Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2003 - IXa ZB 179/03

published on 18/07/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2003 - IXa ZB 179/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 179/03
vom
18. Juli 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 18. Juli 2003

beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be- schluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 16. April 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
2. Der Antrag des Beteiligten zu 1), die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Brakel vom 5. Mai 2003 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Das Amtsgericht Brakel hat auf Antrag der Beteiligten zu 3 a) mit Beschluß vom 14. August 2001 die Zwangsversteigerung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks des Beteiligten zu 1) angeordnet. Durch Beschluß vom 5. März 2003 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 2) als Meistbietenden den Zuschlag erteilt und die Anträge des Beteiligten zu 1), das Verfahren gemäß § 28 ZVG, § 765a ZPO einzustellen, zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) darauf gestützt, daß ein nicht behebbarer Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG vorliege, weil die Beteiligte zu 3 a), was dem Vollstreckungsgericht bekannt gewesen sei, im August 2002 mit zwei anderen Banken fusioniert habe. Für die Beteiligte zu 3 b) als Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 3 a) sei jedoch eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt worden, so daß das Zwangsversteigerungsverfahren nicht hätte fortgesetzt und der Zuschlag nicht hätte erteilt werden dürfen. Der Beteiligte zu 1) hat ferner beantragt, den Vollzug des Zuschlages durch einstweilige Anordnung auszusetzen. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die sofortige Beschwerde und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.


Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt aber auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254). Für eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, wie sie der Beschwerdeführer erstrebt, ist bei der hier vorliegenden Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter (vgl. BGH aaO) kein Raum. Der Senat verweist die Sache deshalb zu neuer Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück.

III.


Der vom Beschwerdeführer für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gestellte Antrag die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses durch einstweilige Anordnung auszusetzen, ist zurückzuweisen. Es fehlt der erforderliche Anordnungsgrund.
Die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer durch die weitere Vollziehung der angefochtenen Entscheidung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Zwar bleibt der mit der Verkündung wirksam gewordene (§ 89 ZVG) Zuschlag trotz des gegen ihn eingelegten Rechtsmittels zunächst weiter wirksam, bis der Zuschlagsbeschluß im Beschwerdewege rechts-
kräftig aufgehoben worden ist. Der Beteiligte zu 1) ist jedoch gegen zwischenzeitliche Verfügungen der Beteiligten zu 2) durch die Zwangsverwaltung des Grundstücks, die fortdauert, und dadurch geschützt, daß mit der rechtskräftigen Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 90 Abs. 1 ZVG das Eigentum des Erstehers ex tunc wegfällt, so daß die Wirkungen des Zuschlags als nicht eingetreten gelten (vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 89 Rn. 2.3 und § 90 Rn. 2.3). Daß die Beteiligte zu 2) aus dem Zuschlagsbeschluß gemäß § 93 Abs. 1 ZVG die Vollstreckung betreibt und daß dem Beteiligten zu 1) dadurch Nachteile drohen, ist nicht dargetan. Eine Berichtigung des Grundbuchs auf die Ersteherin mit der Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs durch einen Dritten kommt derzeit nicht in Betracht (§ 130 ZVG).

IV.


Für die vom Beteiligten zu 1) beantragte Anordnung der Nichterhebung der Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist kein Raum, da die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, so daß keine Gebühr für das Beschwerdeverfahren entstanden ist (KV Nr. 1953) und Auslagen nicht zu erheben sind ( KV Abs. 1 Vorbem. zu Nr. 9000 ff).
Kreft Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Annotations

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.

(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.

(1) Ist der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigentümer einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen und die Eintragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher zu bewirken. Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt ist.

(2) Ergibt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist das Ersuchen auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten.

(3) Hat der Ersteher, bevor er als Eigentümer eingetragen worden ist, die Eintragung eines Rechts an dem versteigerten Grundstück bewilligt, so darf die Eintragung nicht vor der Erledigung des im Absatz 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen.

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.