Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2006 - KVR 28/05

bei uns veröffentlicht am11.07.2006
vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, Kart 19/04, 04.05.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVR 28/05 Verkündet am:
11. Juli 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Kartellverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Deutsche Bahn/KVS Saarlouis
a) Betrifft ein Zusammenschlussvorhaben mehrere räumlich nebeneinander
liegende gleichartige Märkte, auf denen insgesamt im letzten Kalenderjahr
mindestens 15 Millionen Euro umgesetzt wurden, sind die Voraussetzungen
der Bagatellmarktklausel auch dann nicht erfüllt, wenn die Umsatzschwelle
auf keinem Einzelmarkt überschritten worden ist (Fortführung des Beschl. v.
19.12.1995 - KVR 6/95, WuW/E BGH 3037 - Raiffeisen).
b) Ein Bagatellmarkt ist auch bei der materiellen Zusammenschlusskontrolle zu
berücksichtigen, wenn die Zusammenschlussbeteiligten gleichzeitig auf dem
Bagatellmarkt und einem vor- oder nachgelagerten Nicht-Bagatellmarkt tätig
sind und die Wettbewerbsbedingungen auf dem Bagatellmarkt unmittelbar
darüber entscheiden, welche Wettbewerber rechtlich und tatsächlich in der
Lage sind, ihre Waren oder Dienstleistungen auch auf dem anderen Markt
anzubieten.
c) Die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle auf ein
Zusammenschlussvorhaben, an dem ein kommunales Verkehrsunternehmen
beteiligt ist, verletzt nicht das Recht auf kommunale Selbstverwaltung.
BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - KVR 28/05 - OLG Düsseldorf
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. April 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck
und Dr. Strohn

