Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 80 Rechtsbeschwerdeentscheidung

(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss.

(2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof.

(3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.

(4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof

1.
in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden,
2.
den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen.

(7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

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Referenzen - Gesetze | § 169 SGB 3

§ 169 SGB 3 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 169 SGB 3 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594).

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof


(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über die in § 73 Absatz 5 genannten Verfügungen des Bundeskartellamts und über folgende Rechtsmittel: 1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbes
§ 169 SGB 3 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind
§ 169 SGB 3 zitiert 2 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594).

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 76 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnte

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 142 Sonstige anwendbare Vorschriften


Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§ 118 und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt, die §§ 120 bis 129, 130 in Verbindung mit Anhang XVI

Referenzen - Urteile | § 169 SGB 3

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 169 SGB 3.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2011 - X ZB 5/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/10 vom 25. Oktober 2011 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gebührenbeschwerde in Vergabesache GWB §§ 116, 128; GKG § 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 a) Die Bemes

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2002 - KVR 1/01

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 1/01 Verkündet am: 9. Juli 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Stellenmarkt für Deutsc

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 5/05 Verkündet am: 7. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Kartellverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja DB Regi

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2001 - KVR 12/99

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 12/99 Verkündet am: 8. Mai 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Ost-Fleisch GWB §§ 1, 3

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Nov. 2013 - VI - Kart 9/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 25.11.2013

Tenor I. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1., 2. und 3. werden dem Bundeskartellamt auferlegt. II. Die Gebührenentscheidung gemäß Ziff. 3 des Beschlusses

Referenzen

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind an dem...