Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2001 - KVR 12/99

bei uns veröffentlicht am08.05.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVR 12/99 Verkündet am:
8. Mai 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ost-Fleisch

a) Stützt das Bundeskartellamt die Untersagung der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens
sowohl auf das Kartellverbot als auch auf die Fusionskontrolle
, liegt darin im Zweifel nur eine Untersagung. Erweist sich die Untersagung
unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB als begründet, bedarf es keiner
Klärung, ob das Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle
untersagt werden konnte.

b) Gründen zwei Wettbewerber eine Tochtergesellschaft, die auf demselben
Markt wie die Muttergesellschaften tätig werden soll, handelt es sich um ein
kooperatives Gemeinschaftsunternehmen, das nicht allein unter dem Gesichtspunkt
der Zusammenschlußkontrolle, sondern auch nach § 1 GWB zu
beurteilen ist. Die Einstufung des Gemeinschaftsunternehmens als kooperativ
bedeutet jedoch nicht, daß der Tatbestand des § 1 GWB stets erfüllt ist. Vielmehr
ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls darauf
abzustellen, ob das Gemeinschaftsunternehmen zu einer Koordinierung des
Marktverhaltens der Muttergesellschaften führt.
BGH, Beschl. v. 8. Mai 2001 - KVR 12/99 - Kammergericht
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2001 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch
und die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Teilbeschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 14. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Schlußbeschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 29. September 1999 aufgehoben.
Die Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten wird insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Bundeskartellamts, 2. Beschlußabteilung, vom 21. August 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur ihrer Verbindung auf jeweils 5 Mio. DM, der Wert des verbundenen Verfahrens auf 10 Mio. DM festgesetzt.

Gründe:


A.

Die Beteiligte zu 1 (im folgenden: Moksel) und die Beteiligte zu 2 (im folgenden : Südfleisch) sind miteinander im Wettbewerb stehende Großunternehmen der Fleischindustrie. Sie betreiben Schlachthöfe und konkurrieren bei der Erfassung von Rindern und Schweinen als Schlachtvieh. Ferner stehen sie sich auch auf den Absatzmärkten – beide vermarkten bundesweit Rinderviertel und Schweinehälften , feiner zerlegtes Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren und sonstige Schlachtprodukte – als Wettbewerber gegenüber. Der Jahresumsatz von Moksel lag 1996 bei rund 3,5 Mrd. DM, der von Südfleisch bei rund 2,8 Mrd. DM. Die angestammten Schlachthofbetriebe von Moksel und Südfleisch liegen in Bayern und BadenWürttemberg. Beide betreiben in den neuen Bundesländern weitere Schlachthöfe: Moksel unterhält über von ihr beherrschte Tochterunternehmen Schlachthöfe in Kasel-Golzig (Brandenburg) und in Rodleben-Tornau (Sachsen-Anhalt). Südfleisch betreibt – ebenfalls über ein von ihr beherrschtes Tochterunternehmen – einen Schlachthof in Altenburg (Thüringen). Darüber hinaus verfügt Südfleisch im Beitrittsgebiet über fünf weitere Tochtergesellschaften, die derzeit nicht aktiv sind, und hält ferner eine Beteiligung von knapp 26 % an einem Unternehmen, das u.a. Schlachthöfe in Oschatz und Torgau betreibt. Moksel verfügt in Berlin über zwei Tochterunternehmen, deren Geschäftsbetrieb mittlerweile eingestellt ist. Zum Konzern von Moksel gehört schließlich das Fleischzentrum Neustrelitz, dessen moderne Schlachtanlage vorübergehend stillgelegt ist. Der Umsatz der drei von Moksel und Südfleisch über Tochtergesellschaften betriebenen Schlachthöfe in Kasel-Golzig, Rodleben-Tornau (Moksel) und Altenburg (Südfleisch) belief sich 1995 auf zusammen knapp 500 Mio. DM.
Um den Betrieb dieser drei Schlachthöfe zusammenzuführen, beabsichtigen Moksel und Südfleisch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, der Ost-Fleisch GmbH (im folgenden: Ost-Fleisch). Die Kapitalanteile sollen zu zwei Drittel von Moksel und zu einem Drittel von Südfleisch gehalten werden. OstFleisch soll die Schlachthöfe pachten und weiterbetreiben. Nach dem von Moksel und Südfleisch ausgearbeiteten Gesellschaftsvertrag für die Ost-Fleisch soll diese sich – ohne räumliche Begrenzung – mit der Durchführung von Schlachtungen, dem Handel mit Vieh und Fleisch sowie mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fleischwaren aller Art und anderen Nahrungsmitteln befassen. Ziel der Zusammenführung der genannten Schlachthöfe in der Ost-Fleisch ist die Steigerung der Wirtschaftlichkeit. Die Verwaltungsaufwendungen sollen durch Einsparungen, die Gestehungspreise durch Spezialisierung bei den Schlachtungen und die Kosten der Weiterverarbeitung durch Synergieeffekte gesenkt werden. Nach einer Presseerklärung von Moksel vom Juni 1997 dient das Vorhaben vor allem dazu, die Rohstofferzeugung gemeinschaftlich voranzubringen, den Einkauf zu koordinieren , in Teilen gemeinsam am Markt aufzutreten und die Distribution zu bündeln.
Moksel und Südfleisch haben die beabsichtigte Gründung der Ost-Fleisch als Zusammenschlußvorhaben angemeldet. Das Bundeskartellamt hat diese Gründung mit Beschluß vom 21. August 1997 untersagt (BKartA WuW/E DE-V 9), und zwar – wie sich auch aus der Entscheidungsformel ergibt – “nach § 37a in Verbindung mit § 1 sowie § 24 Abs. 2 GWB” (§ 32 i.V. mit § 1 sowie § 36 Abs. 1 GWB n.F.). Dem lag die Annahme zugrunde, bei Ost-Fleisch handele es sich um ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen, weil die Mütter – Moksel und Südfleisch – auf denselben Märkten wie das Gemeinschaftsunternehmen tätig seien. Unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle hat das Bundeskartellamt die Gründung der Ost-Fleisch untersagt, weil die gemeinsame Beteiligung zu einem Gruppeneffekt führe, der es rechtfertige, eine marktbeherrschende Stellung von
Moksel und Südfleisch auf dem Markt der Erfassung von Schlachtvieh in Süddeutschland anzunehmen.
Moksel und Südfleisch haben hiergegen Beschwerde eingelegt. Mit Teilbeschluß vom 14. Oktober 1998 hat das Kammergericht die Beschwerde zurückgewiesen , soweit den Beteiligten durch den Beschluß des Bundeskartellamts “die Durchführung des beabsichtigten Vertragswerks gemäß § 37a GWB a.F.” (§ 32 GWB n.F.) untersagt worden war (KG WuW/E DE-R 277). Durch Schlußbeschluß vom 29. September 1999 (KG WuW/E DE-R 439) hat das Kammergericht den Beschluß des Bundeskartellamts aufgehoben, soweit die Untersagung des Zusammenschlußvorhabens auf § 24 Abs. 2 GWB a.F. (§ 36 Abs. 1 GWB n.F.) gestützt ist. Außerdem hat das Kammergericht in der Schlußentscheidung ausgesprochen , daß die Gerichtskosten je zur Hälfte von den Beteiligten und vom Bundeskartellamt zu tragen seien und daß das Bundeskartellamt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen habe.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen Moksel und Südfleisch ihren Antrag auf Aufhebung der Untersagungsverfügung weiter, soweit diese auf §§ 37a, 1 GWB a.F. (§§ 32, 1 GWB n.F.) gestützt ist. Mit der (ebenfalls zugelassenen ) Rechtsbeschwerde gegen den Schlußbeschluß des Kammergerichts möchte das Bundeskartellamt die Zurückweisung der Beschwerde erreichen, soweit diese sich gegen die fusionskontrollrechtliche Untersagung des Zusammenschlußvorhabens richtet. Hilfsweise begehrt das Bundeskartellamt die Aufhebung der Schlußentscheidung im Kostenpunkt und eine ihm günstigere Kostenentscheidung. Die Beteiligten und das Bundeskartellamt beantragen jeweils, die Rechtsbeschwerde der Gegenseite zurückzuweisen. Der Senat hat die beiden Rechtsbeschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