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2005 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
A. Die Beteiligte zu 1 (Deutsche Bahn AG) erbringt in Deutschland über ihre Konzerngesellschaften Verkehrsleistungen im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV); im Saarland und in der Westpfalz ist als Konzerngesellschaft im Bereich der ÖSPV-Verkehrsleistungen die Beteiligte zu 2 (RSW Regionalbus Saar-Westpfalz GmbH, im Folgenden: RSW) tätig, die im Saarland u.a. zehn Regionalbuslinien, einige Kreis- und Gemeindelinien sowie mehrere Ortsverkehre bedient.
2
Die Beteiligte zu 3 (KVS GmbH, im Folgenden: KVS) erbringt ebenfalls Buslinienverkehrsdienste; sie verfügt über 25 Linienverkehrsgenehmigungen und ist schwerpunktmäßig im Landkreis Saarlouis tätig. Die Geschäftsanteile an der KVS liegen über die Beteiligten zu 4, 5 und 8 sowie die Verkehrs- und Energiebeteiligungsgesellschaft der Stadt Dillingen mbH letztlich bei dem Beteiligten zu 6 (Landkreis Saarlouis), der Beteiligten zu 7 (Kreisstadt Saarlouis) sowie der Stadt Dillingen.
3
RSW beabsichtigt, eine 30-prozentige Beteiligung an der KVS zu erwerben. Nach deren Gesellschaftsvertrag bedürfen u.a. Beschlüsse über die Aufnahme neuer Geschäftszweige sowie die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einer qualifizierten Mehrheit von 75 %. Im Zuge des Anteilserwerbs soll ferner zwischen den Beteiligten zu 2, 4 und 5 ein Konsortialvertrag geschlossen werden.
4
Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben untersagt (WuW/E DE-V 937).
5
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen (WuW/E DE-R 1495).
6
Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten.
7
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen.
8
I. Das angemeldete Vorhaben unterliegt den Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle.
9
1. Der Zusammenschluss ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GWB kontrollpflichtig , da bereits der Konzernumsatz der Deutschen Bahn die Umsatzschwellen überschreitet.
10
2. Die Voraussetzungen der Bagatellmarktklausel des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt § 35 Abs. 1 GWB nicht, soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden. Diese Umsatzschwelle ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde überschritten.
11
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft in erster Linie den Aufgabenträgermarkt für den ÖSPV, auf dem die Zusammenschlussbeteiligten und ihre Wettbewerber um die Erlangung von Rechtspositionen konkurrieren, die es ihnen ermöglichen, auf den nachgelagerten Fahrgastmärkten ihre Dienstleistungen anbieten zu können (BGH, Beschl. v. 7.2.2006 - KVR 5/05, WuW/E DE-R 1681, Tz. 24 - DB Regio/üstra, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Zum Umsatzvolumen dieses Marktes hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen. Das nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, da bereits die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die dem Aufgabenträgermarkt nachgelagerten Fahrgastmärkte die Anwendung der Bagatellmarktklausel ausschließen.
12
a) Die auf den relevanten Fahrgastmärkten erzielten Umsätze überschreiten die Bagatellschwelle.
13
Allein von den Zusammenschlussbeteiligten werden auf den von ihnen bedienten saarländischen Buslinien Umsatzerlöse erzielt, die deutlich über der Schwelle von 15 Millionen Euro liegen. Ob - wie das Beschwerdegericht gemeint hat - jede Linie einen eigenen Markt bildet, bedarf keiner Erörterung. Denn das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Bagatellmarktklausel auch dann nicht eingreift, wenn das Zusammenschlussvorhaben mehrere räumlich nebeneinander liegende gleichartige Märkte betrifft, auf denen insgesamt mehr als 15 Millionen Euro umgesetzt werden.
14
Die Zusammenschlusskontrolle greift nicht ein, wenn und soweit lediglich ein Bagatellmarkt betroffen ist (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur 6. GWB-Novelle, BT-Drucks. 13/9720, S. 56). Dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 GWB ist dies zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen. Sinn und Zweck der Bagatellmarktklausel ist es indessen, Vorhaben, die einen gesamtwirtschaftlich unbedeutenden Markt betreffen, von der Fusionskontrolle auszunehmen ; erlangt ein Zusammenschlussvorhaben dadurch gesamtwirtschaftliche Bedeutung, dass es sich auf mehrere kleinere Märkte auswirkt, steht eine an Sinn und Zweck der Vorschrift ausgerichtete Auslegung ihrer Anwendbarkeit entgegen (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 - KVR 6/95, WuW/E 3037, 3042 - Raiffeisen).
