Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2011 - IX ZR 75/10

bei uns veröffentlicht am21.09.2011
vorgehend
Landgericht Potsdam, 12 O 555/06, 08.10.2007
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11 U 177/07, 23.02.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 75/10
vom
21. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 21. September 2011

beschlossen:
Das Senatsurteil vom 9. Juni 2011 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass im letzten Satz der Rn. 15 vor der Formulierung "andere Begriffe" das Wort "nicht" einzufügen ist.
Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 08.10.2007 - 12 O 555/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.02.2010 - 11 U 177/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.