Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2006 - KVZ 40/05

bei uns veröffentlicht am07.02.2006
vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, Kart 15/05, 25.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVZ 40/05
vom 7. Februar 2006
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 GWB liegen nicht vor.
2
Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass ein am Zusammenschlussvorhaben nicht beteiligtes, im Fusionskontrollverfahren jedoch beigeladenes Unternehmen als Dritter i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB anzusehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Ebenso ergibt sich zweifelsfrei aus der Senatsrechtsprechung, dass aus § 36 Abs. 1 GWB keine subjektiven Rechte i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB hergeleitet wer- den können (BGHZ 155, 214, 217 – HABET/Lekkerland; BGH, Beschl. v. 22.2.2005 – KVZ 20/04, WuW/E DE-R 1544 – Zeiss/Leica; Beschl. v. 28.6.2005 – KVZ 34/04, WuW/E DE-R 1571, 1572 – Ampere). Ob solche subjektiven Rechte aus Grundrechten hergeleitet werden können, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung , weil die Beschwerdeführerin – wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat – eine Grundrechtsverletzung nicht dargetan hat. Kein Klärungsbedarf besteht schließlich hinsichtlich der Frage, ob subjektive Rechte i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen hergeleitet werden können, deren Veräußerungen den Zusammenschlussbeteiligten durch Auflagen des Bundeskartellamts aufgegeben worden ist; denn auch die Beantwortung dieser Frage liegt auf der Hand.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.
Hirsch Ball Bornkamm
Raum Strohn
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.10.2005 - VI-Kart 15/05 (V) -

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(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrü

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 74 Frist und Form


(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen


(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 65 Mündliche Verhandlung


(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungsterm

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(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.

