beschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Keine greifbare Gesetzwidrigkeit, wenn ein Gericht die örtliche Zuständigkeit
und ein daraufhin angerufenes Gericht die deutsche internationale Zuständigkeit
verneint.
BGH, Beschl. v. 23. Januar 2001 - X ZB 7/00 - Schleswig-Holsteinisches OLG
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2001
durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis
, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. März 2000 und 31. März 2000 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


I. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.
Die Antragstellerin macht gegen die in L. ansässige Antragsgegnerin Ansprüche wegen unzureichender Beratung bei der Vornahme von Anlagegeschäften geltend. Ihr Gesuch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine entsprechende Klage hat das Landgericht Lübeck mit Beschluß vom 17. September 1996 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der internationalen Zuständigkeit. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Der im Beschwerdeverfahren ergangene Be-
schluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 29. Januar 1997 (5 W 47/96) ist veröffentlicht in WM 1997, 991.
Ein danach beim Landgericht Berlin eingereichtes Prozeßkostenhilfegesuch ist ebenfalls erfolglos geblieben. Das Landgericht Berlin (Beschl. v. 7.4.1999 - 19 O 495/98) und das Kammergericht (Beschl. v. 13.1.2000 - 19 W 5398/99) haben die Auffassung vertreten, das Landgericht Berlin sei jedenfalls nicht örtlich zuständig.
Die Antragstellerin hat daraufhin beim Oberlandesgericht Schleswig beantragt , gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Das Oberlandesgericht Schleswig hat diesen Antrag mit Beschluß vom 10. März 2000 (veröffentlicht in JZ 2000, 793 m. Anm. Mankowski) abgelehnt mit der Begründung, es fehle an einem Kompetenzkonflikt über die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit. Eine hiergegen erhobene Gegenvorstellung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 31. März 2000 zurückgewiesen.
Gegen die beiden zuletzt genannten Beschlüsse wendet sich die Antragstellerin mit der außerordentlichen Beschwerde. Die Antragsgegnerin tritt dem Rechtsbehelf entgegen.
II. Die außerordentliche Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. § 567 Abs. 4 ZPO schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – aus. Dies gilt, wie auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt,
auch für Beschlüsse im Verfahren nach § 36 ZPO. Eine umfassende Prüfung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art. 13 und 14 EuGVÜ ist dem Senat in der gegenwärtigen Verfahrenslage schon deshalb verwehrt.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Oberlandesgericht hat eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abgelehnt, weil die Vorschrift nach seiner Auffassung nur anwendbar ist, wenn mehrere Gerichte über ihre örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit unterschiedlicher Meinung sind, und ein solcher Kompetenzkonflikt im Streitfall nicht vorliege. Eine Entscheidung dieses Inhalts ist dem Gesetz nicht fremd. Schon deshalb ist eine dagegen eingelegte außerordentliche Beschwerde nicht statthaft.
Ob das Oberlandesgericht das Vorliegen der Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO der Sache nach zu Recht verneint hat, wäre im vorliegenden Zusammenhang allenfalls dann von Bedeutung, wenn die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in eklatantem Widerspruch zu Wortlaut und Zweck der genannten Vorschrift stünde und eine Gesetzesanwendung zur Folge hätte, die der Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte (vgl. BGHZ 119, 372, 374). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Die angefochtenen Entscheidungen beruhen, wie das Oberlandesgericht im Beschluß vom 31. März 2000 klargestellt hat, auf der Erwägung, daß es schon an einem Kompetenzkonflikt zwischen den zuvor befaßten Gerichten fehlt, weil sich das Landgericht Lübeck und das Oberlandesgericht Schleswig nur mit der internationalen Zuständigkeit, das Landgericht Berlin und das Kammergericht nur mit der örtlichen Zuständigkeit befaßt haben. Die diesen Erwägungen zugrundeliegende Rechtsauffassung, daß eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur in Betracht kommt, wenn die zuvor mit der Sache befaßten Gerichte einander widersprechende Entscheidungen zur örtlichen, sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit getroffen haben, steht mit Sinn und Zweck der Vorschrift jedenfalls nicht in eklatantem Widerspruch. Die weitergehenden Fragen, ob die Vorschrift auch dann (entsprechend ) anwendbar ist, wenn einander widersprechende Entscheidungen zur internationalen Zuständigkeit ergangen sind und ob und nach welchen Kriterien ein Gerichtsstand zu bestimmen ist, wenn die deutschen Gerichte zwar international zuständig sind, es nach nationalem Recht jedoch an einem Gerichtsstand fehlt, bedürfen vorliegend deshalb keiner Entscheidung.
Die Antragstellerin meint, die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts führe dazu, daß ihr in nicht mehr zumutbarer Art und Weise der Zugang zu den deutschen Gerichten über das Prozeßkostenhilfeverfahren erschwert werde. Daraus läßt sich eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse indes schon deshalb nicht herleiten, weil die Versagung des Zugangs zu den deutschen Gerichten auf der – von der Antragstellerin als unzutreffend angesehenen – Auslegung der Art. 13 und 14 EuGVÜ im Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Lübeck beruht. Selbst wenn hieraus für die Antragstellerin unzumutbare Nachteile resultieren würden – was weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich ist -, führte dies nicht zwingend zur Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Die in den angefochtenen Beschlüssen vertretene Auffassung , daß das Verfahren nach dieser Vorschrift nicht dazu vorgesehen ist, den von der Antragstellerin gerügten inhaltlichen Fehler zu beheben, steht jedenfalls nicht in offensichtlichem Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Frage, ob Art. 13 und 14 EuGVÜ im Streitfall anwendbar sind, ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beantworten.
Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.1997 - AnwZ (B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253).
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)