vorgehend
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 4 O 323/03, 10.02.2004
Landgericht Zweibrücken, 2 U 2/04, 11.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 64/05
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.254,72 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verstöße des Berufungsgerichts gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Beklagten liegen nicht vor. Das Berufungsgericht durfte bei der Berechnung des Geschäftswertes bezogen auf das frühe Verfahrensstadium ohne Willkürverstoß an die von der Be- klagten während des Mandatsverhältnisses übergebenen Unterlagen anknüpfen. Zu diesem Tatsachenmaterial, aus dem die Kläger den Wert des ausgleichspflichtigen Gesellschaftsanteils abgeleitet haben, hätte sich die Beklagte substantiell einlassen müssen. Sie hat jedoch in erster Instanz nicht geltend gemacht, dass es den von den Klägern auf dieser Grundlage errechneten Anspruch gegen ihren Ehemann nicht stützte. Ihren hierzu in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 gehaltenen Vortrag hatten die Kläger - entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde - bestritten (vgl. Schriftsatz der Kläger vom 3. Dezember 2004). Er war deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich nicht darauf, dass diese Voraussetzungen in der Berufungsinstanz geltend gemacht worden sind oder auch nur objektiv gegeben waren. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nicht vor.
3
2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt den Mandanten außerhalb des Anwendungsbereichs des im Streitfall noch nicht anwendbaren § 49b Abs. 5 BRAO auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung hinzuweisen hat, sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1803; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390, 1391). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze auf den Einzelfall angewandt. Ein Bedürfnis, die Rechtsprechung im Sinne der Nichtzulassungsbeschwerde weiterzuentwickeln , ist nicht erkennbar.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Fischer Cierniak
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 10.02.2004 - 4 O 323/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.02.2005 - 2 U 2/04 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 49b Vergütung


(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des A

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/06 Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 49b Abs. 5; BGB

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 89/06
Verkündet am:
24. Mai 2007
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht
darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem
Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten
Schadens verpflichtet.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06 - LG Lüneburg
AG Dannenberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten hatten von der Gemeinde Bergen an der Dumme einen Campingplatz für 160.000 € gekauft, in den sie weitere 112.000 € investierten. Der Campingplatz entsprach, wie sich später ergab, nicht den bauplanungsrechtlichen Anforderungen. Die Beklagten wurden von der Bauaufsichtsbehörde aufgefordert, einen planungsrechtlich einwandfreien Zustand herzustellen. Deshalb beauftragten sie die klagenden Rechtsanwälte, ihre Interessen gegenüber der Gemeinde wahrzunehmen. In dem Beratungsgespräch vom 15. April 2004 wurde auch eine eventuelle Rückabwicklung des Kaufvertrages erörtert und vereinbart, diesen Punkt gegenüber der Gemeinde als Druckmittel ins Gespräch zu bringen. Über die Rechtsanwaltskosten wurde nicht gesprochen. Die Kläger wiesen die Beklagten nicht darauf hin, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen.
2
Die Kläger haben für das Tätigwerden gegenüber der Gemeinde auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 260.000 € und einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr insgesamt 3.117,62 € eingeklagt. Die Beklagten sind ihrem Anerkenntnis entsprechend zur Zahlung eines Teilbetrages von 270,05 € verurteilt worden. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 4.000 € hat das Amtsgericht insoweit eine Vergütung von insgesamt 392,66 € zugebilligt und über das Teilanerkenntnisurteil hinaus weitere 122,61 € zugesprochen. Mit der Berufung haben die Kläger zusätzlich eine Beratungsgebühr in der Frage der Kaufvertragsanfechtung nach einem Gegenstandswert von 272.000 € in Höhe von 1.510,32 € geltend gemacht. Das Landgericht hat die Vergütung für die Tätigkeit gegenüber der Gemeinde auf 270,05 € bemessen und insoweit den weitergehenden Anspruch abgewiesen. Die in der Berufung zusätzlich geltend gemachte Beratungsgebühr hat es zuerkannt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

I.