B.


Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Teilbeschluß des Kammergerichts ist nicht begründet. Dagegen führt die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts zur Aufhebung der Schlußentscheidung. Angesichts des zutreffend mit § 1 GWB begründeten Verbots bedarf es keiner Sachentscheidung darüber, ob die Gründung der Ost-Fleisch auch unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle untersagt werden kann.

I.


1. Das Kammergericht hat die angefochtene Untersagungsverfügung in dem Teilbeschluß insoweit als rechtmäßig angesehen, als das Bundeskartellamt sie auf § 37a i.V. mit § 1 GWB a.F. (§ 32 i.V. mit § 1 GWB n.F.) gestützt hat. Zur Begründung hat das Kammergericht ausgeführt:
Die Anmeldung der Gründung der Ost-Fleisch als Zusammenschlußvorhaben stehe der Anwendung von § 1 GWB nicht entgegen. Bei der Gründung eines kooperativen Gemeinschaftsunternehmens komme neben der Fusionskontrolle immer auch eine Untersagung nach §§ 37a, 1 GWB a.F. (§§ 32, 1 GWB n.F.) in Betracht. Wie die Auslegung der angefochtenen Verfügung ergebe, habe das Bundeskartellamt nicht nur die Gründung der Ost-Fleisch, sondern auch die Durchführung der entsprechenden Verträge untersagt. Dies sei schon vor dem beabsichtigten Abschluß der entsprechenden Verträge möglich gewesen.
Das Vertragswerk zur Gründung der Ost-Fleisch verstoße gegen § 1 GWB. Entscheidend sei dabei, daß das zu gründende Gemeinschaftsunternehmen auf demselben Absatzmarkt – dem bundesweiten Markt für den Absatz von Rindervierteln und Schweinehälften, von feiner zerlegtem Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren – tätig sein werde, auf dem auch Moksel und Südfleisch ihre Produkte absetzten. Ziel der Zusammenfassung der drei Schlachthöfe in der OstFleisch sei erklärtermaßen die Verbesserung der Erlössituation. Daher sei zu erwarten , daß die Zusammenarbeit in der Ost-Fleisch mit einer Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Moksel und Südfleisch als flankierende Schutzmaßnahme vor Preisverfall einhergehen werde. Angesichts des mit der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens verfolgten Ziels der Ergebnisverbesserung sei ein Preiswettbewerb zwischen Moksel und Südfleisch sinnwidrig. Ein solcher Wettbewerb lasse auch das Gemeinschaftsunternehmen unter Preisdruck geraten und gefährde damit die Vorteile der betrieblichen Rationalisierung. Ersichtlich stehe Moksel und Südfleisch die Einschränkung des Wettbewerbs als kaufmännisch vernünftige Konsequenz der Gründung der Ost-Fleisch vor Augen und sei von ihnen mitbezweckt. Im Hinblick auf die Marktanteile von Moksel und Südfleisch beeinflusse die Beschränkung des Wettbewerbs die Marktverhältnisse spürbar.
2. Soweit das Bundeskartellamt die Untersagungsverfügung auf das Recht der Zusammenschlußkontrolle gestützt hat, hat das Kammergericht die Untersagungsverfügung in seiner Schlußentscheidung aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:
Bereits die Annahme des Bundeskartellamts, die südlichen Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern bildeten den räumlich relevanten Markt für die Erfassung von Schlachtvieh, sei zweifelhaft. Es liege näher, die räumlichen Grenzen dieser Märkte enger zu ziehen und von kleineren Regionalmärkten auszuge-
hen. Damit sei fraglich, ob bisher zwischen Moksel und Südfleisch überhaupt der vom Bundeskartellamt angenommene Wettbewerb auf den Beschaffungsmärkten bestanden habe. Unabhängig davon fehle es aber auch an Anhaltspunkten dafür, daß die Zusammenarbeit im Gemeinschaftsunternehmen zu einer Abstimmung bei der Erfassung von Schlachtvieh in Süddeutschland führen werde. Einer solchen Abstimmung stehe entgegen, daß die Schlachthöfe weithin wie selbständige Unternehmen geführt würden; außerdem müsse Südfleisch als genossenschaftliches Unternehmen bei der Preisgestaltung Rücksicht auf die Interessen der ihm angeschlossenen Vieherzeuger nehmen.
3. Die in dem Teilbeschluß enthaltenen Ausführungen des Kammergerichts zu § 1 GWB halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Beteiligten stand. Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Bundeskartellamts um eine einheitliche Untersagungsverfügung mit zwei alternativen Begründungen handelt, hätte das Kammergericht allerdings über die beiden Begründungen nicht in gesonderten Teilbeschlüssen entscheiden dürfen. Vielmehr hätte das Kammergericht – nachdem die Untersagung seiner Ansicht nach zu Recht erfolgt war – die Beschwerde durch eine einheitliche Entscheidung zurückweisen müssen. Gleichwohl führt die Rechtsbeschwerde der Beteiligten insofern nicht zur Aufhebung. Denn nachdem auch die Schlußentscheidung angefochten worden ist und beide Rechtsmittelverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, kann der Senat die verfahrensfehlerhaft ergangene gesonderte Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts aufheben und klarstellen, daß die angefochtene Untersagungsverfügung Bestand hat.