15
Daher ist es für die Anwendung der Zusammenschlusskontrolle jedenfalls unerheblich, ob das notwendige Umsatzvolumen auf einem einzigen größeren Markt oder dadurch erzielt wird, dass die Umsatzerlöse der Unternehmen auf mehreren räumlich nebeneinander liegenden, von dem Vorhaben betroffenen sachlich gleichartigen Märkten addiert werden (a.A. KG WuW/E OLG 3577, 3591; 3917, 3921; GK/Schütz, 5. Aufl., § 35 GWB Rdn. 25). Denn die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens kann sich gleichermaßen aus der Auswirkung auf einen größeren Markt oder auf die Gesamtheit mehrerer kleinräumigerer Märkte ergeben. Das einzige Kriterium der Bagatellmarktklausel für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung ist das Marktvolumen von 15 Millionen Euro (vgl. Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 35 Rdn. 33). Eine hiervon unabhängige Prüfung bei additiver Betrachtung mehrerer kleinerer Märkte ist sachlich nicht geboten und wäre zudem mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten belastet, die im Widerspruch zu der in § 35 GWB durch die Kriterien bestimmter Umsatzerlöse im Interesse der Rechtssicherheit formalisierten Bestimmung des Geltungsbereichs der Fusionskontrolle stünden.
16
b) Die Überschreitung des notwendigen Marktvolumens auf den betroffenen Fahrgastmärkten rechtfertigt die Anwendung der Fusionskontrollvorschriften auch auf den vorgelagerten Aufgabenträgermarkt, selbst wenn dort die Bagatellschwelle möglicherweise nicht überschritten wird. Zwar wird ein Bagatellmarkt bei der materiellen Fusionskontrolle grundsätzlich nicht berücksichtigt (Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 35 Rdn. 35; GK/Schütz aaO Rdn. 28; Ruppelt in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 35 GWB Rdn. 24). Dieser Grundsatz kann jedoch dann keine Anwendung finden, wenn die Zusammenschlussbeteiligten gleichzeitig auf dem Bagatellmarkt und einem vor- oder nachgelagerten Nicht-Bagatellmarkt tätig sind und die Wettbewerbsbedingungen auf dem Bagatellmarkt unmittelbar darüber entscheiden, welche Wettbewerber rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, ihre Waren oder Dienstleistungen auch auf dem anderen Markt anzubieten. So verhält es sich hier. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Zusammenschlussbeteiligten wie ihrer Wettbewerber betrifft Aufgabenträgermarkt und Fahrgastmärkte gleichermaßen, und die wettbewerbliche Position eines Unternehmens auf dem Aufgabenträgermarkt wirkt sich unmittelbar auf den jeweils betroffenen Fahrgastmarkt aus, weil von ihr abhängt, ob das Unternehmen überhaupt auf diesem Fahrgastmarkt tätig sein kann. Insoweit ist die Voraussetzung für die Anwendung der Bagatellmarktklausel nicht erfüllt, dass lediglich ein gesamtwirtschaftlich unbedeutender Markt betroffen ist.
17
3. Das Beschwerdegericht ist mit dem Bundeskartellamt davon ausgegangen , dass das Vorhaben die Zusammenschlusstatbestände des § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB, des § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 GWB erfüllt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
18
4. Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, dass die Anwendung der fusionskontrollrechtlichen Bestimmungen nicht durch § 8 Abs. 3 Satz 7 PBefG (i.d.F. v. 27.4.2002) ausgeschlossen wird. Auch das ist nicht zu beanstanden und entspricht dem - nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenen - Beschluss des Senats vom 7. Februar 2006 (KVR 5/05, WuW/E DE-R 1681, Tz. 19 f. - DB Regio/üstra).
19
5. Schließlich ist dem Beschwerdegericht auch darin beizutreten, dass die Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle nicht wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts der Beteiligten zu 6 und 7 auf kommunale Selbstverwaltung unanwendbar sind.
20
Nach Art. 28 Abs. 2 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Vorschriften über die Fusionskontrolle beeinträchtigen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht, sondern gehören zu den (allgemeinen) Gesetzen, in deren Rahmen die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln sind.
21
Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist nach § 1 Abs. 1 RegG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Ob sie als solche in vollem Umfang der kommunalen Selbstverwaltung oder gar deren unantastbarem Kernbereich unterfällt, kann dahinstehen. Denn die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle hindern die Gemeinden und Gemeindeverbände weder daran, die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit ÖPNV-Verkehrsleistungen sicherzustellen, noch schreiben sie ihnen vor, in welcher Weise sie dies zu tun haben. Soweit die Gemeinden sich mit eigenen Unternehmen am ÖPNV beteiligen, müssen sie sich freilich an die Schranken halten, die die Rechtsordnung - etwa durch das Personenbeförderungsgesetz, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - der wirtschaftlichen Betätigung von Unternehmen in diesem wie in anderen Wirtschaftsbereichen auferlegt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - KVR 27/04, WuW/E DE-R 1520, 1522 - Arealnetz, zum Abdruck in BGHZ 163, 296 vorgesehen). Sofern hierin überhaupt eine Einschränkung der kommunalen Selbstverwaltung liegen und sich in diesem Zusammenhang die Frage nach deren Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit stellen sollte, wäre sie ohne weiteres zu bejahen. Denn die Zusammenschlusskontrolle soll die Freiheit des Wettbewerbs durch die Abwehr struktureller Beeinträchtigungen erhalten und stärken und auf diese Weise ein nachfragegerechtes, effizientes und preiswertes Waren- und Dienstleistungsangebot fördern. Für die kostengünstige Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr und damit für die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgabe ist diese strukturelle Bedingung wirksamer Entfaltung der Wettbewerbskräfte nicht minder bedeutsam als in anderen Wirtschaftsbereichen.
22
II. Die angefochtene Verfügung ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, nicht deswegen aufzuheben, weil es das Bundeskartellamt versäumt hätte, sich vor deren Erlass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 10 PBefG mit der für den ÖSPV zuständigen Genehmigungsbehörde ins Benehmen zu setzen.
23
Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher formeller Mangel überhaupt zur Aufhebung der Untersagungsverfügung führen könnte und ob er nicht jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. Denn die Vorschrift ist nur auf Verfügungen der Kartellbehörde anzuwenden, die die in § 8 Abs. 3 Sätze 7 und 9 PBefG erwähnten Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen , für welche - soweit sie den Zielen des § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG dienen - gegenüber dem allgemeinen Kartellrecht Sonderregelungen geschaffen worden sind. Die Zusammenschlusskontrolle unterfällt diesen Regelungen nicht (BGH, Beschl. v. 7.2.2006 - KVR 5/05, WuW/E DE-R 1681, Tz. 20 - DB Regio/üstra). Für sie gilt daher auch das Erfordernis nicht, nach dem Verfügungen der Kartellbehörde im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde ergehen müssen.
24
III. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen die Erwartung , dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung der RSW auf dem saarländischen ÖSPV-Aufgabenträgermarkt verstärken wird.
25
Das Beschwerdegericht hat zwar in seiner Entscheidung nur den Fahrgastmarkt näher betrachtet und insoweit an seiner bereits früher vertretenen Auffassung festgehalten, dass sich dieser Markt auf die jeweils im ÖSPV bediente einzelne Linie beschränke. Aus dem Zusammenhang seiner Feststellungen ergibt sich jedoch, dass RSW auf dem regional abzugrenzenden Aufgabenträgermarkt , der im Streitfall das Saarland umfasst, eine marktbeherrschende Stellung innehat, deren Verstärkung durch das Zusammenschlussvorhaben zu erwarten ist.
26
1. Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, dass sich die vom Bundeskartellamt festgestellten Wettbewerbsverhältnisse auf den saarländischen ÖSPV-Märkten durch einen nahezu fehlenden Wettbewerb auszeichneten. Die äußerst geringe Wettbewerbsintensität um den Fahrgastmarkt zeige sich daran, dass es im Saarland bis zum Zeitpunkt der Entscheidung bei insgesamt 239 erteilten Genehmigungen für Linienverkehre lediglich einen konkurrierenden Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung gegeben habe. Der nahezu wettbewerbslose Zustand auf dem Fahrgastmarkt sei überdies dadurch bedingt, dass die saarländischen Aufgabenträger Verkehrsleistungen im ÖSPV bisher nicht im Wettbewerb nachgefragt hätten und dies auch für die Zukunft im Wesentlichen nicht planten; lediglich zwei Aufgabenträger hätten dem Bundeskartellamt mitgeteilt, bei der künftigen Neuvergabe von Verkehrsleistungen die Möglichkeit eines Vergabeverfahrens in Betracht ziehen zu wollen. Angesichts dieser Wettbewerbsverhältnisse komme dem Umstand, dass es sowohl regionale wie auch überregionale bzw. bundesweit tätige Anbieter von ÖSPVVerkehrsleistungen gebe, die an sich mit RSW um deren Verkehrslinien konkurrieren könnten, keine entscheidende Bedeutung zu. Der Umstand, dass dem beabsichtigten Erwerb des 30-prozentigen Geschäftsanteils ein Bieterverfahren vorangegangen sei, an dem sich u.a. die bundesweit tätige Beigeladene (Rhenus Keolis) beteiligt habe, bestätige den Befund und mache deutlich, dass unter den gegenwärtigen Voraussetzungen Verkehrsunternehmen die Erweiterung ihres geschäftlichen Betätigungsfelds im saarländischen ÖSPV nur über den Erwerb von Beteiligungen betrieben. Schließlich werde die wettbewerblich unangefochtene Stellung, die RSW auf den von ihr bedienten Fahrgastmärkten innehabe, durch die Besitzstandsklausel des § 13 Abs. 3 PBefG zusätzlich gestützt.