(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVZ 20/04
vom 22. Februar 2005
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2005 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof.
Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2004 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Verfahrensbeteiligte zu 1 beabsichtigte von der Verfahrensbeteiligten zu 2 deren Geschäftsbereich „optische Forschungsmikroskope“ zu erwerben. Nach Anmeldung am 15. Mai 2003 hat das Bundeskartellamt diesen Zusammenschluß mit Beschluß vom 9. September 2003 innerhalb der viermonatigen Prüffrist des § 40 Abs. 2 GWB freigegeben.
Die Beschwerdeführerin produziert und vertreibt ebenfalls optische Forschungsmikroskope. Nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Bundeskartellamt äußerte sie sich seit Ende Mai 2003 mehrfach zum Fusionsvorhaben. Mit Schriftsatz vom 4. November 2003 beantragte sie, zu dem Fusionskontrollverfahren auch förmlich beigeladen zu werden, nachdem sie bereits im Rahmen der Anhörungen ihr besonderes Interesse am Ausgang des Fusionskontrollverfahrens
zum Ausdruck gebracht und damit bereits konkludent die Beiladung beantragt habe. Diesen Antrag lehnte das Bundeskartellamt mit – bestandskräftig gewordenem – Beschluß vom 19. November 2003 mit der Begründung ab, das Fusionskontrollverfahren sei zum Zeitpunkt der Stellung des Beiladungsantrags bereits abgeschlossen gewesen; die Freigabeverfügung sei mangels Anfechtung bereits am 13. Oktober 2003 bestandskräftig geworden.
Daraufhin hat die Beschwerdeführerin die Freigabeverfügung mit Beschwerdeschrift vom 20. November 2003 angefochten. Sie hat sich darauf berufen, daß die Verfahrensbeteiligte zu 1 durch den freigegebenen Erwerb Inhaberin von Nutzungsrechten an wichtigen Patenten werde und damit eine Monopolstellung in der Multi-Photonen-Mikroskopie erreiche. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beschwerde mit der Begründung verworfen, die Beschwerdeführerin sei nach § 63 Abs. 2 i.V. mit § 54 Abs. 2 und 3 GWB nicht beschwerdeberechtigt. Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 GWB liegen im Streitfall nicht vor. Die Rechtsbeschwerde nötigt weder zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
1. Nach dem Gesetz steht die Beschwerdebefugnis allein den am Kartellverwaltungsverfahren Beteiligten zu (§ 63 Abs. 2 GWB). Die Beschwerdeführerin hätte zwar durch Beiladung am Verwaltungsverfahren beteiligt werden können, weil zu erwarten war, daß ihre Interessen durch die Entscheidung der Kartellbehörde erheblich berührt würden (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB). Eine solche (einfache)
Beiladung hätte jedoch im Verwaltungsverfahren oder spätestens vor Eintritt der Bestandskraft der Freigabeentscheidung erfolgen müssen (vgl. KG WuW/E OLG 2970, 2971 – Coop-Supermagazin; Schultz in Langen/Bunte, KartellR, 9. Aufl., § 54 GWB Rdn. 31; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 54 Rdn. 50). Ob etwas anderes gilt, wenn die Kartellbehörde einen rechtzeitig gestellten begründeten Beiladungsantrag nicht beschieden hat, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Beschwerdeführerin hat während des Verwaltungsverfahrens lediglich ihr Interesse an dem Fusionskontrollverfahren bekundet, dabei aber nicht hinreichend deutlich gemacht, daß sie am Verfahren beteiligt zu werden wünsche. Einen förmlichen Antrag hat sie erst gestellt, als die das Verwaltungsverfahren abschließende Freigabeentscheidung bereits bestandskräftig geworden war und eine Beiladung nicht mehr in Betracht kam.
2. Ein Fall der notwendigen Beiladung (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO), in dem auch nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens und nach (scheinbarer) Bestandskraft der ergangenen Entscheidung noch eine Beschwerde zulässig sein kann (Schultz in Langen/Bunte aaO § 54 GWB Rdn. 34; Karsten Schmidt in Immenga /Mestmäcker aaO § 54 Rdn. 47; ders., DB 2004, 527, 528 f.), liegt im Streitfall nicht vor. Die Beschwerdeführerin mag durch die Freigabeentscheidung in ihren wirtschaftlichen Interessen nachteilig betroffen sein (vgl. BGHZ 155, 214, 216 f. – HABET/Lekkerland). Sie hat aber nicht dargetan, daß der Ausgang des kartellbehördlichen Verfahrens sie in ihren Rechten verletzt hat. Nur wenn die Entscheidung der Kartellbehörde nicht nur in wirtschaftliche, sondern in rechtliche Interessen eines Dritten eingreift, muß dieser Dritte von dem Verfahren benachrichtigt werden, um auf Antrag zum Verfahren beigeladen werden zu können (vgl. § 13 Abs. 2 VwVfG; Schultz in Langen/Bunte aaO). Unterbleibt eine solche Benachrichtigung und ist der Dritte durch die ergangene Entscheidung in einer rechtlich geschützten Position betroffen, kommt eine Anfechtung auch dann noch in Betracht,
wenn die ergangene Entscheidung gegenüber den Verfahrensbeteiligten unanfechtbar geworden ist (Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker aaO; ders., DB 2004, 527, 529; Schultz in Langen/Bunte aaO). Auf eine solche Konstellation kann sich die Beschwerdeführerin indessen nicht berufen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.
Hirsch Goette Bornkamm
Raum Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVZ 34/04
vom 28. Juni 2005
