Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2004 - IXa ZB 23/03
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 300 €.
Gründe:
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er – wie hier – rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 – IX ZB 134/02, WM 2003, 701, z.V.b. in BGHZ 154, 200).
Für die Neuentscheidung des Landgerichts weist der Senat auf folgendes hin:
Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwan gsverwalters von Liegenschaften, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden , kann bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern angelehnt werden. In Abrechnungszeiträumen der Jahre 2000 bis 2003 – wie im Beschwerdefall – kann nach § 26 ZwVerwVO für die zeitbezogene Vergütung des Zwangsverwalters bereits der Stundensatzrahmen herangezogen werden, der gemäß § 19 Abs. 1, § 25 der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004 – IXa ZB 37/03, z.V.b.).
Der Senat hat geprüft, ob nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Bu chst. b) GVG eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht geboten sein kann und die Frage nach Sinn und Zweck der Vorschrift verneint. Diese Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte hat das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) aufgrund der Vorstellung der Koalitionsfraktionen eingeführt, daß in Sachen mit Auslandsbezug ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung bestehe (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6036 S. 116). Diese Annahme findet bei Zwangsversteigerungsverfahren über deutsche Grundstücke wegen des ausländischen Wohnsitzes des eingetragenen Eigentümers deutscher Staatsangehörigkeit - wie hier - keinen auch nur entfernt möglichen Anhaltspunkt. Denn national und international ist insoweit nach den §§ 802, 869 ZPO, 1, 2 ZVG ausschließlich das Vollstreckungsgericht des deutschen Belegenheit-
sortes zuständig. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten stets die Vorschriften der lex fori. Es kann vom Gesetzgeber deshalb nicht gewollt gewesen sein, Zwangsversteigerungsbeschwerden nur wegen Beteiligung deutscher Staatsangehöriger mit allgemeinem Gerichtsstand im Ausland den mit Verfahren dieser Art sonst nicht mehr befaßten Oberlandesgerichten zuzuweisen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.
(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.
In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), weiter Anwendung; jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters und der Auslagenersatz ab dem ersten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.