Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - IX ZR 76/12

bei uns veröffentlicht am09.10.2012
vorgehend
Landgericht Aachen, 8 O 338/10, 17.06.2011
Oberlandesgericht Köln, 17 U 79/11, 27.02.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 76/12
vom
9. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 9. Oktober 2012

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 11. September 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Das als "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 11. September 2012 bezeichnete Schreiben des Klägers vom 26. September 2012 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen gibt keinen Anlass zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.
2
1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind weiterhin nicht erfüllt. Denn die Partei muss ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, substantiiert darlegen und nachweisen (BGH, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Demgegenüber erschöpft sich der Vortrag des Klägers lediglich in der Behauptung, er habe alle beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte angesprochen , diese hätten eine Vertretung jeweils unter Hinweis auf die Kürze der noch verbleibenden Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde und fehlender Kapazitäten abgelehnt. Auch hat der Kläger weiterhin nicht dargelegt, warum sein bisheriger Bevollmächtigter sich geweigert hat, die Beschwerde zu begründen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3).
3
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601 mwN). Er hat sich lediglich darauf beschränkt , innerhalb der Rechtsmittelfrist um Übersendung der entsprechenden amtlichen Vordrucke zu bitten.
Vill Lohmann Fischer
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 17.06.2011 - 8 O 338/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2012 - 17 U 79/11 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05

bei uns veröffentlicht am 20.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 255/05 vom 20. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr

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1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist auch unter Berücksichtigung des im Schreiben vom 5. bis 11. Mai 2006 enthaltenen Vorbringens offensichtlich unbegründet. Da der Kläger einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, der zu seiner Vertretung bereit war, kann keine Rede davon sein, dass er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof finden konnte. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran gescheitert, dass der beauftragte Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen des Klägers zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen. Indes hat der Kläger darauf kein Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtssuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden (vgl. BVerfG, VersR 2003, 1556, 1557). Dem liefe zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansichten gegen den Anwalt durchzuset- zen. Auch stünde eine solche Auffassung in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94 - NJW 1995, 537).