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Beschwerdeführerin (im folgenden: Ampere) ist ein Energiebroker. Sie hat von ihren Kunden das Mandat, bestehende Energielieferverträge zu kündigen und neue – kostengünstigere – Verträge abzuschließen. Nach ihrer eigenen Darstellung übersteigt der von ihr betreute Energiepool 3 Mrd. Kilowattstunden, wovon etwa zwei Drittel auf Gaslieferverträge entfallen. Die Beschwerdeführerin ist für ihr auf einer Bündelung der Endkundennachfrage beruhendes Geschäftsmodell auf einen möglichst diskriminierungsfreien Zugang zu den Strom- und Gasnetzen angewiesen. Sie wendet sich gegen die Freigabe eines Zusammenschlußvorhabens , das auf einen Zusammenschluß der Beteiligten zu 1 (im folgenden : EWE) mit der Beteiligten zu 2 (im folgenden: VNG) hinausläuft. VNG ist ein Ferngasunternehmen, das den größten Teil der neuen Bundesländer über ein eigenes Netz mit Gas versorgt. EWE ist als regionaler Gebietsversorger für Strom
und Gas im Ems-Weser-Elbe-Gebiet sowie im östlichen MecklenburgVorpommern und Brandenburg einer der Abnehmer der VNG. Das Zusammenschlußvorhaben war dadurch ausgelöst worden, daß im Zuge der Ministererlaubnis für das Zusammenschlußvorhaben E.ON/Ruhrgas den dort beteiligten Unternehmen auferlegt worden war, sich von ihren Beteiligungen an VNG und EWE zu trennen.
Das Zusammenschlußvorhaben VNG/EWE wurde beim Bundeskartellamt mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 angemeldet. Am 19. Dezember 2003 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beiladung zu diesem Fusionskontrollverfahren. Am 23. Dezember 2003 beschloß die zuständige Beschlußabteilung des Bundeskartellamts , den angemeldeten Zusammenschluß VNG/EWE nicht zu untersagen. Dieser Beschluß beruhte auf der Annahme, daß der angemeldete Zusammenschluß zwar zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von VNG und EWE führe, daß aber fusionsbedingte Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen die wettbewerbsschädlichen Wirkungen überwögen. Am selben Tag teilte das Bundeskartellamt den Zusammenschlußbeteiligten mit, daß das angemeldete Vorhaben die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht erfülle; es könne vollzogen werden. Die Beschwerdeführerin wurde hiervon unterrichtet. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung wurde mit Beschluß des Amtes vom 8. Januar 2004 mit der Begründung abgelehnt, daß das Verfahren der Zusammenschlußkontrolle bereits mit der Mitteilung der Freigabe im Schreiben vom 23. Dezember 2003 innerhalb der Monatsfrist des § 40 Abs. 1 GWB abgeschlossen und eine Beiladung daher nicht mehr möglich sei. Im übrigen habe das Bundeskartellamt sein Ermessen in der Weise ausgeübt, daß von einer Beiladung abzusehen sei.
Die Beschwerdeführerin hat sowohl gegen die Ablehnung des Beiladungsantrags als auch gegen die Freigabeverfügung vom 23. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Beschwerden zurückgewiesen. In der
hier angegriffenen, die Freigabe betreffenden Entscheidung hat es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Die Sache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 74 Abs. 2 GWB). Die im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt. Mit Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Beschwerde, mit der sich die Beschwerdeführerin gegen die Freigabe wendet, nicht statthaft ist. Dabei kann offenbleiben , ob die Beschwerdeführerin schon deswegen an der Einlegung einer zulässigen Beschwerde gehindert ist, weil sie im Verwaltungsverfahren nicht beigeladen worden und sie daher nach § 63 Abs. 2 i.V. mit § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB nicht beschwerdebefugt ist, oder ob dieses Hindernis dadurch überwunden werden kann, daß die Beiladung zu Unrecht abgelehnt worden ist. Denn die Beschwerde richtet sich gegen eine im Grundsatz gerichtlich nicht anfechtbare Entscheidung, durch die die Wirkungen vorweggenommen worden sind, die das Gesetz in § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB für den Fall vorsieht, daß die dort bestimmte Monatsfrist abläuft , ohne daß das Bundeskartellamt eine Mitteilung über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens gemacht hat. Läuft die Monatsfrist ab, ohne daß eine solche Mitteilung erfolgt ist, bedeutet dies, daß das Zusammenschlußvorhaben – von den in § 40 Abs. 2 GWB geregelten Ausnahmefällen abgesehen – nicht mehr untersagt werden darf (vgl. Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 40 Rdn. 22 u. 84; Wiedemann/Richter, Handbuch des Kartellrechts, § 21 Rdn. 77; Bechtold, Kartellrecht, 3. Aufl., § 40 Rdn. 6; Begründung 6. GWB-Novelle BT-Drucks. 13/9720, S. 44). Zwar wird damit dem Bundeskartellamt die Möglichkeit eingeräumt, die Anfechtung einer Freigabe auch in Fällen, in denen an sich
die Durchführung eines Hauptprüfverfahrens erforderlich gewesen wäre (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GWB), dadurch zu vereiteln, daß die Freigabe bereits innerhalb der Monatsfrist bewirkt wird. Der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) wird dadurch aber nur in den – eher seltenen – Fällen tangiert, in denen die Freigabe ein subjektives öffentliches Recht eines Dritten verletzt. Ob und gegebenenfalls wie in einem solchen Fall ausnahmsweise eine Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet werden kann (vgl. etwa die Vorschläge von Dormann, Drittklagen im Recht der Zusammenschlußkontrolle, 2000, S. 50 ff.), bedarf im Streitfall keiner Klärung. Die Beschwerdeführerin mag durch die Freigabe des Zusammenschlusses in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt sein, weil der Zusammenschluß für sie nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile erwarten läßt; dagegen kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, die Freigabe des Zusammenschlußvorhabens verletze sie in eigenen Rechten (vgl. BGHZ 155, 214, 217 – HABET/Lekkerland).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Meier-Beck

(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.