Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - IX ZR 276/13

bei uns veröffentlicht am13.02.2014
vorgehend
Amtsgericht Pankow, 7 C 319/12, 08.05.2013
Landgericht Berlin, 51 S 31/13, 14.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 276/13
vom
13. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 13. Februar 2014

beschlossen:
Der Antrag der Revisionsklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. November 2013 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Nach der Darlegung der Antragstellerin liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vor.
2
a) Die Kosten der beabsichtigten Prozessführung können aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden. Sie belaufen sich voraussicht- lich auf 650,56 € (eigene Anwaltskosten 385,56 €, Gerichtskosten 265 €; der Kostenerstattungsanspruchdes Prozessgegners im Falle seines Obsiegens ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1988, 367, 368). Die Masse betrug am 14. November 2013 2.071,42 € und erhöht sich monatlich um einen Betrag zwischen 7,26 € und 163,26 €. Bei Berücksichtigungder von der Antragstellerin mit insgesamt 1.174,21 € berechneten Kosten des Insolvenzverfahrens sind die Kosten der Prozessführung selbst dann gedeckt, wenn der Treuhändervergütung die Auslagenpauschale für weitere zwei Jahre hinzugerechnet wird.
3
b) Weitere Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wäre, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Hierzu hat die Antragstellerin keine Angaben gemacht.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 08.05.2013 - 7 C 319/12 -
LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2013 - 51 S 31/13 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - IX ZR 276/13 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

Referenzen

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.