II.

Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Teilbeschluß vom 14. Oktober 1998
1. Die Rechtsbeschwerde von Moksel und Südfleisch wendet sich allerdings mit Recht dagegen, daß das Kammergericht durch Teilbeschluß entschieden hat. Nachdem die beiden Verfahrensteile in der Rechtsbeschwerdeinstanz erneut zusammengeführt worden sind, ist dieser Verfahrensfehler jedoch geheilt und nötigt daher nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung.

a) Mit Recht sind das Bundeskartellamt und das Kammergericht davon ausgegangen, daß die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens von den Kartellbehörden nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle, sondern auch darauf zu überprüfen ist, ob es sich um ein nach § 1 GWB verbotenes Kartell handelt. Denn die Sonderregelung über die Fusionskontrolle schließt jedenfalls bei kooperativen Gemeinschaftsunternehmen die Anwendbarkeit des § 1 GWB nicht aus (BGHZ 96, 69 – Mischwerke).

b) Das Kammergericht hat angenommen, daß die in Rede stehende Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts trotz der einheitlichen Entscheidungsformel in Wirklichkeit zwei nur äußerlich zusammenhängende, nach Verfahren, Voraussetzungen und Wirkungen unterschiedliche Verfügungen enthalte, nämlich zum einen die auf § 1 GWB gestützte Untersagung und zum anderen die Untersagung des Zusammenschlusses nach § 24 GWB a.F. (§ 36 GWB n.F.). Dem kann nicht beigetreten werden.
Zutreffend ist allerdings, daß die auf § 1 GWB gestützte Untersagung sowie die im Rahmen der Fusionskontrolle ausgesprochene Untersagung der Gründung
eines Gemeinschaftsunternehmens grundsätzlich zwei verschiedene Sachverhalte betreffen, die sich nur in einigen Bereichen überschneiden (BGHZ 81, 56, 65 f. – Transportbeton Sauerland; 96, 69, 77 f. – Mischwerke). Zwar ist die Ausgestaltung des zugrundeliegenden Gesamtvertragswerks, insbesondere des Gesellschaftsvertrags , für beide Sachverhalte von Bedeutung; doch kommt es darüber hinaus auf weitere Tatbestandsvoraussetzungen an, die sich im einzelnen nicht decken. Hinzu kommt, daß für die beiden Entscheidungen nicht notwendig dieselbe Kartellbehörde zuständig ist (einerseits §§ 32, 48 und andererseits § 36 Abs. 1 GWB; vgl. dazu BGHZ 81, 56, 65 f. – Transportbeton Sauerland) und daß das Verfahren der Fusionskontrolle besonderen Regeln unterworfen ist, insbesondere hinsichtlich der Anmeldepflichten und der Prüfungsfristen (§§ 39, 40 GWB). Eine auf § 1 GWB gestützte Untersagung beruht daher auf einem anderen Lebenssachverhalt als die Untersagung eines Zusammenschlusses. Es handelt sich nach dem – auch im Verwaltungsprozeßrecht maßgeblichen – zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff um zwei verschiedene Streitgegenstände (vgl. BVerwGE 70, 110, 112; 96, 24, 25; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 121 Rdn. 23 ff., dort Rdn. 25 ff. zu den Besonderheiten bei der – mit der Beschwerde gegen eine Untersagungsverfügung vergleichbaren – Anfechtungsklage).
Der Umstand, daß eine Untersagung je nachdem, ob sie auf § 1 GWB gestützt ist oder im Rahmen der Fusionskontrolle erfolgt, zwei verschiedene Sachverhalte zum Gegenstand hat, reicht indessen nicht aus, um die Annahme des Kammergerichts zu begründen, es handele sich bei der in Rede stehenden Verfügung des Bundeskartellamts in Wirklichkeit um zwei verschiedene Untersagungsakte. Denn ist – wie im Streitfall – dieselbe Behörde für beide Untersagungen zuständig und kann über die auf § 1 GWB gestützte Untersagung auch im Zeitrahmen der Fusionskontrolle entschieden werden, besteht im allgemeinen
keine Veranlassung, zwei verschiedene Untersagungsakte zu erlassen. Gegen die Annahme von zwei (gedachten) Untersagungen spricht im Streitfall im übrigen nicht nur der Wortlaut der Verfügung, sondern auch die Festsetzung einer einheitlichen Gebühr durch das Bundeskartellamt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GWB a.F.; § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB n.F.). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich , die es rechtfertigen, im Streitfall von zwei gesonderten Untersagungen auszugehen.
