Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2008 - V ZB 118/08

published on 30/10/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2008 - V ZB 118/08
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Previous court decisions
Amtsgericht Dortmund, 275 K 50/04, 13/09/2007
Landgericht Dortmund, 9 T 352/07, 08/08/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 118/08
vom
30. Oktober 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 13. September 2007 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Schuldner ausgesetzt.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 3 betreibt seit Mitte 2004 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner.
2
Durch Beschlüsse vom 21. Juni und 6. August 2007 ließ das Vollstreckungsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 4 und 5 zu dem Zwangsversteigerungsverfahren zu. Eine im Hinblick auf den Beitritt der Beteiligten zu 4 von den Schuldnern beantragte Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a ZVG wies das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2007 als unbegründet zurück. Hiergegen legten die Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde ein.
3
Bei Durchführung des Versteigerungstermins am 17. September 2007 stand eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch aus. Auch über das von den Schuldnern eingelegte Rechtsmittel gegen den Beitrittsbeschluss vom 6. August 2007 war noch nicht abschließend entschieden. Das Grundstück wurde den Beteiligten zu 8 und 9 zugeschlagen.
4
Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde der Schuldner, mit der sie unter anderem die Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG rügen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner und der Beteiligten zu 6 und 7. Im Hinblick auf einen für den 11. November 2008 angekündigten Räumungstermin beantragen sie ferner, die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen.

II.

5
Der Aussetzungsantrag hat Erfolg.
6
Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f.; Beschl. v. 6. August 2003, VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 f.; Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445). So verhält es sich hier in Bezug auf die Schuldner.
7
Das Beschwerdegericht meint, es habe der Zuschlagserteilung nicht entgegengestanden , dass über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung ihres Einstellungsantrages nach § 30a ZVG und das Rechtsmit- tel gegen den Beschluss über den Beitritt der Beteiligten zu 5 noch nicht entschieden gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit gewichtigen , im Rechtsbeschwerdeverfahren näher zu prüfenden Argumenten.
8
Auch unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen, die sich für die Ersteher daraus ergeben, dass sie ihr Gebot verzinsen und die Lasten des Grundstücks tragen müssen, ohne es derzeit nutzen zu können, wiegen ihre Nachteile bei einer Aussetzung der Vollstreckung bis zu der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde weniger schwer als die Nachteile, die den Schuldnern bei einer Zwangsräumung drohen. Dabei steht nicht deren drohende, vermutlich aber vermeidbare Obdachlosigkeit im Vordergrund. Entscheidend sind die Nachteile, die den Schuldnern aus der Entfernung aller Einrichtungsgegenstände und sämtlichen persönlichen Besitzes aus dem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus und dessen Inbesitznahme durch die Beteiligten zu 8 und 9 entstünden. Angesichts der Unsicherheit, ob der Zuschlagsbeschluss Bestand haben wird, eine Inbesitznahme des Grundstücks durch die Ersteher also von Dauer wäre, sowie des Umstands, dass eine abschließende Entscheidung in absehba- rer Zeit zu erwarten ist, kommt diesen Nachteilen gegenüber den weiteren finanziellen Einbußen der Ersteher während dieser Zeit höheres Gewicht zu.
Krüger Klein Stresemann Roth Czub

Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 13.09.2007 - 275 K 50/04 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.08.2008 - 9 T 352/07 -
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(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und

(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechts

Annotations

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.