27
Aus diesen rechtsfehlerfreien und als solchen auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Ausführungen ergibt sich in Verbindung mit den allgemeinen Erwägungen, die für eine regionale Marktabgrenzung des ÖSPVAufgabenträgermarktes sprechen (BGH, Beschl. v. 7.2.2006 - KVR 5/05, WuW/E DE-R 1681, Tz. 28 ff. - DB Regio/üstra), dass die theoretische Möglichkeit für die Aufgabenträger, bei der Sicherstellung eines ausreichenden ÖSPVVerkehrsangebots auf Angebote überregionaler Anbieter zugreifen zu können, auf die tatsächlichen Marktgegebenheiten bislang so wenig spürbaren Einfluss hat, dass eine bundesweite Marktabgrenzung den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht würde (vgl. BGHZ 156, 379, 384 f. - Strom und Telefon I). Andererseits schließen die in der angefochtenen Verfügung näher begründete verkehrswirtschaftliche Integration der saarländischen Landkreise zu einem einheitlichen Nahverkehrsraum, für den an einem einheitlichen Verkehrsverbund gearbeitet wird, und die geringe Größe des Saarlandes, bei der sich für eine direkte Verkehrsverbindung zwischen zwei innerhalb des Saarlandes gelegenen Orten eine maximale Entfernung von rund 50 bis 60 km ergibt, eine noch kleinteiligere räumliche Marktabgrenzung vernünftigerweise aus.
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2. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts, die von der Beschwerde nicht angegriffen worden sind und von denen ersichtlich auch das Beschwerdegericht nicht hat abweichen wollen, ergeben sich im Saarland folgende nach Nutzwagen-Kilometern bemessene Marktanteile der dort im ÖSPV tätigen Unternehmen: RSW 40 - 50 % KVS 5 - 15 % Saarbahn GmbH 20 - 30 % Neunkircher Verkehrs-AG 5 - 10 % Völklinger Verkehrsbetriebe mbH < 5 % Sonstige private Verkehrsunternehmen jeweils < 2 %
29
Angesichts der vom Beschwerdegericht festgestellten, durch das nahezu vollständige Fehlen tatsächlicher Konkurrenz um neu zu vergebende Linienverkehrsgenehmigungen gekennzeichneten Marktverhältnisse rechtfertigt der deutlich über der Schwelle des § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB für die Marktbeherrschungsvermutung liegende Marktanteil der RSW ohne weiteres die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung. Ferner haben RSW, Saarbahn und KVS zusammen Marktanteile von mindestens 65 % inne (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB), wobei die Wettbewerbsbedingungen, wie sich aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt, wesentlichen Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen nicht erwarten lassen.
30
3. Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, dass der beabsichtigte Anteilserwerb eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der RSW erwarten lasse. Nach dem Konsortialvertrag diene die mit dem Anteilserwerb einhergehende Kooperation der Verkehrsunternehmen dem Zweck, die beiderseitigen Liniennetze und Fahrplanangebote aufeinander abzustimmen und zu optimieren, um Parallelverkehre abbauen und hierdurch Synergien realisieren zu können. Vorgesehen seien ferner eine Werkstattkooperation, um Gemeinkosten zu senken, den Fahrzeugbedarf zu reduzieren und Einkaufskonditionen zu verbessern, sowie eine Verminderung und Flexibilisierung des Personaleinsatzes. Diese Vorteile erhöhten bereits aktuell die Wettbewerbsfähigkeit der RSW und verbesserten ihre Aussichten, ihre marktbeherrschende Stellung auf den bedienten Fahrgastmärkten gegen Mitbewerber zu verteidigen. Überdies sei zu erwarten, dass RSW und KVS nach der Fusion ihre unternehmerischen und wettbewerblichen Interessen aufeinander abstimmten und nicht mehr eigenständige Unternehmensstrategien verfolgen würden.
31
Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und rechtfertigt die Erwartung, dass das Fusionsvorhaben eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der RSW auf dem Aufgabenträgermarkt zur Folge haben wird. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, mit der Annahme einer Verstärkungswirkung setze sich das Beschwerdegericht in Widerspruch zu dem von ihm festgestellten praktisch wettbewerbslosen Zustand auf den saarländischen Fahrgastmärkten, ist nicht begründet. Auch wenn im Saarland bislang nahezu kein Wettbewerb um den Linienverkehr im ÖSPV stattgefunden hat, so sind doch die in diesem Bundesland und damit auf demselben Markt bereits tätigen Busverkehrsunternehmen und darüber hinaus bundesweit tätige Unternehmen wie die Beigeladene zumindest potentiell Wettbewerber um künftig neu zu vergebende Linienverkehre. Gegenüber diesen Wettbewerbern wird die Position der RSW gestärkt; die ohnehin geringen Chancen der Wettbewerber auf eine Veränderung der Marktanteile verschlechtern sich hierdurch weiter. Ferner erhöht sich, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, die Wahrscheinlichkeit, dass RSW und KVS sich auch künftig untereinander keinen Wettbewerb um die jeweils bedienten Linien machen werden. Das genügt für eine zu erwartende Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der RSW durch das Zusammenschlussvorhaben. Auch und gerade in einem praktisch wettbewerbslosen Oligopol ist das sich bereits aus der Tätigkeit mehrerer Unternehmen auf demselben Markt ergebende Wettbewerbspotential gegenüber Beeinträchtigungen zu schützen; wesentlich muss die Verstärkungswirkung des Zusammenschlusses nicht sein (BGH, Beschl. v. 21.12.2004 - KVR 26/03, WuW/E DE-R 1419, 1424 - Deutsche Post/trans-o-flex).
32
Der Streitfall ist insofern auch wesentlich anders gelagert als der Sachverhalt, den das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in seiner von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidung in der Sache EDP - Energias de Portugal SA/Kommission (Urt. v. 21.9.2005, T-87/05, WuW/E EU-R 943) zu beurteilen hatte. Aus dem Umstand, dass die portugiesischen Gasmärkte zum Zeitpunkt der dort angefochtenen Entscheidung der Kommission nicht dem Wettbewerb geöffnet waren, hat das Gericht erster Instanz abgeleitet, dass ein Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung weder begründen noch verstärken könne (aaO Tz. 115 ff.). Eine vergleichbare Situation, in der jeder Wettbewerb auf dem ÖSPV-Aufgabenträgermarkt von vornherein ausgeschlossen wäre, liegt im Streitfall nicht vor.
Hirsch Ball Bornkamm
Meier-Beck Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2005 - VI-Kart 19/04 (V) -

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(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss 1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und2. im Inland mindestens e

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Regionalisierungsgesetz - RegG | § 1 Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit


(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. (2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.

Referenzen

(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss

1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und
2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
erzielt haben.

(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und
b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und
4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen

1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind,
2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und
3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
Satz 2 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss

1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und
2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
erzielt haben.

(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und
b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und
4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen

1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind,
2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und
3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
Satz 2 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.

(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:

1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen
a)
50 vom Hundert oder
b)
25 vom Hundert
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluss der sich beteiligenden Unternehmen untereinander;
4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.

(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.

(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.

(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.