Das Verbot nach § 1 GWB weist – wie die Rechtsbeschwerde zutreffend betont – gegenüber dem Verbot des Zusammenschlusses eine weitergehende Wirkung auf. Ist eine Gemeinschaftsgründung nach § 1 GWB verboten, ist es an sich überflüssig zu prüfen, ob sie auch nach § 36 Abs. 1 GWB zu untersagen ist (vgl. Huber in: Gemeinschaftsunternehmen – Deutsches und EG-Kartellrecht, FIW-Schriftenreihe, Heft 122, 1987, S. 1, 5). Umgekehrt kann sich im Falle einer bestandskräftigen fusionskontrollrechtlichen Untersagung wegen der Möglichkeit der Ministererlaubnis (§ 42 GWB) noch die Notwendigkeit ergeben, die Frage zu klären, ob der Gemeinschaftsgründung § 1 GWB entgegensteht. Dieser Vorrang entbindet das Bundeskartellamt indessen nicht, die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens auch unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle zu prüfen und die Untersagungsverfügung gegebenenfalls auch hierauf zu stützen. Denn auf diese Weise kann nach erfolgter Anmeldung die Freigabefiktion des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB vermieden werden. Auch bei einer solchen Vorgehensweise spricht das Bundeskartellamt die Untersagung der Gemeinschaftsgründung nur einmal aus, stützt diese Untersagung aber auf zwei verschiedene Sachverhalte , die auch unterschiedliche Streitgegenstände bilden.
Weil – wie erwähnt – auch ein nach § 36 GWB untersagter Zusammenschluß ausnahmsweise vom Bundesminister für Wirtschaft erlaubt werden kann,
wird den fusionskontrollrechtlichen Erwägungen meist die Funktion einer Hilfsbegründung zukommen. Dementsprechend war in dem der Senatsentscheidung “Mischwerke” zugrundeliegenden Fall das fragliche Gemeinschaftsunternehmen in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB und lediglich hilfsweise im Rahmen der Fusionskontrolle untersagt worden (BGHZ 96, 69, 73, 74 f. und 77). Daß nach altem Recht – ohne praktische Konsequenzen – lediglich die Durchführung und nicht der Abschluß der nach § 1 GWB a.F. unwirksamen Verträge untersagt werden konnte, hat dabei weder in der Spruchpraxis des Bundeskartellamts noch in den dazu ergangenen Entscheidungen des Kammergerichts oder des Bundesgerichtshofs eine Rolle gespielt.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß das Bundeskartellamt auch im Streitfall lediglich eine Untersagung ausgesprochen hat, die es allerdings – wie bereits in anderen Fällen, in denen bei der Gründung kooperativer Gemeinschaftsunternehmen eine Doppelkontrolle praktiziert wurde – mit zwei verschiedenen Sachverhalten begründet hat, zum einen mit einer Wettbewerbsbeschränkung unter Wettbewerbern (§ 1 GWB), zum anderen mit dem Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung auf den süddeutschen Erfassungsmärkten für Schlachtvieh.

c) Bei dieser Sachlage durfte das Kammergericht nicht im Wege des Teilbeschlusses entscheiden. Hielt es die Untersagungsverfügung mit der gegebenen Begründung aus § 1 GWB für rechtmäßig, hätte es die Beschwerde zurückweisen müssen. Dabei stand es im Ermessen des Beschwerdegerichts, auch die fusionskontrollrechtliche Frage zu behandeln, um gegebenenfalls eine Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof zu vermeiden.
Nachdem die beiden durch den Teilbeschluß getrennten Teile des Verfahrens beim Bundesgerichtshof wieder verbunden worden sind, nötigt der in der Aufspaltung liegende Verfahrensfehler jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung. Ein solcher Mangel wird vielmehr geheilt, wenn das Rechtsmittelgericht die gegen Teil- und Schlußentscheidungen eingelegten zulässigen Rechtsmittel zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbindet (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1991 – XII ZR 109/90, NJW 1991, 3036; Urt. v. 13.2.1992 – III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, 2081; Urt. v. 25.1.2001 – IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650).
2. Die weiteren von der Rechtsbeschwerde der Beteiligten erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet.

a) Fehl geht die Rüge der Rechtsbeschwerde, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend bestimmt. Das Bundeskartellamt hat die “beabsichtigte Gründung der Ost-Fleisch ... untersagt”. Damit orientiert sich die Untersagung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde an der konkret beanstandeten Handlung. Eine abstrakte Umschreibung des untersagten Verhaltens liegt hierin entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht (vgl. BGHZ 67, 104, 108 – Vitamin B 12).

