Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - IX ZR 76/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 23.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
- 2
- 1. Soweit das Berufungsgericht eine Anfechtung auf der Grundlage des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO abgelehnt hat, greift ein Zulassungsgrund nicht durch.
- 3
- a) Die eigene offene Forderung des Beklagten über 1071 € konnte in Einklang mit der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Beklagte ohne Rücksicht auf ihre Begleichung der Schuldnerin ein Darlehen gewährt und mithin in eine spätere oder nachrangige Befriedigung eingewilligt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 18; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 26).
- 4
- b) Soweit das Berufungsgericht von der erneuten Vernehmung des Zeugen S. abgesehen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der - entgegen der Beschwerdebegründung - im Berufungsrechtszug wiederholte Beweisantrag des Klägers konnte außer Betracht bleiben, weil es an einer substantiierten Darlegung der unter Beweis gestellten Tatsache fehlt. Der Kläger hat den Zeugen zum Nachweis einer "Zahlungseinstellung" der Schuldnerin benannt, aber nicht die konkreten Umständen angegeben, welche diese rechtliche Schlussfolgerung tragen sollen.
- 5
- c) Kann bereits eine objektive Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes nicht festgestellt werden, erweisen sich die von der Beschwerde zu § 130 Abs. 2 InsO geltend gemachten Zulassungsgründe als nicht entscheidungserheblich.
- 6
- 2. Die zu § 133 Abs. 1 InsO geltend gemachten Rügen setzen sich nicht mit den insoweit tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 13.11.2012 - 8 O 1619/10 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.03.2013 - 1 U 61/12 -
Annotations
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.