Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2004 - IXa ZB 32/03

bei uns veröffentlicht am25.08.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 32/03
vom
25. August 2004
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 25. August 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2c) gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) werden der vorbezeichnete Beschluß und der Beschluß des AmtsgerichtsLudwigsburg, Vollstreckungsgericht, vom 10. August 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren des Beteiligten zu 1), an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2c) wird auf 4.909 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, seine gesetzliche V ergütung für die im Abrechnungszeitraum 2000 von ihm zwangsverwalteten 23 Eigentumswohnungen und 17 Tiefgaragenstellplätze nach den erzielten Mieteinnahmen auf das 2,2 fache des Regelsatzes einschließlich Auslagen und Erstattung der Umsatzsteuer festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1) seinen Festsetzungsantrag hilfsweise auch darauf gestützt, daß er zur Bestellung eines in der betreffenden Gemeinschaft fehlenden Wohnungseigentumsverwalters ein gerichtliches Verfahren durch drei Instanzen zu führen hatte und ferner eine Anzahl von Mietern verklagt werden mußten.
Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 1) statt der insg esamt beantragten 57.549,07 DM eine Vergütung von 33.144,05 DM nach dem 1,5 fachen Regelsatz zugebilligt.
Die dagegen von dem Beteiligten zu 1) und - wegen an geblich überhöhter Festsetzung - von der weiteren Beteiligten zu 2c) eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihre bisherigen Ziele unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) weiter.

II.


Die wechselseitigen Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässig. Nur die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) hat Erfolg.
1. Die Beteiligte zu 2c) wendet sich mit ihrer Rechtsbesch werde dagegen , daß das Beschwerdegericht die Regelvergütung des § 24 ZwVerwVO aufgrund Veränderung der allgemeinen Umstände um den Faktor 1,5 erhöht hat. Das ist jedoch rechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden, wie der Senat inzwischen durch Beschluß vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, WM 2004, 1645 = ZInsO 2004, 846) für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 entschieden hat. Auch ein Anhalt dafür, daß im Beschwerdefall wegen geringer Degression der Steigerungsfaktor 1,5 ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Zwangsverwalters und der so bemessenen Vergütung zur Folge haben könnte, ist nicht ersichtlich.
2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) ist begründ et und führt nach § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

a) In den Tatsacheninstanzen konnte der Beschluß des Bunde sgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ aaO), mit dem die Degressionsstaffel des § 24 Abs. 1 ZwVerwVO in ihrer ursprünglichen Wirkung wieder hergestellt worden ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Dies muß durch eine entsprechende Neuberechnung der Vergütung nachgeholt werden und kann hier dem Amtsgericht übertragen werden.


b) Die im Beschwerdefall noch nicht anwendbare Zwangsver walterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) hat mit § 17 Abs. 3 ZwVwV die landgerichtliche Rechtsprechung zu den §§ 25, 27 ZwVerwVO bestätigt, daß der Zwangsverwalter, welcher - wie der Beteiligte zu 1) - als Rechtsanwalt zugelassen ist, für die anwaltliche Führung gerichtlicher Verfahren, die ein anderer Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte abrechnen kann. Diese Vorschrift entspricht § 5 Abs. 1 InsVV und gibt dem Zwangsverwalter wie dem Vormund nach § 1 Abs. 2 BRAGO i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB ein Wahlrecht, ob er Auslagenerstattung (künftig gemäß § 17 Abs. 3 ZwVwV) oder eine erhöhte Vergütung nach § 25 ZwVerwVO beanspruchen will.
Der Beteiligte zu 1) hat sich - wie Seite 7 der Begrü ndung seiner Rechtsbeschwerde klargestellt - für den letztgenannten Weg entschieden. Dazu bedarf es, worauf schon das Beschwerdegericht hingewiesen hat, genauer Angaben zu den gerade im Abrechnungszeitraum 2000 entfalteten gerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der prozessualen Kostenerstattungsbeträge, die dem Beteiligten zu 1) für seine kraft Amtes geführten Rechtsstreitigkeiten bereits zugeflossen sind oder noch zustehen. An solchen Angaben fehlt es bisher; das Rechtsbeschwerdeverfahren bot für eine entsprechende Ergänzung keinen Raum.
Die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht biet et Gelegenheit , diesen Sachverhalt im einzelnen aufzuklären. Ob sich bereits das Beschwerdegericht nach § 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO mit dem genannten Vorbringen hätte befassen und ggf. auf seine Ergänzung hinwirken müssen, statt dies
zwecks Vermeidung eines Instanzverlustes abzulehnen, bedarf unter den gegebenen Umständen keiner Vertiefung mehr.

c) Zutreffend hat das Beschwerdegericht abgelehnt, eine Erhöhung der Vergütung nach § 25 ZwVerwVO auch wegen weiterer Erschwernisse der Verwaltung eintreten zu lassen. Hier ist insbesondere bisher nicht ausreichend ersichtlich, inwieweit die behaupteten Umstände nicht bereits mit den deutlich erhöhten Vergütungen in den Abrechnungszeiträumen 1998 und 1999 abgegolten worden sind. Der Beteiligte zu 1) wird nach Zurückverweisung der Sache auch insoweit zu einer Ergänzung seines Vorbringens Gelegenheit haben.
Kreft Raebel v. Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2004 - IXa ZB 32/03 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang


(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 5 Einsatz besonderer Sachkunde


(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebü

Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 17 Vergütung und Auslagenersatz


(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverw

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten.

(2) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

(3) Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen. Ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, gilt Satz 1 sinngemäß.

(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.

(2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten.

(2) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

(3) Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen. Ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, gilt Satz 1 sinngemäß.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).