b) Ebenfalls ohne Erfolg bemängelt die Rechtsbeschwerde, die Verfügung enthalte keinen Hinweis darauf, daß auch die Durchführung des Gesellschaftsvertrags der Ost-Fleisch und der Schlachthofpachtverträge untersagt werden solle. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, daß der Adressat einer Verfügung der Kartellbehörde erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Der Verwaltungsakt muß für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig sein, daß er sich in seinem Verhalten danach richten kann. Nicht notwendig ist dabei, daß der Inhalt der Regelung im Entscheidungssatz der Verfügung so zusammengefaßt ist, daß er
alle Punkte aus sich heraus verständlich darstellt. Vielmehr genügt es, daß sich der Regelungsgehalt aus der Verfügung insgesamt, d.h. einschließlich ihrer Begründung , ergibt (BGH, Beschl. v. 29.9.1998 – KVR 17/97, WuW/E DE-R 195, 196 – Beanstandung durch Apothekerkammer, m.w.N.). Zutreffend hat das Kammergericht angenommen und im einzelnen begründet, daß dies vorliegend der Fall ist.
3. Mit Recht hat das Kammergericht angenommen, daß die materiellen Voraussetzungen einer Untersagung nach § 37a i.V. mit § 1 GWB a.F. (§ 32 i.V. mit § 1 GWB n.F.) vorliegen. Bei der Ost-Fleisch handelt es sich um ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen, dessen Gründung und Existenz eine Koordinierung des Marktverhaltens von Moksel und Südfleisch auf den Absatzmärkten für Fleisch erwarten läßt.

a) Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die erst nach dem angefochtenen Beschluß des Kammergerichts in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugrunde zu legen. Denn die angefochtene Untersagungsverfügung wirkt in die Zukunft; sie kann nur Bestand haben, wenn sie nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht geltenden Rechtslage zu Recht ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.2000 – KVR 23/98, WuW/E Verg 297, 305 – Tariftreueerklärung II; Beschl. v. 28.9.1999 – KVR 29/96, WuW/E DE-R 399, 401 – Verbundnetz; Beschl. v. 21.11.2000 – KVR 21/99, WuW/E DE-R 613, 615 – Treuhanderwerb). Die im Streitfall heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen sind freilich der Sache nach im wesentlichen unverändert in die Neufassung des Gesetzes übernommen worden, so daß sich die Ä nderungen auf die Entscheidung nicht auswirken. Insbesondere ergeben sich aus der Neufassung des § 1 GWB keine Ä nderungen bei der materiellrechtlichen Beurteilung von Gemeinschaftsunternehmen (vgl. Huber
in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Kurzdarstellung zu § 1 GWB n.F. Rdn. 40).

b) Wie bereits ausgeführt, kann die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens , die nach § 39 i.V. mit § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 GWB als Zusammenschluß beim Bundeskartellamt anzumelden ist, über den Zusammenschlußtatbestand hinaus zu einer Interessenabstimmung und damit zu einer Wettbewerbsbeschränkung i.S. von § 1 GWB zwischen den Müttern führen. Denn jedenfalls bei sogenannten kooperativen Gemeinschaftsunternehmen verdrängt die Sonderregelung über die Fusionskontrolle nicht die Anwendbarkeit des § 1 GWB (BGHZ 96, 69, 77 – Mischwerke). Ob die Gründung eines solchen Gemeinschaftsunternehmens allein den Zusammenschlußtatbestand erfüllt oder aufgrund der Auswirkungen auf die Marktverhältnisse auch dem Kartellverbot unterliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beantworten. Dabei stellt die Unterscheidung zwischen kooperativen und k onzentrativen Gemeinschaftsunternehmen lediglich eine Abgrenzungshilfe dar (BGHZ 96, 69, 79 – Mischwerke ). Insbesondere bedeutet die Einstufung eines Gemeinschaftsunternehmens als kooperativ noch nicht, daß der Tatbestand des § 1 GWB stets erfüllt ist (vgl. Huber /Baums in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, § 1 GWB Rdn. 257, 261 u. 282; Huber in: Gemeinschaftsunternehmen – Deutsches und EG-Kartellrecht, FIW-Schriftenreihe, Heft 122, 1987, S. 1, 24; Stockmann, WuW 1988, 269, 273 f.; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 1 GWB Rdn. 264; Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, 1983, Rdn. 202; v. Gamm, Kartellrecht, 2. Aufl., § 1 GWB Rdn. 20).

c) Im Rahmen der als Abgrenzungshilfe heranzuziehenden Unterscheidung von konzentrativen und kooperativen Gemeinschaftsunternehmen stellt sich ein Gemeinschaftsunternehmen als konzentrativ dar, wenn es sämtliche Funktionen
eines selbständigen Unternehmens wahrnimmt, marktbezogene Leistungen erbringt und nicht ausschließlich oder überwiegend auf einer vor- oder nachgelagerten Stufe für die Muttergesellschaft sowie nicht auf demselben Markt wie die Mütter tätig ist (vgl. BGHZ 96, 69, 79 – Mischwerke; Kleinmann/Bechtold, Kommentar zur Fusionskontrolle, Einl. Rdn. 126 ff.; Bunte in Langen/Bunte aaO § 1 GWB Rdn. 262 f.). Typische kooperative Gemeinschaftsunternehmen sind dagegen solche, die für die Muttergesellschaften nur einzelne Unternehmensfunktionen wahrnehmen (Bunte in Langen/Bunte aaO § 1 GWB Rdn. 263).
Zutreffend hat das Kammergericht darauf verwiesen, daß diese rechtliche Beurteilung auf der Grundlage von § 1 GWB mit der Praxis der Europäischen Kommission bei der Anwendung von Art. 81 EG übereinstimmt. Wie die Ä nderung der Art. 2 und 3 der Fusionskontrollverordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates zeigt, schließt auch nach europäischem Kartellrecht die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, die Prüfung der Frage nicht aus, ob diese Gründung zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens führt. Dabei stellt es ein Indiz für eine Zusammenarbeit der Muttergesellschaften dar, wenn diese ihre Tätigkeit auf demselben sachlichen und räumlichen Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen fortsetzen. Bleiben die Muttergesellschaften aktuelle Wettbewerber des Gemeinschaftsunternehmens, sind sie im allgemeinen versucht , durch Abstimmung ihrer Geschäftspolitik oder durch bewußte Zurückhaltung die Intensität des Wettbewerbs zu verringern.

