Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2003 - IXa ZB 56/03

bei uns veröffentlicht am14.02.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 56/03
vom
14. Februar 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 203 Abs. 1 a.F. (= § 185 Nr. 1 n.F.), § 829 Abs. 2 Satz 2, § 835 Abs. 3
Satz 1
Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung genügt beim
Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vorlage
aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners
zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.
BGH, Beschluß vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 56/03 - LG Halle
AG Halle-Saalkreis
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Dr. Boetticher und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 14. Februar 2003

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluß der 14. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. Juni 2002 und der Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 8. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.957,15

Gründe:


I.


Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Halle-Saalkreis den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt und dabei den Aufenthalt des Schuldners unter Vorlage aktueller Auskünfte des Einwohnermeldeamtes und der Post an seinem letzten bekannten Wohnsitz als derzeit unbekannt angegeben. Nachdem die Gläubigerin auf die Aufforderung des Amtsgerichts, die
Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nachzuweisen, mitgeteilt hatte, ihr seien weitere Nachweise nicht möglich, hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, die Gläubigerin habe keine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners bekanntgegeben und auch nicht ausreichend nachgewiesen, daß sein Aufenthalt allgemein unbekannt sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht Halle mit Beschluß vom 10. Juni 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.


Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO n.F. statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Land- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1. Das Beschwerdegericht meint, die nach § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner könne nur dann unterbleiben, wenn der Aufenthalt des Schuldners im Sinne des § 203 Abs. 1 a.F. (= § 185 Nr. 1 n.F.) ZPO allgemein unbekannt sei, wobei an die Feststellung dieser Voraussetzung wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs hohe Anforderungen zu stellen seien. Neben der Auskunft der Meldebehörde seien von der Gläubigerin weitergehende Nachweise zu erwarten, so zum Beispiel über Ermittlungen beim letzten Vermieter und Arbeitgeber, bei früheren Hausgenossen , bei bekannten Verwandten, beim Zustellungspostamt, bei der zuletzt zu-
ständigen Polizeidienststelle sowie beim Sozialversicherungsträger. Zwar müsse die Gläubigerin alle diese Informationswege nicht zwingend kumulativ beschreiten , die Vorlage lediglich aktueller Auskünfte des Einwohnermeldeamtes und der Post reichten jedoch nicht aus.
2. Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Beschwerdegericht die Vorlage aktueller Auskünfte des Einwohnermeldeamtes und der Post als nicht ausreichend angesehen hat, um den unbekannten Aufenthalt des Schuldners nachzuweisen. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner habe keine mit der Klagezustellung vergleichbare Bedeutung, so daß an den Nachweis nicht dieselben strengen Anforderungen zu stellen seien. Die vom Beschwerdegericht geforderten weiteren Ermittlungen seien in der Regel nicht möglich oder zumindest nicht erfolgversprechend und erschwerten der Gläubigerin den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners, der sich der drohenden Zwangsvollstreckung durch einen Wohnortwechsel unter Verstoß gegen die polizeiliche Meldepflicht entzogen habe. Zusätzliche Ermittlungen könnten von der Gläubigerin nur dann verlangt werden, wenn sich aus den Zwangsvollstreckungsunterlagen ergebe, daß ihr Angaben über Personen, die möglicherweise Kenntnis vom neuen Wohnsitz des Schuldners haben, tatsächlich vorlägen.
3. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob Zweifel des Vollstreckungsgerichts an den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung überhaupt die Ablehnung des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses rechtfertigen. Denn das Beschwerdegericht hat an den Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung als Grund dafür, von einer sofortigen Zustellung an den Schuldner abzu-
sehen, zu hohe Anforderungen gestellt und damit § 203 Abs. 1 a.F. (= § 185 Nr. 1 n.F.) ZPO i.V.m. § 829 Abs. 2 Satz 2, § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO verletzt.
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur werden zu der Frage, welche Ermittlungen zum Nachweis des unbekannten Aufenthalts erforderlich sind, unterschiedliche Meinungen vertreten. Zum Teil wird es für den Normalfall als ausreichend angesehen, wenn Nachforschungen beim Einwohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes ergebnislos verlaufen sind (OLG Naumburg NJW-RR 2001, 1148, 1149; LG Berlin NJW-RR 1991, 1152; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 203 Rdn. 6; Thomas/ Putzo, ZPO 24. Aufl. § 185 n.F. Rdn. 7). Überwiegend werden weitergehende Ermittlungen verlangt (OLG Frankfurt MDR 1999, 1402; OLG Hamm JurBüro 1994, 630, 631; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 630; KG KGReport 1994, 273, 274; MünchKomm-ZPO/Wenzel 2. Aufl. § 203 Rdn. 8; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 185 Rdn. 2; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 185 Rdn. 2; Fischer, Die öffentliche Zustellung im Zivilprozeß ZZP 1994, S. 163, 167), wobei - soweit ersichtlich - die veröffentlichten Entscheidungen ausschließlich zu öffentlichen Zustellungen im Erkenntnisverfahren ergangen sind und sich die Literatur mit den Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht näher befaßt.

a) Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch des Antragstellers mit den Belangen des Zustellungsadressaten sind im Fall der Forderungspfändung in der Regel an den Nachweis des unbekannten Aufenthalts des Schuldners, der die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn entbehrlich macht (§ 829 Abs. 2 Satz 2, § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO), wegen dessen wesentlich geringeren Schutzbedürfnisses weniger
strenge Anforderungen zu stellen als für öffentliche Zustellungen an den Beklagten im Erkenntnisverfahren.
Die öffentliche Zustellung einer Klageschrift und einer rechtsmittelfähigen Entscheidung berühren unmittelbar das rechtliche Gehör und die Rechtsverfolgungs - und Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Partei. Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung die öffentliche Zustellung einer Klageschrift und eines Urteils als unwirksam angesehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorlagen und dies das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht hätte erkennen können (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, NJW 2002, 827, 828). Ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht bei der Forderungspfändung für den Schuldner nicht. Vor Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird er grundsätzlich nicht gehört (§ 834 ZPO). Dessen Zustellung an ihn ist - wie sich aus § 829 Abs. 3 ZPO ergibt - für die Wirksamkeit der Pfändung unwesentlich (BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97, NJW 2000, 730). Zwar wird, wenn das Vollstreckungsgericht die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung bejaht und diese unterbleibt, das mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verbundene nachträgliche rechtliche Gehör (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 829 Rdn. 15 und § 834 Rdn. 2) vorerst nicht gewährt. Ohne Zustellung werden jedoch keine Fristen für eine sofortige Beschwerde in Gang gesetzt, so daß der Schuldner, sobald er vom Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfährt, seine Rechte im Zwangsvollstreckungsverfahren noch geltend machen kann. Hinzu kommt, daß ein meldeamtlich unbekannt verzogener Schuldner, wenn gegen ihn ein Vollstrekkungstitel vorliegt, mit einer Zwangsvollstreckung rechnen muß und durch einen Verstoß gegen die Meldevorschriften selbst dazu beiträgt, daß er für den Gläubiger nicht mehr erreichbar ist.

b) Dies bedeutet für den Beschwerdefall folgendes:
Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung genügt beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.
Die Aufforderung des Vollstreckungsgerichts, Nachweise über zusätzliche weitere Ermittlungen vorzulegen, erschwert im Regelfall - wie hier - die Zwangsvollstreckung in unzumutbarer Weise, da diese nur selten erfolgversprechend , für den Gläubiger aber mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden sind. Insbesondere ist es dem Gläubiger nicht generell zumutbar , am letzten Wohnsitz oder Arbeitsplatz des Schuldners Nachforschungen über den derzeitigen Wohnsitz anzustellen. Entsprechende Ermittlungsauflagen können daher dem Gläubiger nur dann auferlegt werden, wenn sich aus den Zwangsvollstreckungsunterlagen ergibt, daß erfolgversprechende Ansätze für die Ermittlung des derzeitigen Aufenthaltsortes des unbekannt verzogenen Schuldners tatsächlich vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen: Ein Schuldner, der sich der drohenden Zwangsvollstreckung dadurch entzieht, daß er seinen Wohnsitz wechselt ohne dies dem Einwohnermeldeamt anzuzeigen, wird nur in seltenen Fällen dem früheren Arbeitgeber, dem ehemaligen Vermieter oder den früheren Nachbarn seinen neuen Aufenthaltsort mitteilen. Verwandte des Schuldners, die den neuen Wohnsitz kennen, haben häufig kein Interesse, den Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung zu unterstützen. Auch die Polizeidienststelle , die für den früheren Wohnsitz des Schuldners zuständig war, hat üblicherweise keine Erkenntnisse über den neuen. Auskünfte eines Sozialversicherungsträgers zum Aufenthaltsort des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht - mit Ausnahme von Zwangsvollstreckungsverfahren in Unterhaltssachen -
vom Gläubiger schon deshalb nicht verlangen, weil gemäß § 67 d Abs. 1, §§ 68 ff. SGB X solche an eine Privatperson wegen des Sozialgeheimnisses nicht erteilt werden dürfen (vgl. Steinmeyer in Wannagat, SGB X 8. Lfg. § 67 d Rdn. 5; Roos in von Wulffen, SGB X 4. Aufl. § 67 d Rdn. 3).
4. Nach alledem kann die Zurückweisung der Beschwerde keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 5, § 572 Abs. 3 ZPO), damit dieses Gelegenheit zur Prüfung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erhält.
Raebel Boetticher von Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2003 - IXa ZB 56/03 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 835 Überweisung einer Geldforderung


(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 834 Keine Anhörung des Schuldners


Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.