4
Das Berufungsgericht meint, es habe keine Auswirkungen, dass die Kläger vor Beginn der Beratung über die Anfechtung des Kaufvertrages nicht darauf hingewiesen hätten, dass damit höhere Kosten anfielen. Die Kenntnis der Partei, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts etwas koste, sei regelmäßig vorauszusetzen. Der unterlassene Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO betreffe nur die Angabe, dass die Gebühren streitwertabhängig berechnet werden. Es obliege aber der Partei, den Anwalt entsprechend zu befragen, wenn es ihr auf die genaue Kostenhöhe ankomme. Eine Hinweispflicht auf ein erhöhtes Kostenrisiko bestehe nicht, wenn der Mandant selbst erkennen könne, dass die weitere Beratung einen anderen Gegenstand betreffe, der wesentlich gravierendere wirtschaftliche Interessen betreffe als die vorherige Beratung.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
6
1. Das Berufungsgericht hat den Klägern Vergütungsansprüche aus drei verschiedenen Angelegenheiten zuerkannt. Es hat die Revision jedoch nur beschränkt auf die Beratungsgebühr in der Frage der Kaufvertragsanfechtung zugelassen. Nur insoweit ist Revision eingelegt worden. Diese Beschränkung ist wirksam. Die übrigen Vergütungsansprüche sind deshalb nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung.
7
2. Der Vergütungsanspruch der Kläger für die Beratung ist gemäß § 8 RVG fällig. Die Kläger haben den Beklagten die gemäß § 10 RVG erforderliche, unterzeichnete Berechnung ihrer Vergütung mitgeteilt. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht scheitert die Klage hinsichtlich der Beratungsgebühr nicht an der fehlenden Berechnung nach § 10 RVG. Die Berufungsbegründung der Kläger, mit der sie diese Beratungsgebühr geltend machten, entsprach zwar nicht § 10 RVG. Dies ist jedoch unschädlich. Die Kläger haben ihre gesamte Tätigkeit für die Beklagten gemäß § 10 RVG mit 3.943,03 € in Rechnung gestellt. Diese Berechnung war zwar unrichtig. Dies berührt indessen die Wirksamkeit der Mitteilung nicht. Zugesprochen werden können allerdings nur die wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen, soweit sie über die abgerechnete Vergütung nicht hinausgehen (Mayer in Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. § 10 Rn. 34; Madert in Gerold /Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 17. Aufl. § 10 Rn. 13; Schneider in Schneider/Wolf, RVG 3. Aufl. § 10 Rn. 96; einschränkend Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 10 Rn. 40).
8
3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kläger nicht verpflichtet waren, die Beklagten vorab auf die Höhe der anfallenden Gebühren hinzuweisen.
9
Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen (BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487). Die Beklagten haben nicht behauptet, nach der Höhe der Gebühren gefragt zu haben.
10
Allerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht. Dabei sind bei der erforderlichen Gesamtwürdigung neben der Schwierigkeit und dem Umfang der anwaltlichen Aufgabe und dem Gegenstandswert auch die Bedeutung der Ange- legenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und seine Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen. Letztlich hängt die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 aaO m.w.N.; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 814 ff).
11
Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Kläger, die Beklagten vor Erörterung der Möglichkeiten der Anfechtung des Grundstückskaufvertrages auf die damit verbundenen höheren Kosten hinzuweisen, verneint. Dies beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles, die von der Revision nicht beanstandet wird und revisionsrechtlich unbedenklich ist.
12
4. Die Kläger sind aber vor Beginn der Beratungen ihrer Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen. Der Auffassung des Berufungsgerichts , diese Gesetzesverletzung sei unerheblich, kann nicht gefolgt werden. Der Anwalt haftet dem Mandanten bei einer Verletzung dieser Pflicht nach den Grundsätzen zum Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB).
13
In der Literatur ist allerdings streitig, welche Folgen ein Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO hat. Eine Mindermeinung hält den Hinweis nur für eine Pflicht des Anwalts, die lediglich berufsaufsichtliche Verfahren der zuständigen Rechtsanwaltskammer auslösen kann (Völtz BRAK-Mitt. 2004, 103, 104). Nach herrschender Meinung kann dagegen der Verstoß auch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Mandanten begründen (Hansens ZAP 2005 Fach 24 S. 885, 888; derselbe auch in RVGreport 2004, 182, 183; 2004, 443, 448; Rick AnwBl. 2006, 648, 650 f; Hartmann NJW 2004, 2884; Madert in Gerold /Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, aaO § 4 Rn. 98 ff; Bischof in Bischof /Jungbauer/Brauer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG 2. Aufl. § 1 Rn. 48; Rick/ N. Schneider in Schneider/Wolf, aaO 3. Aufl. § 2 Rn. 72 ff; Zugehör in Zugehör/ Fischer/Sieg/Schlee, aaO 2. Aufl. Rn. 805, 814, 819; stark einschränkend Hartung MDR 2004, 1092, 1093).