d) Vor diesem Hintergrund hat das Kammergericht Ost-Fleisch zutreffend als kooperatives Gemeinschaftsunternehmen angesehen. Die Einordnung als vollfunktionsfähiges, selbständig am Markt auftretendes Unternehmen steht der Anwendung von § 1 GWB nicht entgegen. Das Kammergericht hat daher auch die
Ä nderungen des Gesellschaftsvertrags der Ost-Fleisch und die Schaffung einer Geschäftsordnung für deren Geschäftsführung sowie die Ä nderung der Verträge über die Verpachtung der drei Schlachthöfe während des Beschwerdeverfahrens zu Recht nicht als entscheidungserheblich angesehen. Wie bereits dargelegt, kommt eine ausschließliche Anwendung der Bestimmungen über die Fusionskontrolle nicht in Betracht, wenn die Muttergesellschaften als aktuelle Wettbewerber auf dem gleichen sachlichen und räumlichen Markt tätig bleiben wie das Gemeinschaftsunternehmen.

e) Mit Recht hat das Kammergericht angenommen, daß in den Verträgen zur Gründung der Ost-Fleisch eine Vereinbarung zwischen Moksel und Südfleisch , also zwischen zwei miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, zu sehen ist, durch die eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt wird.
Eine Wettbewerbsbeschränkung i.S. von § 1 GWB ist allerdings nicht bereits darin zu sehen, daß die Aktivitäten der drei Schlachthöfe in Kasel-Golzig, Rodleben -Tornau und Altenburg in der Ost-Fleisch zusammengeführt werden sollen. Denn Vereinbarungen, die die Verschmelzung von Unternehmen zum Gegenstand haben, fallen als solche nicht unter § 1 GWB, sondern unterliegen lediglich der Fusionskontrolle (BGHZ 31, 105, 113 – Gasglühkörper; Köhler, ZGR 1987, 271, 282 f.; Karsten Schmidt, Festschrift Rittner, 1991, S. 561, 570). Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens fällt indessen unter das Kartellverbot, wenn sie über den Fusionstatbestand hinaus zu einer Beschränkung des Wettbewerbs unter den Muttergesellschaften führt (BGH, Beschl. v. 13.1.1998 – KVR 40/96, WuW/E DE-R 115, 117 – Carpartner). Eine solche Beschränkung des Wettbewerbs ist regelmäßig zu erwarten, wenn die Muttergesellschaften weiterhin auf dem gleichen sachlichen und räumlichen Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen tätig bleiben.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Kammergerichts sowie nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Bundeskartellamts bezwecken Moksel und Südfleisch mit der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens die Verbesserung ihrer Erlössituation auf den Absatzmärkten für Rinderviertel, für Schweinehälften, für feiner zerlegtes Fleisch sowie für Fleischund Wurstwaren. Hintergrund ist danach die Situation der deutschen Fleischwirtschaft , die – vor allem in den neuen Bundesländern – durch erhebliche Überkapazitäten gekennzeichnet ist. Moksel und Südfleisch hatten sich schon im Jahre 1996, zusammen mit fünfzehn weiteren Schlachtunternehmen, darum bemüht, ein Strukturkrisenkartell aufzubauen, über dessen Ausgestaltung jedoch kein Einvernehmen erzielt werden konnte. Anschließend hatten sie die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens in den neuen Bundesländern mit der CG Nordfleisch AG erwogen, die entsprechenden Pläne dann jedoch nicht weiterverfolgt.
Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund ist die Annahme des Kammergerichts nicht zu beanstanden, die Gründung der Ost-Fleisch lasse eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Moksel und Südfleisch erwarten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt in dieser Beurteilung keine spekulative Vermutung; vielmehr stellt sie das Ergebnis einer zulässigen und gebotenen Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen dar. Nach der Lebenserfahrung ist im allgemeinen von einem wirtschaftlich zweckmäßigen und k aufmännisch vernünftigen Verhalten der Unternehmen auszugehen (BGHZ 88, 284, 290 – Gemeinschaftsunternehmen für Mineralölprodukte). Moksel und Südfleisch erhoffen sich von der Zusammenführung der Schlachthöfe in der Ost-Fleisch eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit. Eine Verbesserung der Erlössituation setzt jedoch voraus, daß die erzielten Kostenvorteile nicht – oder jedenfalls nicht in vollem Umfang – an die Abnehmer weitergegeben werden müssen. Aus der Sicht von Moksel und Südfleisch ist es daher kaufmännisch vernünf-
tig, im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen und damit zugleich auch untereinander auf Preiswettbewerb zu verzichten und auf diese Weise das Preisniveau faktisch abzustimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den abzusetzenden Produkten um homogene Massenware handelt, bei der eine derartige Koordinierung des Marktverhaltens unschwer möglich ist. Unter den gegebenen Umständen bietet es sich für Moksel und Südfleisch an, den Informationsfluß zwischen Müttern und Gemeinschaftsunternehmen zur Koordinierung des jeweiligen Marktverhaltens zu nutzen. Dabei kann das kleinere, aber keineswegs unbedeutende Gemeinschaftsunternehmen als Scharnier zwischen Moksel und Südfleisch fungieren. Ist für das Gemeinschaftsunternehmen ein bestimmtes Marktverhalten beschlossen, werden Moksel und Südfleisch bemüht sein, diese Strategie beispielsweise nicht durch ein besonders preisaktives Verhalten zu konterkarieren. Allein die naheliegende wirtschaftlich vernünftige Orientierung an dem Verhalten der gemeinsamen Tochtergesellschaft reicht für die Annahme einer Koordination des Marktverhaltens der Mütter aus. Die Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung unter den Muttergesellschaften setzt dagegen nicht voraus , daß diese das Gemeinschaftsunternehmen zu einem bestimmten Verhalten im Wettbewerb anweisen können. Für die Anwendung von § 1 GWB genügt es vielmehr, wenn sich die Muttergesellschaften in ihrem Marktverhalten an den Interessen des Gemeinschaftsunternehmens ausrichten und umgekehrt und wenn dadurch eine Beschränkung des Wettbewerbs unter den Müttern bewirkt wird.
Ist ein solches Verhalten aber nach den Grundsätzen kaufmännischer Vernunft von beiden Muttergesellschaften zu erwarten, wird dadurch zugleich der Wettbewerb unter ihnen beschränkt. Bei wirtschaftlich zweckmäßigem Verhalten von Moksel und Südfleisch ist zu erwarten, daß diese über die Preise für die von ihnen vertriebenen Produkte nicht mehr in voller Unabhängigkeit voneinander entscheiden. Für ein solches Verhalten spricht nicht zuletzt auch die wirtschaft-
liche Bedeutung, die das Gemeinschaftsunternehmen Ost-Fleisch für Moksel und Südfleisch hätte; immerhin läge der Umsatz der Ost-Fleisch nach den Feststellungen des Kammergerichts bei etwa 500 Millionen DM jährlich.
Demgegenüber kommt dem Einwand der Rechtsbeschwerde, eine Beschränkung des Preiswettbewerbs zwischen Moksel und Südfleisch komme schon wegen der Marktverhältnisse nicht in Betracht, keine entscheidende Bedeutung zu. Die Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung i.S. von § 1 GWB setzt nicht voraus, daß die beteiligten Unternehmen aufgrund einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung einen erweiterten Verhaltensspielraum haben. Ihr steht daher auch nicht entgegen, daß Moksel und Südfleisch das von ihnen angestrebte Preisniveau möglicherweise aufgrund eines von anderen Marktteilnehmern ausgehenden Preisdrucks nicht durchsetzen können. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß Moksel und Südfleisch ihr Verhalten untereinander abstimmen und den Versuch unternehmen werden, ihre Ertragssituation auf diese Weise zu verbessern.

