Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2013 - V ZA 4/13

bei uns veröffentlicht am26.09.2013
vorgehend
Landgericht Hof, 13 O 607/10, 09.07.2012
Oberlandesgericht Bamberg, 5 U 160/12, 16.01.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 4/13
vom
26. September 2013
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Kläger verlangt die Feststellung, dass er Eigentümer eines Grundstücks mit dem aus einem näher bezeichneten Katasterwerk ersichtlichen Grenzverlauf geworden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil die Be- schwer des Klägers den Wert von 600 € nicht übersteige.
2
Der Kläger hat innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragt, ihm für das Verfahren der Rechtsbeschwerde einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Er hat darauf verwiesen, dass 16 Rechtsanwälte, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen seien, die Vertretung abgelehnt oder auf seine Anfrage nicht geantwortet hätten.

II.

3
Der Antrag ist unbegründet.
4
1. Eine richterliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn ein der Partei günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtlosen Sachen bewahren (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZA 14/11, NJW-RR 2012, 84; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 78b Rn. 6).
5
2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwerfenden Beschluss wäre schon deshalb aussichtslos, weil das Berufungsgericht den Wert der Beschwer rechtsfehlerfrei auf 436,50 € festgesetzt hat.
6
a) Es ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer des Klägers, der die Feststellung eines bestimmten Grenzverlaufs begehrt, im Fall der Klageabweisung nach dem objektiven Verkehrswert der streitigen Grundstücksfläche bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1968 - III ZR 88/67, BGHZ 50, 291, 293 ff.). Die streitige Fläche in Form eines Geländestreifens von maximal 20 cm Breite entlang der Grenze zum Grundstück der Beklagten beträgt nach den Berechnungen des Klägers 5,82 qm. Bei der Bemessung des Verkehrswerts ist das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise von der Bodenrichtwertauskunft zum Stichtag 31. Dezember 2010 ausgegangen. Die lediglich vorläufige Festsetzung des Streitwertes, auf die der Kläger verweist, beruhte auf einer nicht näher begründeten Angabe des Streitwerts in der Klageschrift und vermag daher den von dem Berufungsgericht herangezogenen Bodenrichtwert für Wohnbauflächen von 75 € je qm nicht in Frage zu stellen. Diesem Wert können entgegen der Ansicht des Klägers nicht noch Erschließungskosten, Kosten für Hausanschlüsse und sonstige Kosten hinzugerechnet werden. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass der hinübergebaute Gebäudeteil als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks gemäß § 93, § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem aus übergebaut wurde (Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 300 mwN), und daher bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleibt.
7
b) Soweit der Kläger zur Begründung einer höheren Beschwer auf das von der Sachverständigen Dipl. Ing. H. im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens erstellte Verkehrswertgutachten zum Stichtag 23. September 2004 verweist, führt dies ebenso wenig weiter wie die von ihm vorgelegte Kostenschätzung des Architekten L. vom 30. März 1993. Die Sachverständige ist in ihrem Gutachten von den Bodenrichtwerten zum 31. Dezember 2002 ausgegangen. Der Architekt setzt in der Kostenschätzung ohne nähere Erläuterung für den Erwerb des Grundstücks und die gesamte Erschließung einen Betrag von 99.000 DM an. Damit aber sind diese Unterlagen nicht geeignet, die we- sentlich aktuellere Bodenrichtwertauskunft, auf die sich das Berufungsgericht stützt, in Zweifel zu ziehen. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele
Vorinstanzen:
LG Hof, Entscheidung vom 09.07.2012 - 13 O 607/10 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.01.2013 - 5 U 160/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache


Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2017 - III ZB 80/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 80/17 vom 10. August 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:100817BIIIZB80.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4/16 vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:100516BXIZB4.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg

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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 14/11
vom
29. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin
Weinland

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Die Beklagten sind auf einen Antrag der Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Fütterung wilder Tauben und anderer Vögel von ihrem Haus aus zu unterlassen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 10. Mai 2011 als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer nicht den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Betrag von 600 € übersteige. Die Beschwer der Beklagten durch das Verbot, von ihrer Wohnung aus Vögel zu füttern, sei allenfalls auf 300 € zu schätzen.
2
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2011 den Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. In einem als Widerspruch gegen den Beschluss des Senats bezeichneten Schreiben vom 19. September 2011 haben die Beklagten sieben Rechtsanwälte am Bundesgerichtshof benannt , welche die Vertretung der Sache vor dem Bundesgerichtshof abgelehnt hätten.

II.

3
Der als zulässige Gegenvorstellung auszulegende Widerspruch gegen den Beschluss des Senats ist unbegründet.
4
Eine richterliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn ein der Partei günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtlosen Sachen bewahren (vgl. MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim, 3. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 78b Rn. 6; PG/Burgermeister, ZPO, 3. Aufl., § 78b Rn. 5).
5
So ist es hier. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwerfenden Beschluss wäre nur dann nicht aussichtslos, wenn der Wert der Beschwer der Beklagten unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt über dem Betrag von 600 € liegen könnte. Daran fehlt es jedoch.
6
Die Beschwer eines zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich nämlich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, und nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzu- setzenden Ordnungsgeld (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549). Die Erfüllung des Anspruchs, das Füttern von Vögeln von ihrer Wohnung aus zu unterlassen, entwertet weder deren Wohnung noch müssen die Beklagten irgendwelche Aufwendungen vornehmen, um dem Verbot nachzukommen. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer den von dem Berufungsgericht geschätzten Betrag von 300 € übersteigen könnte, nicht erkennbar, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Weinland
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 01.02.2011 - 22 C 74/10 WEG -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2011 - 11 S 50/11 -

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.