Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - V ZB 14/13

bei uns veröffentlicht am12.02.2015
vorgehend
Amtsgericht Schwerin, 37 XIV 1/12 B, 02.02.2012
Landgericht Schwerin, 5 T 42/12, 04.04.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB14/13
vom
12. Februar 2015
in der Abschiebehaftsache
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2014 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es unter der Gliederungsnummer 1 der Gründe statt „die ersten vier Hafttage (vom 2. bis zum 6. April 2012)“ „die ersten vier Hafttage (vom 2. bis zum 6. Februar 2012)“ heißen muss.

Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 02.02.2012 - 37 XIV 1/12 B -
LG Schwerin, Entscheidung vom 04.04.2012 - 5 T 42/12 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 42 Berichtigung des Beschlusses


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.