Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2014 - KRB 48/13

published on 23/01/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2014 - KRB 48/13
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Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 Kart 7/10, 12/04/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KRB 48/13
vom
23. Januar 2014
in dem Kartellbußgeldverfahren
gegen
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 durch die
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie den Richter
Prof. Dr. Strohn

beschlossen:
Die Beschwerde der Nebenbetroffenen gegen den Durchsuchungsbeschluss des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2013 wird aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. Juli 2013 als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ergibt sich für die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses aus der mit der 8. GWB-Novelle neu eingefügten Bestimmung des § 81a GWB nichts anderes. Sie verpflichtet juristische Personen zur Auskunft und Herausgabe von Unterlagen, die für die Rechtsfolgenbemessung von Bedeutung sind. Die Vorschrift, die allerdings zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht in Kraft war, dient der Klarstellung, dass juristische Personen insoweit nicht unter Berufung auf den Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss, im Bußgeldverfahren ihnen nachteilige Auskünfte verweigern dürfen (vgl. BT-Drucks. 17/9852, S. 34 f.). Dies wird insbesondere durch die Regelung des Absatzes 3 verdeutlicht, wonach für den Betroffenen als natürliche Person weiterhin ein entsprechendes Auskunftsverweigerungsrecht gilt, über das er auch zu belehren ist.
Hiervon zu trennen ist die Frage, wann sich die Verfolgungsbehörde mit einem Auskunfts- und Herausgabeverlangen begnügen muss und wann sie eine Durchsuchungsanordnung ergreifen darf. Dies ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist dabei, inwieweit die Verfolgungsorgane sich auf die Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Wahrhaftigkeit der Auskünfte und der hinzu überlassenen Unterlagen verlassen können. Dies hängt von der bisher gezeigten Kooperation und davon ab, ob und inwieweit die benötigten Unterlagen konkretisierbar sind oder lediglich abstrakt bezeichnet werden können. Steht - was insbesondere bei Informationen nach § 81a Abs. 1 Nr. 2 GWB häufig der Fall sein wird - nicht von vornherein fest, welche Unterlagen vorhanden sind und benötigt werden, werden bloße Auskunfts- und Herausgabeverlangen häufig nicht ausreichen, weil die Verfolgungsbehörden nicht einmal deren Vollständigkeit überprüfen können. Damit stünde die Entscheidung , was den Verfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden soll, in weitem Umfang im Belieben der Nebenbetroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2008 - 2 BvR 1800/07 Rn. 26).
Im vorliegenden Fall konnte das Oberlandesgericht ersichtlich die für die Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses notwendigen Transaktionsdaten nicht näher konkretisieren. Hinzu kommt, dass die Nebenbetroffene bislang nicht kooperiert hat. Sie ist nicht geständig und hat auch das Entstehen eines Mehrerlöses bestritten. Obwohl ihr aus dem Parallelverfahren be- kannt war, dass von den Nebenbetroffenen dort die notwendigen Unterlagen freiwillig vorgelegt worden waren, hatte sie keine entsprechende Bereitschaft bekundet. Bei einer solchen Sachlage musste sich das Oberlandesgericht nicht auf ein Herausgabeverlangen beschränken.
2. Es wurde keine Durchsuchung bei nicht tatverdächtigen Dritten (§ 103 StPO) angeordnet. Tatverdächtig ist nämlich die Nebenbetroffene , die durch ihre Organe oder durch die von diesen Beauftragten handelt. Aus der eigenständigen Ahndungsmöglichkeit gemäß § 30 OWiG ergibt sich zugleich, dass die juristische Person wie ein Täter zu behandeln ist und damit auch Träger eines Tatverdachts sein kann (Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., Vor § 81 Rn. 222; a.A. Hadamitzky in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, § 102 Rn. 7). Insoweit sind diejenigen Personen, die in Funktionen in dem Unternehmen tätig sind, die im Zusammenhang mit der Kartellordnungswidrigkeit stehen können, keine nicht tatverdächtigen Dritten im Sinne des § 103 StPO. Der Senat muss hier nicht entscheiden, wie weit der Kreis der für die juristische Person handelnden Mitarbeitern gezogen werden darf, auf die sich entsprechende Durchsuchungsmaßnahmen erstrecken dürfen. Die im Durchsuchungsbeschluss vorgenommene Eingrenzung auf den Personenkreis, der für "Aufsicht, Einkauf, Disposition, Kalkulation, Preisfestsetzung, Vertrieb und Controlling verantwortlich ist", begegnet jedenfalls keinen Bedenken. Die Durchsuchung darf diese nach ihrer Funktion bestimmten Unternehmensangehörigen einbeziehen, weil bei diesen aufgrund kriminalistischer Erfahrung die begründete Aussicht besteht , dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann, ohne dass bereits eine Beschuldigten- (bzw. Betroffenen-) Stellung in ihrer Person gegeben sein muss (vgl. MeyerGoßner , StPO, 56. Aufl., § 102 Rn. 3; Hegmann in Graf,StPO, 2. Aufl., § 102 Rn. 1).
Der hinreichende Verdachtsgrund liegt in dem Tatverdacht gegen die juristische Person, aus dem sich eine bestimmte Auffindewahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass sich bei den für sie handelnden natürlichen Personen entsprechende Beweismittel finden lassen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2669, 2670). Diese Voraussetzung beachtet die angefochtene Entscheidung. Die Erstreckung des Durchsuchungsbeschlusses auf die "dort befindlichen Privaträume" der Mitarbeiter ist offensichtlich so zu verstehen , dass der Durchsuchung auch ein privater Bereich der mittelbar Verdächtigen in den Geschäftsräumen des Unternehmens unterliegt. Dies begegnet wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Tätigkeit dieses Personenkreises gleichfalls keinen Bedenken.
Meier-Beck Raum Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2013 - VI-4 Kart 7/10 (OWi) -
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(1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,3. als vertretungsberechtigter Gesellsch

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,

Annotations

(1) Hat jemand als Leitungsperson im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 begangen, durch die Pflichten, welche das Unternehmen treffen, verletzt worden sind oder das Unternehmen bereichert worden ist oder werden sollte, so kann auch gegen weitere juristische Personen oder Personenvereinigungen, die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit gebildet haben und die auf die juristische Person oder Personenvereinigung, deren Leitungsperson die Ordnungswidrigkeit begangen hat, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben, eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 auch gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat. § 30 Absatz 2a Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt auch für die Rechtsnachfolge nach § 30 Absatz 2a Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 zugrunde liegt.

(3) Die Geldbuße nach § 30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie nach Absatz 1 kann auch gegen die juristischen Personen oder Personenvereinigungen festgesetzt werden, die das Unternehmen in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen (wirtschaftliche Nachfolge). Für das Verfahren gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bestimmen sich das Höchstmaß der Geldbuße und die Verjährung nach dem für die Ordnungswidrigkeit geltenden Recht. Die Geldbuße nach Absatz 1 kann selbstständig festgesetzt werden.

(5) Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 3 gegen mehrere juristische Personen oder Personenvereinigungen wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen festgesetzt werden, finden die Vorschriften zur Gesamtschuld entsprechende Anwendung.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.