Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2004 - RiZ (R) 1/03

bei uns veröffentlicht am21.01.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
RiZ (R) 1/03
vom
21. Januar 2004
in dem Prüfungsverfahren
des Richters
Antragsteller und Revisionskläger,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
-
gegen
Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
wegen Altersdienstermäßigung
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 21. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin
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am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof
Mayen beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe:

Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 161 Abs. 2 VwGO). Diese waren nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes dem Antragsteller aufzuerlegen. Erledigt sich der Rechtsstreit - wie hier - nach Ergehen des begehrten Verwaltungsaktes in der Hauptsache, so hat regelmäßig der Antragsteller die Kosten zu tragen, wenn er zu einem Zeitpunkt Klage erhoben hat, als er noch nicht mit einer Bescheidung seines Antrags rechnen konnte (Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 161 Rdn. 40).
So war es hier. Die rund 1 1/4 Jahre vor dem beantragten Bewilligungszeitraum der Altersdienstermäßigung erhobene Klage war verfrüht. Wie in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, hat der Dienstherr vor Bewilligung der beantragten Altersdienstermäßigung u.a. zu prüfen, ob zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Art. 8 c Abs. 2 Nr. 4 BayRiG). Außerdem muß überprüft werden, ob das Aufgabengebiet
des richterlichen Amts eine Ermäßigung des Dienstes zuläßt (Art. 8 c Abs. 2 Nr. 1 BayRiG). Wie das Dienstgericht zu Recht ausgeführt hat, verbietet es diese Prüfungspflicht, einen beliebigen - allein an den Zeitpunkt der Antragsstellung anknüpfenden - Entscheidungszeitpunkt zu wählen. Vielmehr hat die Prüfung zeitnah vor dem beantragten Bewilligungszeitraum zu erfolgen. Der vom Antragsgegner entsprechend seiner ständigen Entscheidungspraxis gewählte Zeitraum von drei bis sechs Monaten vor dem Bewilligungszeitraum ist insoweit nicht zu beanstanden. Da der Antragsteller die Bewilligung der Altersdienstermäßigung für den Zeitraum ab 1. März 2004 beantragt hatte, konnte er mithin erst im Herbst 2003 mit einer Entscheidung seines Dienstherrn rechnen, die dieser - wie er dem Antragsteller stets in Aussicht gestellt hatte - mittlerweile auch getroffen hat. Die Klage des Antragstellers war daher sowohl bei Erhebung im November 2002 als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichts im Mai 2003 verfrüht.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren 01 *. 2+ * 43 65-7 auf 4.000 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG). 8 ( 9 : ; < = 2 ! > ? ; Nobbe Kniffka Joeres Mayen

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2004 - RiZ (R) 1/03 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung


Die §§ 12 und 13 gelten nicht,1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft g

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren


(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit. (2) Die Rev

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten


Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Referenzen

(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.