f) Auch soweit das Kammergericht die Eignung der Wettbewerbsbeschränkung zur spürbaren Beeinflussung der Marktverhältnisse bejaht hat, sind seine Ausführungen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Annahme einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung setzt nicht voraus, daß die Marktverhältnisse “wesentlich” beeinflußt werden. Die Spürbarkeit ist nur zu verneinen, wenn die Außenwirkungen eines Kartells praktisch nicht ins Gewicht fallen (BGHZ 68, 6, 11 – Fertigbeton I). Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Einwände berechtigt sind, mit denen sich die Beteiligten gegen die Ermittlung ihrer Marktanteile durch das Bundeskartellamt gewendet haben. Denn auch nach der von ihnen als zutreffend erachteten Berechnung beliefe sich ihr gemeinsamer Anteil an Schweinefleisch
und Rindfleisch aus gewerblichen Schlachtungen in Deutschland im Jahr 1996 auf 14,8 %. Auch wenn daraus nicht unmittelbar auf ihre Anteile auf den in Rede stehenden Absatzmärkten geschlossen werden kann, ist die Annahme des Kammergerichts , daß Moksel und Südfleisch auf diesen Märkten über ein erhebliches Gewicht verfügen, nicht zu beanstanden. Da mit der Gründung der Ost-Fleisch zudem eine dauerhafte und sachlich schwerwiegende Beschränkung des Wettbewerbs einherginge, ist sie geeignet, die Marktverhältnisse spürbar zu beeinflussen. Das Kammergericht war nach alldem nicht gehalten, die Verhältnisse auf den in Rede stehenden Absatzmärkten weiter aufzuklären.
4. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde der Beteiligten schließlich, daß das Bundeskartellamt noch vor Abschluß der entsprechenden Verträge und damit verfrüht eingegriffen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Kartellbehörde eine Untersagung bereits dann aussprechen, wenn aufgrund konkreter Feststellungen die ernstliche Besorgnis drohender Zuwiderhandlung begründet ist (BGH, Beschl. v. 16.12.1976 – KVR 5/75, WuW/E 1474, 1481 – Architektenkammer; vgl. ferner Beschl. v. 18.11.1986 – KVR 1/86, WuW/E 2313, 2314 – Baumarkt-Statistik; Beschl. v. 7.10.1997 – KVR 16/96, BGHR GWB § 37a Abs. 1 – Begehungsgefahr 1; Bornkamm in Langen/Bunte aaO § 32 GWB Rdn. 20). Eine solche Besorgnis ist hier schon deshalb begründet, weil die Beteiligten die Gründung der Ost-Fleisch beim Bundeskartellamt angemeldet und damit ihre Absicht bekundet haben, ihre Interessen in den neuen Bundesländern in der beschriebenen Weise zu koordinieren.
5. Da das Kammergericht die Untersagungsverfügung – soweit sie auf § 37a i.V. mit § 1 GWB a.F. (§ 32 i.V. mit § 1 GWB n.F.) gestützt war – mit Recht
bestätigt hat, ist die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Teilbeschluß zurückzuweisen.

III.

Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts gegen den Schlußbeschluß vom 29. September 1999
Wie bereits ausgeführt (oben unter A.II.1.), spricht die Verfügung des Bundeskartellamts lediglich eine Untersagung aus, stützt sich dabei jedoch auf zwei verschiedene Lebenssachverhalte. Damit konnte das Kammergericht nur einheitlich über die Beschwerde entscheiden. Insbesondere war für die zweite Teilentscheidung , mit der das Kammergericht die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts teilweise aufgehoben hat, kein Raum, nachdem die Verfügung bereits hinsichtlich der Untersagung nach §§ 37a, 1 GWB a.F. (§§ 32, 1 GWB n.F.) bestätigt worden war. Dies bedeutet, daß das Beschwerdegericht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Untersagungsverfügung in erster Linie auf § 1 GWB sowie ferner auf § 36 GWB gestützt ist, über beide rechtlichen Gesichtspunkte – wenn es beide behandeln möchte – einheitlich entscheiden muß.
Unter diesen Umständen ist die Schlußentscheidung des Kammergerichts aufzuheben. Auf die Frage, ob das ins Auge gefaßte Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der Zusammenschlußkontrolle untersagt werden konnte, kommt es – ungeachtet des Umstandes, daß die Untersagung nach §§ 37a, 1 GWB a.F. lediglich die Durchführung der Verträge, die Untersagung nach § 24 Abs. 2 GWB a.F. dagegen den Zusammenschluß selbst betraf – in der Sache nicht mehr an. Auch der Umstand, daß das Bundeskartellamt eine den Gebührenrahmen für
Untersagungen nach § 37a GWB a.F. übersteigende Gebühr für die Untersagung eines Zusammenschlusses (§ 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB a.F.) festgesetzt hat, nötigt nicht zu einer rechtlichen Bewertung der fusionskontrollrechtlichen Begründung der Untersagungsverfügung. Denn in Fällen, in denen das Bundeskartellamt ein Gemeinschaftsunternehmen wie vorliegend sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB als auch fusionskontrollrechtlich untersagt, ist regelmäßig und so auch im Streitfall der Gebührentatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB a.F.) erfüllt. Hierbei hat es sein Bewenden, auch wenn im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung die fusionskontrollrechtliche Beurteilung dahinstehen kann.

C.


Da Beschwerde und Rechtsbeschwerde der Beteiligten letztlich keinen Erfolg haben, sind ihnen nach § 78 Satz 2 GWB die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Hirsch Melullis Goette
Ball Bornkamm

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2001 - KVR 12/99 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen


Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 78 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrü

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle


(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung de

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen


(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen


(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 39 Anmelde- und Anzeigepflicht


(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über: 1. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes,2. d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 37 Zusammenschluss


(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor: 1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerl

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 42 Ministererlaubnis


(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteile

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung


(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen. (2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 80 Rechtsbeschwerdeentscheidung


(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss. (2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof. (3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück. (

Referenzen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.

(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.

(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.

(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.

(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.

(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln beantragen.

(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:

1.
Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2.
Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;
3.
die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs der Wettbewerbsregeln;
4.
den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2.
der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln satzungsmäßig aufgestellt sind;
3.
eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden Wirtschaftszweiges.
In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.

(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.

(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.

(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.

(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.

(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.

(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln beantragen.

(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:

1.
Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2.
Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;
3.
die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs der Wettbewerbsregeln;
4.
den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2.
der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln satzungsmäßig aufgestellt sind;
3.
eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden Wirtschaftszweiges.
In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.

(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über:

1.
die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes,
2.
die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur,
3.
das besondere elektronische Behördenpostfach sowie
4.
eine hierfür bestimmte Internetplattform.

(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:

1.
die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,
2.
in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3 auch der Veräußerer.

(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten:

1.
die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den Sitz;
2.
die Art des Geschäftsbetriebes;
3.
die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Absatz 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; im Fall des § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss nach § 38 Absatz 4a, einschließlich der Grundlagen für seine Berechnung, anzugeben;
3a.
im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit im Inland;
4.
die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hundert erreichen;
5.
beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der erworbenen und der insgesamt gehaltenen Beteiligung;
6.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
In den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 über jedes am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Absatz 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Absatz 1 zu unterlassen.

(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlangen.

(6) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse, die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht vor dem Vollzug angemeldet wurden, sind von den beteiligten Unternehmen unverzüglich beim Bundeskartellamt anzuzeigen. § 41 bleibt unberührt.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss.

(2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof.

(3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.

(4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof

1.
in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden,
2.
den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen.

(7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird. Weicht die Entscheidung vom Votum der Stellungnahme ab, die die Monopolkommission nach Absatz 5 Satz 1 erstellt hat, ist dies in der Verfügung gesondert zu begründen.

(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung der Untersagung oder einer Auflösungsanordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 ohne vorherige Untersagung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu stellen. Wird die Untersagung angefochten, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Untersagung unanfechtbar wird. Wird die Auflösungsanordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auflösungsanordnung unanfechtbar wird.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie soll über den Antrag innerhalb von vier Monaten entscheiden. Wird die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist getroffen, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Gründe hierfür dem Deutschen Bundestag unverzüglich schriftlich mit. Wird die Verfügung den antragstellenden Unternehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zugestellt, gilt der Antrag auf die Ministererlaubnis als abgelehnt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Frist nach Satz 3 auf Antrag der antragstellenden Unternehmen um bis zu zwei Monate verlängern. In diesem Fall ist Satz 3 nicht anzuwenden und die Verfügung ist den antragstellenden Unternehmen innerhalb der Frist nach Satz 4 zuzustellen.

(5) Vor der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 ist eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen und den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Fall eines Antrags auf Erlaubnis eines untersagten Zusammenschlusses im Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter ist zusätzlich eine Stellungnahme der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich einzuholen. Die Monopolkommission soll ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abgeben.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt Leitlinien über die Durchführung des Verfahrens.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:

1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen
a)
50 vom Hundert oder
b)
25 vom Hundert
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluss der sich beteiligenden Unternehmen untereinander;
4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.

(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.

(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.

(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.

(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.

(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.

(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.

(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln beantragen.

(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:

1.
Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2.
Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;
3.
die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs der Wettbewerbsregeln;
4.
den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2.
der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln satzungsmäßig aufgestellt sind;
3.
eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden Wirtschaftszweiges.
In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.

(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.

(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss.

(2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof.

(3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.

(4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof

1.
in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden,
2.
den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen.

(7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss.

(2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof.

(3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.

(4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof

1.
in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden,
2.
den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen.

(7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.