Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2005 - LwZA 2/05

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Gegenstand des Verfahrens, das in den Instanzen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung geführt worden ist, waren Ansprüche des Pächters auf Verwendungsersatz nach § 591 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben vor dem Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts einen Vergleich über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Verwendungsersatz nach § 591 Abs. 1 BGB abgeschlossen.
- 2
- Die Beklagten haben nach dem Ablauf der im Vergleich enthaltenen Widerrufsfrist die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Über diesen Antrag hat das Oberlandesgericht, Landwirtschaftssenat, durch Beschluss vom 9. August 2005 dahin entschieden, dass das Verfahren durch den Vergleichsschluss beendet worden sei. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die Beklag- ten begehren Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss.
II.
- 3
- 1. Der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofes ist für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig, weil hier - abweichend von dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 4. Mai 2005 - der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts über den Antrag entschieden hat. Maßgebend für die Bestimmung des im Instanzenzuges zuständigen Rechtsmittelgerichts nach § 2 Abs. 1 LwVG, §§ 119, 133 GVG ist allein, welches Gericht der Vorinstanz entschieden hat (Senat, Urt. v. 13. Dez. 1991, LwZR 2/91, NJW-RR 1992, 1152).
- 4
- 2. Der Senat legt den von dem Kläger zu 1) verfassten Schriftsatz vom 11. August 2004 dahin aus, dass die Antragsteller eine gerichtskostenfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe begehren. Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. August 2004 ist nicht statthaft, wobei es nicht darauf ankommt, ob darüber nach § 24 LwVG oder nach den §§ 574 ff. ZPO zu entscheiden ist.
- 5
- a) Eine Rechtsbeschwerde in einem FGG-Verfahren in Landwirtschaftssachen wäre nicht zulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und die Voraussetzungen einer Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen. Eine Rechtsbeschwerde in einem nach der Zivilprozessordnung zu erledigenden Verfahren wäre nach § 574 Abs. 1 ZPO schon deswegen nicht statthaft, weil diese eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht eröffnet.
- 6
- b) Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist damit auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung unzulässig. Dieser Grundsatz schließt nur die Nachteile aus, die den Verfahrensbeteiligten durch eine ihrer Art nach nicht korrekte Behandlung der Sache entstanden sind, was in diesem Fall zur Folge hatte, dass das Beschwerdegericht den im ZPO-Verfahren geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) auf den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht angewendet und eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt aber nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges (Senat, Beschl. v. 5. Juli 1990, LwZR 7/89, NJW-RR 1990, 1483), den die Kläger hier erreichen möchten. Krüger Lemke Czub
AG Würzburg, Entscheidung vom 12.08.2004 - 17 XV 5/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 1 U 117/04 -

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(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).
(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.
(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte - a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; - b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
- 2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.