14
Die herrschende Meinung ist zutreffend:
15
a) Nach § 49b Abs. 5 BRAO, der mit Wirkung vom 1. Juli 2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eingefügt worden ist, muss der Anwalt, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags hierauf hinweisen. Grund für diese Neuregelung war der Umstand, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung "überrascht" wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt (BT-Drucks. 15/1971 S. 232 zu Art. 4 Abs. 18). Nach der Gesetzesregelung selbst ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur Höhe der Gebühr oder des Gegenstandswertes zu machen (Hansens ZAP aaO S. 885; Rick aaO S. 648; Madert aaO § 4 Rn. 96; Rick/N. Schneider aaO § 2 Rn. 48).
16
b) Durch einen Verstoß gegen diese vorvertragliche Pflicht des Anwalts entfällt nicht der Vergütungsanspruch für seine anwaltliche Tätigkeit. § 49b Abs. 5 BRAO enthält kein gesetzliches Verbot, Anwaltsverträge ohne einen solchen Hinweis abzuschließen. § 134 BGB findet deshalb keine Anwendung (Hansens ZAP aaO S. 888; Rick aaO S. 650; Bischof aaO § 1 Rn. 47; Rick/ N. Schneider aaO § 2 Rn. 69).
17
c) Ein Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO kann aber einen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB begründen. Nach § 49b Abs. 5 BRAO ist der Hinweis vor Übernahme des Auftrags zu erteilen, also vor Abschluss des Anwaltsvertrages, aber nach Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder nach dem Beginn der Anbahnung eines Vertrages gemäß § 311 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB. Damit ist ein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB entstanden.
18
vorvertragliche Die Pflicht, den zukünftigen Mandanten gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zu belehren, dient ausweislich der Entwurfsbegründung (vgl. BTDrucks. 15/1971 aaO) in erster Linie dem Schutz des Mandanten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht führt deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts (Rick aaO S. 650 f; Rick/ N. Schneider aaO Rn. 72 ff; Hansens ZAP aaO S. 888).
19
Der Umstand, dass es sich bei der Hinweispflicht rechtssystematisch um ein Gebot handelt, das die allgemeinen Berufspflichten des Anwalts nach § 43 Satz 1 BRAO konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 15/1971 aaO), schließt die Schadensersatzpflicht nicht aus. Auch die Verletzung von Berufspflichten begründet Schadensersatzansprüche des Mandanten, wenn sie seinem Schutz dienen. So zählen etwa die Grundpflichten nach § 43a BRAO zu den Berufspflichten des Rechtsanwalts. Dass ihre Verletzung zu Schadensersatzansprüchen des Mandanten führen kann, etwa wenn der Rechtsanwalt entgegen § 43a Abs. 5 BRAO Fremdgelder des Mandanten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt, ist nicht zweifelhaft. Auch ein Verstoß gegen die in § 12a ArbGG vorgesehene Pflicht, auf einen fehlenden Erstattungsanspruch hinzuweisen, kann zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB führen (Madert aaO Rn. 98; Hansens RVGreport aaO S. 448; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG 5. Aufl. § 12a Rn. 32; Vollstädt in Schwab/Weth, ArbGG § 12a Rn. 36; Helml in Hauck/Helml, ArbGG 2. Aufl. § 12a Rn. 3; Krönig in Düwell/Lipke, ArbGG 2. Aufl. § 12a Rn. 8). Dasselbe muss für den Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO gelten (Rick/N. Schneider aaO Rn. 72; Hansens RVGreport 2004, 443, 448; Madert aaO Rn. 98; Rick aaO S. 650). Denn Zweck dieser Pflicht ist es, dem Mandanten vor Auftragserteilung Gelegenheit zu geben, sich über hierfür anfallende Kosten zu informieren (vgl. BT-Drucks. 15/1971 aaO) und nach seinem Interesse den Auftrag zu beschränken, von ihm abzusehen oder eine Gebührenvereinbarung anzustreben.
20
5. Die Revision hat gleichwohl keinen Erfolg. Die Beklagten haben nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihnen aus dem Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO ein Schaden entstanden ist.
21
Sie haben lediglich vorgetragen, sie hätten bei einem Hinweis der Kläger, dass diese hinsichtlich der möglichen Anfechtung des Kaufvertrages die Beratung mit einem Gegenstandswert von 220.000 € abzurechnen gedächten, umgehend klargestellt, dass sie keine Beratung über diesen Gegenstand wünschten. Ein derartiger Hinweis war jedoch nicht geschuldet. Er hätte sich vielmehr darauf beschränken können, dass die Gebühren nach dem Gegen-standswert abgerechnet werden. Die Beklagten hätten deshalb vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen gehabt, wie sie auf eine solche allgemeine In- formation reagiert hätten. Dies ist nicht geschehen. Eines Hinweises des Gerichts , dass nicht ausreichend vorgetragen ist, bedurfte es nicht. Die Kläger hatten dieses Erfordernis wiederholt ausdrücklich angesprochen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 31.05.2005 - 31 C 64/05 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.03.2006 - 9 S 61/05 -